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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) *

Vom 18. November 2009
(GVBl Nr. 17 vom 01.12.2009 S. 423)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)"

2. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 8 werden ein Komma und das Wort "Nachwuchsgewinnung" angefügt.

b) Die Angaben zum Sechsten Titel des Zweiten Abschnitts erhalten folgende Fassung:

"Sechster Titel

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

§ 19 Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen"

c) Die Angabe zu § 45 erhält folgende Fassung:

" § 45 Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

d) Die Angabe zu § 46 erhält folgende Fassung:

" § 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigen - tümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

e) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen"

f) In der Angabe zu § 61 werden die Worte "bei Einsatz" gestrichen.

g) Die Angabe zu § 68 wird durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen."

4. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz. "4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz."

5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Landkreisen" die Worte "und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde" eingefügt.

b) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern. "6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen."

6. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Brandschutz" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Hilfe" werden die Worte "und im Katastrophenschutz" eingefügt.

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren zu planen und die bei Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen, "2. für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuer wehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,"

c) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Brandschutzerziehung" die Worte "und Brandschutzaufklärung" eingefügt.

7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 werden nach dem Komma die Worte "dessen Aufgaben auf private Dritte übertragen werden können," eingefügt.

b) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.

c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8, der die Worte "insbesondere ein Konzept für den Katastrophenschutz in Hessen zu erstellen und fortzuschreiben," angefügt werden.

d) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 6, in der nach dem Wort "Brandschutzerziehung" ein Komma und das Wort "Brandschutzaufklärung" eingefügt werden und der Punkt durch ein Komma ersetzt wird.

e) Als Nr. 9 und 10 werden angefügt:

9. ein zentrales Katastrophenschutzlager einzurichten und zu unterhalten,

10. einen Krisenstab der Landesregierung einzurichten."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Allgemeinheit" ein Komma eingefügt und werden die Worte "oder dem einzelnen" durch "dem Einzelnen oder Tieren" sowie das Wort "Umwelt" durch die Worte "natürliche Lebensgrundlagen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Brandschutzerziehung" die Worte "und Brandschutzaufklärung" eingefügt.

9.

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