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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 24 vom 19.08.2026 S. 902)


Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V 1991 S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617, 621) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 27, 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem 14. Februar 2024 aber vor dem 20. August 2026 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 27, 29) geändert worden ist, fort."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage (zu § 1 Absatz 1, 3 und 4)" ersetzt.

b) Der Teil Erläuterungen wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "BattG Batteriegesetz" wird durch die Angabe "BattDG Batterierecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.

bb) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.04.2001 S.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) aufgehoben worden ist" wird gestrichen.

cc) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.06.2012 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

dd) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 79 vom 21.03.2013 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

ee) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

c) Der Teil Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden durch die folgenden Gebührennummern 101.1 bis 101.5 ersetzt:

Alt:

101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,35
(43,50/6,85)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 39,35
(32,50/6,85)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,85
(32,50/6,85)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 28,85
(22/6,85)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,85
(28/6,85)

Neu:

"101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 52,15 (44,50/7,65)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 41,65 (34,00/7,65)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 34,15 (26,50/7,65)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 30,65 (23,00/7,65)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 37,15 (29,50/7,65)".

bb) Die Gebührennummern 233 bis 233.7 werden durch die folgenden Gebührennummern 233 bis 233.8 ersetzt:

Alt:

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