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Bis 30. Juni 2014 fortgeltende Vorschriften

Zur aktuellen Fassung

§ 19 Überwachung 10

(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung.

(3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

§ 20 Sachverständige

(1) Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 19 und von Bauabnahmen nach § 21 Sachverständige hinzuziehen. Diese gelten als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Wer ein Zulassungsverfahren beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 19 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.

§ 21 Bauabnahme 10

Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 22 Eigenkontrolle

(1) Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind der Abfallbehörde in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich der Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden,

  1. welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind,
  2. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,
  3. in welcher Form die Jahresübersichten vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(4) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.

§ 23 Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten

Leistet die Abfallbehörde nach § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Ersatz in Geld, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 24 Datenverarbeitung 10

(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
(1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1, der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten.)
Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,
  2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
  3. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.

(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.)

(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

Fuenfter Teil
Zuständigkeiten

§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit 06 10

(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.

§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden 10

(1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl.. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl, I S, 1462), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den Regierungspräsidien.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

(3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

§ 26 Örtliche Zuständigkeit 06 10

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage;
  2. für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage;
  3. für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat;
  4. für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen
    1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen;
    2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt;
  5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage;
  6. nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt.

(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für

  1. die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
  2. Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  3. die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie,
  4. (Fortgeltend bis 30.Juni 2014: die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und)
  5. die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor 04

(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:

  1. Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen;
  2. Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1;
  3. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.

(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.

(3) Das Hessische Landeslabor führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Laboruntersuchungen und Aufgaben im Bereich der Abfallanalytik nach Weisung des für Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums durch und unterstützt die Abfallbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Untersuchung von Abfällen.

(4) Das Hessische Landeslabor prüft die Kompetenz von Prüflaboren und Messstellen und erteilt Kompetenznachweise als Kompetenzfeststellungsstelle für Zulassungen einschließlich Benennungen von Untersuchungsstellen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 28 Übertragung von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 27 geregelt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 25 Abs. 2 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften 06 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
  2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt;
  3. (Fortgeltend bis 30.Juni 2014: entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;)
  4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
  5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;
  6. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
  7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. (Fortgeltend bis 30.Juni 2014: Abs. 1,)
  2. § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  4. § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
  5. § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,
  2. Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.

Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

§ 30 Verordnungen, Technische Regeln 10

(1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 13 oder 14 Satz 3, § 22 Abs. 3, § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.

§ 31 (aufgehoben) 2 05 10 12

____________________________

1) Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 5. November 2002 (GVBl l S. 659), zum 1. Januar 2003.

2) Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.

ENDE

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