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Regelwerk

HBKG - Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Hessen -

Vom 17. Dezember 1998
(GVBl. 1998 S. 530; 20.12.2004 S. 506 04; 21.03.2005 S. 229 05; 15.11.2007 S. 757 07; 18.11.2009 S. 423 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312-12



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 09

(1) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),
  2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger 09

(1) Aufgabenträger sind

  1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,
  3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,
  4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.

(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden 09

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

  1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
  2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
  3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,
  4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,
  5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,
  6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen.

(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.

§ 4 Aufgaben der Landkreise 09

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

  1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
  2. für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuer wehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,
  3. die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu planen und zu fördern,
  4. Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen,
  5. gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
  6. eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefaßt werden.

§ 5 Aufgaben des Landes 09

(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

  1. die Gemeinden und die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
  2. Alarmpläne und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen können, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortschreiben zu lassen,
  3. Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren zu verpflichten,
  4. eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu unterhalten,
  5. einen technischen Prüfdienst einzurichten und zu unterhalten, dessen Aufgaben auf private Dritte übertragen werden können,
  6. Brandschutzerziehung und Brandschutzforschung zu fördern.
  7. ein gemeinsames Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit es sich nicht um Funkanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 handelt,
  8. die notwendigen vorbereitenden sowie die zur Abwehr einer Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Konzept für den Katastrophenschutz in Hessen zu erstellen und fortzuschreiben,
  9. ein zentrales Katastrophenschutzlager einzurichten und zu unterhalten,
  10. einen Krisenstab der Landesregierung einzurichten.

(2) Das Land gewährt zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.

(3) Das Land kann erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.

(4) Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe nehmen das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium und die Regierungspräsidien wahr. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Katastrophenschutz bestimmt sich nach § 25 Abs. 1.

Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe

Erster Titel
Aufgaben und Organisation der Feuerwehren

§ 6 Aufgabenbereich 09

(1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).

(2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung  und Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren 09

(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muß eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die Auflösung von Gemein defeuerwehren unzulässig ist.In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.

(2) Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(3) Andere Städte können eine ständig besetzte Feuerwache einrichten oder eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache oder die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(4) Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.

(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.

(6) Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.

§ 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung 07 09

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.

(3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden.

(4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaß nahmen.

Zweiter Titel
Feuerwehrangehörige

§ 9 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.

§ 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige 04 09

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.

(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.

(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671) und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden.

§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 09

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit er forderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muß sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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