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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungskostengesetzes und der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. Mai 2019
(GVOBl. M.-V. Nr. 9 vom 15.05.2019 S. 158)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476; 2015 S. 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 3b Elektronische Aktenführung" wird gestrichen.

b) Die Angabe " § 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals" wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes".

2. In § 3a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

3. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

4. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "ersetzt" gestrichen.

5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

6. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

7. In § 49a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 1 ist abzusehen" durch die Wörter "kann insbesondere dann abgesehen werden" ersetzt.

8. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

9. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

10. § 111 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung. "(1) Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und die §§ 5 bis 5b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung. § 93 Absatz 8 bis 10 der Abgabenordnung findet Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes

Das Landesverwaltungskostengesetz vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "dem Innenministerium und" gestrichen.

2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "dem Innenministerium und" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Neufassung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Ministerium für Inneres und Europa kann den Wortlaut des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

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