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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform

Vom 20.12.2004
(GVBl. I Nr. 24 vom 27.12.2004 S. 506)


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Artikel 10
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Inkrafttreten" zu § 70 durch die Angabe "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" ersetzt.

2. § 10 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:

"Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde."

3. § 13 Abs. 5 wird Folgendes angefügt:

"Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinausgeschoben werden. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde."

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

Artikel 10a
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2004 (GVBl. I S. 306), wird wie folgt geändert:

a) § 51a Abs. 5

(5) Von der Möglichkeit nach Abs. 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

wird aufgehoben.

b) § 85a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens zwei Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.  "Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünf-zehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "zwölf" durch die Angabe "fünfzehn" ersetzt.

c) § 85f Abs. 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Abs. 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Abs. 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

d) In § 107f Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "zurückzugeben" die Worte "oder zu vernichten" eingefügt.

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Artikel 36a
Gesetz zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach
dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

- eingefügt -

Artikel 37
Änderung des Hessischen Forstgesetzes

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(ohne Biotopkartierung)" gestrichen.

b) In Abs. 3 wird der Punkt am Ende von Nr. 10 durch ein Komma ersetzt und die Nr. 11 angefügt.

2. In § 48 wird der Punkt am Ende von Nr. 3 durch ein Komma ersetzt und die Nr. 4 angefügt.

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Artikel 40
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

Dem § 30 Abs. 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), wird folgender Satz angefügt:

"Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr."


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Artikel 42
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252) wird wie folgt geändert:

1.

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