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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Hessen -

Vom 24. März 2010
(GVBl Nr. 6 vom 06.04.2010 S. 121)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zur Überschrift zum Dritten Teil die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten "Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetzes" die Angabe "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)," eingefügt

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "Gefährliche" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird vor dem Wort "Abfälle" das Wort "Gefährliche" eingefügt und werden die Worte " , die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können," gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Abgaben" die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Nr. 18" durch "Nr. 19" und die Angabe "24. Juli 2002 (BGBL I S. 2807)" durch "27. April 2009 (BGBl. I S. 900)" ersetzt.

5. In der Überschrift zum Dritten Teil werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

6 § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem Wort "Verwaltungskostengesetz' die Angabe "in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)," eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes' durch " § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)" ersetzt.

8. In § 13 werden die Worte "besonders Überwachungsbedürftige' durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Bauordnung" die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 1 S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)," eingefügt.

10. § 16  Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und i. andere Bundesländer. "6. die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und".

11. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort " Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBL I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I 2723)," eingefügt und werden die Worte "des Bundes" durch die Angabe "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)," ersetzt.

12. In § 18 wird nach dem Wort "Enteignungsgesetzes" die Angabe "vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," eingefügt.

13. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Ordnung" die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), " eingefügt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Soweit die Abfallbehörde auf die Abnahme nicht verzichtet, darf die Inbetriebnahme vor Erteilung eines Abnahmescheins nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

wird aufgehoben.

15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetz" die
Angabe "vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) eingefügt.

b) In Satz 4 wird nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)" eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

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