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Regelwerk

Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
- Niedersachsen -

Vom 4. Februar 2003
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 14.02.2003 S. 72; 13.10.2006 S. 460 06; 23.03.2022 S. 206 22)



Vgl. Fn.: *

Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 16), wird verordnet:

§ 1 06

Seehäfen im Sinne des Sechsten Teils des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) sind die Häfen, ausgenommen die bundeseigenen Häfen, in Baltrum, Borkum, Brake, Butjadingen Ortsteil Fedderwardersiel, Buxtehude, Cuxhaven, Dornum Ortsteile Dornumersiel und Neßmersiel, Dorum, Drochtersen, Elsfleth, Emden, Esens Ortsteil Bensersiel, Hemmoor, Jemgum, Juist, Krummhörn Ortsteil Greetsiel, Langeoog, Leer (Ostfriesland), Moormerland Ortsteile Oldersum und Sautelersiel, Neuharlingersiel, Neuhaus (Oste), Norden Ortsteil Norddeich, Nordenham, Norderney, Nordholz Ortsteil Spieka-Neufeld, Oldenburg (Oldenburg), Otterndorf, Papenburg, Spiekeroog, Stade, Stadland Ortsteil Bodenkirchen, Varel, Wangerland Ortsteile Hooksiel und Horumersiel, Wangerooge, Weener, Wilhelmshaven, Wischhafen, Wittmünd Ortsteil Harlesiel und Wremen.

§ 2 22

(1) Die Hafenbehörde und der Hafenbetreiber nehmen Meldungen über etwaige Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen entgegen. Der Hafenbetreiber leitet die ihm zugegangenen Meldungen unverzüglich an die Hafenbehörde weiter.

(2) Der Hafenbetreiber hat aufzuzeichnen,

  1. in welchen Fällen von einer Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen abgesehen wurde,
  2. welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden sowie
  3. in welche Hafenauffangeinrichtungen seines Hafens Schiffsabfälle und Ladungsrückstände entladen wurden.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 und die Voranmeldungen nach § 35 Abs. 1 NAbfG sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 3 22

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Meldung nicht weiterleitet,
  2. eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 geforderte Aufzeichnung unterlässt oder
  3. eine Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Voranmeldung nach § 35 Abs. 1 NAbfG nicht nach § 2 Abs. 3 aufbewahrt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

_______________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53).

ENDE



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