Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Oktober 2014
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 29.10.2014 S. 544)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesverwaltungskostengesetzes zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. "Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "313.1.2, 313.7" durch die Angabe "313.1.3, 313.8" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen werden vor den Wörtern "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" die Wörter "AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung" eingefügt.

b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  "
101.1 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 40,5 (36,5/4)
101.2 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 30,5 (26,5/4)
101.3 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 25 (21/4)
101.4 - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 21 (17/4)
101.5 - für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 27 (23/4)

".

c) In der Gebührennummer 218 werden nach dem Wort "Nachbereitung" die Wörter ", soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG" eingefügt. ,

d) In der Gebührennummer 222.1 werden die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 60" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 200" ersetzt.

e) In der Gebührennummer 222.4. werden nach der Angabe "54 Absatz 2 KrWG" die Wörter "und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV" eingefügt.

f) Nach dem Wortlaut zu Gebührennummer 305.3 wird die Überschrift und der Wortlaut zu Gebührennummer 306 wie folgt gefasst:

alt neu
  "
306 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
306.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
306.2 Anordnung der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Fortbildung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350
306.3 Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand,
höchstens 650
306.4 Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 150 bis 1.500
306.5 Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand,
höchstens 350
306.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines nach BefEr1V besuchten Lehrgangs nach § 16 Absatz 4 AbfEAV nach Zeitaufwand,
höchstens 700
306.7 Prüfung eines überarbeiteten Lehrgangsprogramms nach § 16 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand,
höchstens 700

"

g) Die Gebührennummer 313 wird wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummer 313.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "
313.1 Zulässigkeit der Entsorgung
313.1.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion