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Regelwerk, Abfall

DEKVO - Deponieeigenkontroll-Verordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

- Hessen -

Vom 3. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 22.03.2010 S. 101; 23.12.2010 /2011 S. 12 11; 13.12.2012 S. 677, 21.09.2017 S. 314 17 Inkrafttreten; 22.11.2017 S. 383 17a; 02.12.2025 Nr. 89 25)
Gl.-Nr.: 89-34



Archiv: 2004

Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 11 17 25

Diese Verordnung gilt für Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), bei Deponien der Klassen 0 bis III nach § 2 Nr. 6 bis 9 der Deponieverordnung sowie für die Vorlage von Jahresberichten nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung.

§ 2 Messungen und Kontrollen

Der Deponiebetreiber hat die Messungen und Kontrollen (Überwachungsmaßnahmen) nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 3.2, 6 und 7 der Deponieverordnung nach Maßgabe des Anhangs 1 vorzunehmen.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klassen 0 und I, auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen an den Umfang der Überwachungsmaßnahmen nach Anhang 1 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klasse III, über die Anforderungen an den Umfang nach Anhang 1 hinausgehende Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie erforderlich sind. Hierzu zählen auch Festlegungen für abschnittsbezogene Überwachungsmaßnahmen.

§ 4 Untersuchungsstellen 11 17 17a 25

Der Deponiebetreiber hat

  1. die Untersuchungen von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie von Deponiegaskondensat von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2025 (GVBl. 2025 Nr. 50)
  2. die Untersuchungen von Deponie-Rohgas nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.2 sowie die Geruchs-, Staub- und Lärmmessungen von einer bekanntgegebenen Stelle nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021, 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189),

durchführen zu lassen.

§ 5 Jahresbericht 25

(1) Der Deponiebetreiber hat die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen nach § 2 auszuwerten und nach Maßgabe des Anhangs 2 in dem Jahresbericht nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der Deponieverordnung darzustellen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen nach dem Anhang 2 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind. Die zuständige Behörde kann eine abschnittsweise Auswertung und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie oder des Deponieabschnitts erforderlich sind.

(2) Die Vorlage der Jahresberichte kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 6 (aufgehoben) 17 25

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 11 17

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise, nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchführt,
  2. entgegen § 4 Untersuchungen nicht durch eine Untersuchungsstelle oder bekanntgegebene Stelle durchführen lässt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach

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