HAKa - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Vom Mai 1997
(GVBl. I 1997 S. 173; 1997 S. 232; 1998 S. 418, 584; 2000 S. 588; 05.11.2002 S. 659 02aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dadurch zu sichern, daß

  1. vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung),
  2. angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar.

(2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere

  1. die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. die Kreislaufführung von Stoffen,
  3. die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und
  4. die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

(3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. aus Abfällen hergestellt sind,
  3. langlebig, reparaturfreundlich und wiederverwendbar sind,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wiederverwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

§ 3 Umgang mit Abfällen 02

(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.

(2) Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

ZWEITER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger

§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 99b 02

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt.

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten.

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschluß der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weiser an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

§ 5 Wild lagernde Abfälle

Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 4 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

§ 6 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

In den Fällen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte verpflichtet, die Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers an diesen anzubringen.

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§ 7 Beauftragung, Übertragung von Pflichten 99b

Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.

§ 8 Betretungsrechte

Die Entsorgungsträger, ihre Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Zwecken die Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Entsprechendes gilt für die Träger der in § 14 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Rücknahme- und Sammelsysteme und deren Beauftragte.

§ 9 Gebühren 02

(1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen Abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stillegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 18 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807).

(3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stillegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von fünfzehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden.

§ 10 Rechtsaufsicht 99b

Kommen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Aufgaben und Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

DRITTER TEIL
Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

§ 11 Zentraler Träger 02

(1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.

(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.

§ 12 Andienungspflicht 02

(1) Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Durch Rechtsverordnung können

  1. Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden,
  2. die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen.

(2) Die Andienungspflicht gilt nicht

  1. bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
  2. bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, daß eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist;
  3. für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt;
  4. für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden;
  5. für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
  6. für Abfälle nach § 3 Abs. 2 bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind.

Im übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.

§ 13 Abfälle zur Verwertung

Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.

VIERTER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung

§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.

§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften 99a 99b 02

(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung entsprechend.

(2) Anordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

§ 16 Abfallwirtschaftsplanung 02

(1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der oberstem Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

(2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

  1. der Zentrale Träger,
  2. die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,
  3. die kommunalen Spitzenverbände,
  4. die Verbände der abfallerzeugenden und abfallentsorgenden Wirtschaft,
  5. die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7)  anerkannten Verbände und
  7. andere Bundesländer.

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

(4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten.

(5) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

§ 17 Veränderungssperre

(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung. der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen,. wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.

(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen.

(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung den Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 18 Enteignung

In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes dient.

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§ 19 Überwachung

(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, daß die abfallrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzend Anwendung.

(3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

§ 20 Sachverständige

(1) Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 19 und von Bauabnahmen nach § 21 Sachverständige hinzuziehen. Diese gelten als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Wer ein Zulassungsverfahren beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 19 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung Prüfung und Untersuchung erforderlich ist;

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.

§ 21 Bauabnahme

(1) Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt Werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Soweit die Abfallbehörde auf die Abnahme nicht verzichtet, darf die Inbetriebnahme vor Erteilung eines Abnahmescheins nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

§ 22 Eigenkontrolle

(1) Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, daß die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind der Abfallbehörde in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich der Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden,

  1. welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind,
  2. daß bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,
  3. in welcher Form die Jahresübersichten vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(4) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.

§ 23 Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten

Leistet die Abfallbehörde nach § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Ersatz in Geld, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 24 Datenverarbeitung 00

(1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1, der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Abfallverbringungsgesetz sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,
  2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
  3. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.

Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten

§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit 02

(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.

(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden 02

(1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die Abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung, nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den Regierungspräsidien.

(2) in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

(3) Das Regierungspräsidium ist an Steile des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

§ 26 Örtliche Zuständigkeit 02

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. für die Zulassung, Überwachung und Stillegung von Deponien nach dem Standort der Anlage;
  2. für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage;
  3. für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat;
  4. für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen
    1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen;
    2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt;
  5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage;
  6. nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt.

(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für

  1. die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Befördern oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  3. die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen auf Grund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie,
  4. die Entgegennahme von schriftlichen Ausfertigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes und
  5. die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes.

Das Regierungsprasidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 00 02

(1) Dem das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:

  1. Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen;
  2. Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1;
  3. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Darüber hinaus nimmt das das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.

(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.

§ 28 Übertragung von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 27 geregelt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 25 Abs. 2 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

SECHSTER TEIL
Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften, Schlußvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften 00 02

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
  2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überläßt;
  3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 oder § 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;
  4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
  5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;
  6. entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt;
  7. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
  8. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr.. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

§ 30  Verordnungen, Technische Regeln

(1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 13 oder 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 3,   § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erläßt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.

§ 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 00

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S.764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S.21), außer Kraft.

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