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Abfall

AbfLwZustLVO M-V - Abfall-Landwirtschaftszuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten in Umsetzung des Abfallrechtes im Aufgabenbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Januar 2014
(GVOBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 37)
Gl.-Nr.: 200-6-71


Aufgrund des

§ 14 Absatz 1 Satz I des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4 und Absatz 8 Satz 5 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) verordnet die Landesregierung,

aufgrund des

§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit Einwilligung der LMS Agrarberatung GmbH

sowie aufgrund des

§ 2 Absatz 6 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 322) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Bestimmung von Zuständigkeiten

(1) Die LMS Agrarberatung GmbH ist nach Bioabfallverordnung zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Rahmen

  1. der mengenabhängigen Zulassung von Ausnahmen bei der Prozessprüfung und von Hygienisierungsvorschriften (§ 3 Absatz 3),
  2. der mengenabhängigen Zulassung für Untersuchungen der hygienisierten Bioabfälle (§ 3 Absatz 7),
  3. der Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse bei unzureichender Hygenisierung (§ 3 Absatz 8),
  4. der Zulassung von Ausnahmen bei Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte des aufzubringenden Materials (§ 4 Absatz 3),
  5. der Zulassung von Ausnahmen bei der Untersuchungspflicht von Bioabfällen (§ 4 Absatz 5),
  6. der Zulassung von Ausnahmen über die Höhe der Aufbringungsmenge (§ 6 Absatz 1),
  7. der Zulassung der Aufbringung anderer als der in Anhang 1 der Bioabfallverordnung genannten Bioabfälle (§ 6 Absatz 2),
  8. der Entgegennahme der Meldung über Aufbringungsflächen (§ 9 Absatz 1),
  9. der Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen (§ 9 Absatz 2),
  10. der Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht (§ 9 Absatz 3),
  11. der Zulassung der Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen erhöhten Schwermetallgehalten in Böden (§ 9 Absatz 4),
  12. der Freistellung von Behandlungs-, Stabilisierungs- und Untersuchungsanforderungen im Rahmen der regionalen Verwertung (§ 10 Absatz 2),
  13. der Entgegennahme und Erfassung der Lieferscheine vom Bewirtschafter der Ausbringungsfläche (§ 11 Absatz 2a),
  14. der Befreiung vom Lieferscheinverfahren und von einzelnen Untersuchungspflichten für Mitglieder einer Gütegemeinschaft (§ 11 Absatz 3) und
  15. der Zulassung einer im Rahmen des Gütesicherungsverfahrens durchgeführten Konformitätsprüfung (§ 13a Absatz 1).

(2) Zuständige tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 und 8 der Bioabfallverordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

(3) Zuständige Forstbehörde im Rahmen der Aufbringung von Bioabfällen auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (§ 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung) ist die Landesforstanstalt; sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Landwirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 30. Juli 1999 (GVOBl. M-V S. 463), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 663) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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