Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VwKostG M-V - Landesverwaltungskostengesetz
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Oktober 1991
(GVOBl. M-V S. 366, ber. S. 435; 06.07.2001 S. 249; 22.11.2001 S. 438; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003 S. 2; 04.03.2004 S. 74; 11.07.2005 S. 326 05; 19.12.2005 S. 634; 10.07.2006 S. 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 02.12.2009 S.666 09; 02.05.2019 S. 158 19)
Gl.-Nr.: 2013 - 1



1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 06a

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Gerichte,
  3. der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung und
  4. der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Abschnitt
Verordnungen über Verwaltungsgebühren

§ 2 Grundsatz 06a 19

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten. Für nichthoheitliche Tätigkeiten der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten handelnden Sachverständigen und Prüfer einer Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann durch Kostenverordnung die Erhebung von Sachverständigengebühren vorgesehen werden. Die Vorschriften dieses und des 3. Abschnittes mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Kostenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) In Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Geschäftsbereiche zulassen, sollen Gebührensätze in einheitlicher Höhe erhoben werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung eine allgemeine Kostenverordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 3 Bemessung der Gebührensätze 09

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.

§ 4 Arten der Gebührenbestimmung

Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte;
  2. schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern;
  3. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  4. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben;
  5. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann;

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