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Regelwerk; Allgemeines, Anlagentechnik, Individualrecht

HDSG - Hessisches Datenschutzgesetz
- Hessen -

Vom 7. Januar 1999
(GVBl. I 1999 S. 98; 20.05.2011 S. 208 11; 16.12.2015 S. 594 15; 14.07.2016 S. 121 16; 03.05.2018 S. 82aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Grundsatzregelungen

§ 1 Aufgabe

(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

  1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,
  2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

  1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
  4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
  5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.

(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

  1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
  2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses Gesetz gilt auch für nichtöffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen,

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorbanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

(5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Die datenverarbeitende Stelle bleibt für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie für die Erfüllung ihrer sich aus § 8 ergebenden Pflichten auch dann verantwortlich, wenn personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, daß eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; dabei sind der Gegenstand und der Umfang der Datenverarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen. Für ergänzende Weisungen gilt Satz 2 entsprechend. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen getroffen und die erhöhten Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die besonderen Amts- oder Berufsgeheimnissen unterliegen sowie der in § 7 Abs. 4 genannten Daten eingehalten werden. An nichtöffentliche Stellen darf ein Auftrag nur vergeben werden, wenn weder gesetzliche Regelungen über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse noch überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen.

(3) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft. Der Auftraggeber hat den Hessischen Datenschutzbeauftragten vorab über die Beauftragung zu unterrichten

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Personen und Stellen, die im Auftrag Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung erledigen.

§ 5 Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) Die datenverarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Bestellt werden dürfen nur Beschäftigte, die dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt werden. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 2 muß der behördliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Wegen dieser Tätigkeit, bei der er frei von Weisungen ist, darf er nicht benachteiligt werden. Er ist insoweit unmittelbar der Leitung der datenverarbeitenden Stelle zu unterstellen; in Gemeinden und Gemeindeverbänden kann er auch einem hauptamtlichen Beigeordneten unterstellt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist im erforderlichen Umfang von der Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen sowie mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Beschäftigten der datenverarbeitenden Stelle können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.

(2) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die datenverarbeitende Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen und Hinweise zur Umsetzung zu geben. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere

  1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Maßnahmen, die das in § 1 Satz 1 Nr. 1 geschützte Recht betreffen, hinzuwirken,
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen,
  3. die datenverarbeitende Stelle bei der Umsetzung der nach den §§ 6, 10 und 29 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen,
  4. das nach § 6 Abs. 1 zu erstellende Verzeichnis zu führen und für die Einsicht nach § 6 Abs. 2 bereitzuhalten,
  5. das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 zu prüfen und im Zweifelsfall den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu hören.

Soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht, kann er die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in Akten und die automatisierte Datenverarbeitung nehmen. Vor einer beabsichtigten Maßnahme nach Satz 2 Nr. 1 ist er rechtzeitig umfassend zu unterrichten und anzuhören. Wird er nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(3) Die datenverarbeitende Stelle kann einen Beschäftigten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Mehrere datenverarbeitende Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. Bestellungen von Personen, die nicht der datenverarbeitenden Stelle angehören, sind dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

§ 6 Verfahrensverzeichnis

(1) Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

  1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
  3. die Art der gespeicherten Daten,
  4. den Kreis der Betroffenen,
  5. die Art regelmäßig übermittelter Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
  6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
  7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,
  8. die Technik des Verfahrens,
  9. Fristen für die Löschung nach § 19 Abs. 3,
  10. eine beabsichtigte Datenübermittlung nach § 17 Abs. 2,
  11. das begründete Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3.

(2) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies gilt für die Angaben zu Nr. 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Verfahren des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  2. Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen,
  3. Verfahren der Steuerfahndung,

soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.

§ 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

  1. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. dieses Gesetz sie zuläßt oder
  3. der Betroffene ohne jeden Zweifel eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie muß sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch, den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(3) Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten erstellt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

(4) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im übrigen ist eine Verarbeitung aufgrund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutzbeauftragte vorab gehört worden ist.

(5) Wenn der Betroffene schriftlich begründet, daß der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten aufgrund dieses Gesetzes schutzwürdige, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen, ist die Verarbeitung nur zulässig, nachdem eine Abwägung im Einzelfall ergeben hat, daß seine Gründe hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückstehen müssen. Dem Betroffenen ist das Ergebnis mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(6) Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung zuständig ist, hat vor dem Beginn der Verarbeitung zu untersuchen, ob damit Gefahren für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschützten Rechte verbunden sind; dies gilt in besonderem Maße für die in § 7 Abs. 4 genannten Daten. Das Verfahren darf nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten.

(7) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 genannten Stellen dürfen Daten, die Straftaten betreffen, nur unter behördlicher Aufsicht verarbeiten oder wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.

§ 8 Rechte der Betroffenen

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten ( § 18),
  2. Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten aufgrund von ihm vorgebrachter besonderer persönlicher Gründe ( § 7 Abs. 5),
  3. Einsicht in das Verfahrensverzeichnis ( § 6 Abs. 2),
  4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten ( § 19),
  5. Schadensersatz ( § 20),
  6. Anrufung des Datenschutzbeauftragten ( §§ 28 und 37 Abs. 2).

(2) Wenn eine in § 3 Abs. 1 genannte Stelle für die Gewährung einer Leistung, das Erkennen einer Person oder für einen anderen Zweck einen Datenträger herausgibt, auf dem personenbezogene Daten, des Inhabers automatisiert, etwa in Form einer Chipkarte, verarbeitet werden, dann hat sie sicherzustellen, daß er dies erkennen und seine ihm nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zustehenden Rechte ohne unvertretbaren Aufwand geltend machen kann. Der Inhaber ist bei Ausgabe des Datenträgers über die ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte sowie über die von ihm bei Verlust des Datenträgers zu treffenden Maßnahmen und über die Folgen aufzuklären.

§ 9 Datengeheimnis

Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

§ 10 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die datenverarbeitende oder in ihrem Auftrag tätige Stelle hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die nach Abs. 2 und 3 erforderlich sind, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. Erforderlich sind diese Maßnahmen, soweit der damit verbundene Aufwand unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung zum Schutz des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechts angemessen ist.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Außerdem sind Maßnahmen schriftlich anzuordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Art des eingesetzten Verfahrens erforderlich sind, um zu gewährleisten, daß

  1. Unbefugte keinen Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, nur denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erhalten (Zutrittskontrolle),
  2. Unbefugte an der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren gehindert werden (Benutzerkontrolle),
  3. die zur Benutzung eines Datenverarbeitungsverfahrens Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
  4. personenbezogene Daten nicht unbefugt oder nicht zufällig gespeichert, zur Kenntnis genommen, verändert, kopiert, Übermittelt, gelöscht, entfernt, vernichtet oder sonst verarbeitet werden (Datenverarbeitungskontrolle),
  5. es möglich ist, festzustellen, wer welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit verarbeitet hat und wohin sie übermittelt werden sollen, oder übermittelt worden sind (Verantwortlichkeitskontrolle),
  6. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  7. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist (Dokumentationskontrolle),
  8. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

(3) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern.

Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

§ 11 Erforderlichkeit

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung muß bei einer der beteiligten Stellen vorliegen.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, dann sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Abs. 1 hinaus zulässig. Diese Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

§ 12 Erheben

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmbaren Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, dann genügt es, wenn er die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

(2) Bei öffentlichen Stellen dürfen Daten im Einzelfall ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder der Betroffene eingewilligt hat,
  2. die Bearbeitung eines vom Betroffenen gestellten Antrags ohne Kenntnis der Daten nicht möglich ist oder Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen; der Betroffene ist darauf hinzuweisen, bei welchen Personen oder Stellen seine Daten erhoben werden können,
  3. die Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit dies gebietet,
  4. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
  5. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.

(3) Beim Betroffenen und bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies im Einzelfall gebietet oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt.

(4) Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, dann ist er von der datenverarbeitenden Stelle in geeigneter Weise über deren Anschrift, den Zweck der Datenerhebung sowie über seine Rechte nach § 8 aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden Daten bei dem Betroffenen aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, dann ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Im übrigen ist er darauf hinzuweisen, daß er die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist er über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(5) Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, dann ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfaßt die Angabe der Rechtsgrundlage und die in Abs. 4 Satz 1 und 2 vorgesehene Aufklärung.

§ 13 Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind.

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken verarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, dann ist dies nur aus den in § 12 Abs. 2 und 3 genannten Gründen zulässig. Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand möglich ist, so tritt an die Stelle der Trennung ein Verwertungsverbot nach Maßgabe von Abs. 2 für die Daten, die nicht dem Zweck der jeweiligen Verarbeitung dienen.

(4) Personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder. zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 14 Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Ist die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben eines in § 3 Abs. 1 genannten Empfängers erforderlich, so trägt auch dieser hierfür die Verantwortung und hat sicherzustellen, daß die Erforderlichkeit nachträglich überprüft werden kann. Die übermittelnde Stelle hat in diesem Fall die Zuständigkeit des Empfängers und die Schlüssigkeit der Anfrage zu überprüfen. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat sie darüber hinaus die Erforderlichkeit zu überprüfen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

§ 15 Gemeinsame Verfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Benutzung des Verfahrens ist im Einzelfall nur erlaubt, wenn hierfür die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist. Vor der Einrichtung oder Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Abs. 2 Satz 1, das Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs. 1 und das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 vorzulegen.

(2) Die beteiligten Stellen bestimmen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt und legen schriftlich fest

  1. die Bezeichnung und die Aufgaben jeder beteiligten datenverarbeitenden Stelle sowie den Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich ist und
  2. die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach § 10 Abs. 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die mit der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens betraute Stelle verwahrt ein Doppel des von den beteiligten Stellen nach § 6 Abs. 1 zu erstellenden Verfahrensverzeichnisses und hält es zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nr. 1 zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereit; dies gilt auch für die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß sie in diesem Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwerfen.

(4) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 18 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(5) Die Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle ein gemeinsames automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird.

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