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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung und der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 579)



Aufgrund

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung.

" § 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung "8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,"

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,".

c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

d) Die bisherige Nummer 11

11. die Entgegennahme der Bescheinigungen und der Anzeigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie die Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 und 6 der Verpackungsverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung,

wird aufgehoben.

e) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:

"12. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,

13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,

14. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,

15. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,

16. die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,

17. die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,

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