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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Deponieeigenkontroll-Verordnung
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 89 vom 05.12.2025)


Aufgrund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat:

Artikel 1

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 3. März 2010 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382)" durch "Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "22. November 2017 (GVBl. S. 383)" durch "24. August 2025 (GVBl. 2025 Nr. 50)" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird nach der Angabe "BGBl. I S. 1274" ein Semikolon und die Angabe "2021, 123" eingefügt und wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Vorlage der Jahresberichte kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch vollständig oder teilweise in elektronischer Form erfolgen. "(2) Die Vorlage der Jahresberichte kann in elektronischer Form erfolgen."

4. § 6

§ 6 Veröffentlichung

Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme durch Auslage oder in elektrischer Form zugänglich zu machen. Der Betreiber hat den Ort der Auslegung oder die elektronische Fundstelle sowie die Dauer des Informationszugangs im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen und im Jahresbericht anzugeben.

wird aufgehoben.

5. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2032" ersetzt.

6. In Anhang 2 Nr. 4 wird die Angabe "Art. 1 und 2 der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)" durch "Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2025) in Kraft.

ID: 252935

ENDE

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