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5 Zu den einzelnen Regelungen der Bioabfallverordnung
Nachfolgend werden Ausführungen zu einzelnen Regelungen der Verordnung gemacht. Diese greifen gezielt einzelne, aus dem bisherigen Vollzug der Verordnung entstandene Fragestellungen auf. Dies bedingt, dass nicht zu allen Regelungen Erläuterungen gegeben werden, sondern diese auf spezifische Fragen begrenzt sind.
5.1 Anwendungsbereich
(zu § 1)
5.1.1 Park- und Grünanlagen, Friedhöfe
(zu § 1 Abs. 1)
Die BioAbfV gilt nur dann, wenn Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Sofern beispielsweise kommunale Eigenbetriebe oder Ämter (z.B. Garten- und Friedhofsamt) pflanzliche Bioabfälle, die von ihren kommunalen Grünflächen (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe) stammen, kompostieren und den Kompost wieder auf derartigen Flächen aufbringen, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich der BioAbfV. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, also auf im Erwerbsanbau befindliche Nutzböden. Es sind jedoch die Maßgaben der BBodSchV (insbesondere § 12 BBodSchV) zu beachten.
5.1.2 Kofermentation von Bioabfällen mit anderen Materialien
(zu § 1 Abs. 1)
Bioabfälle sind grundsätzlich geeignet, mit Klärschlamm, Gülle oder bestimmten flüssigen Stoffen in Vergärungsanlagen eingesetzt zu werden (sog. Kofermentation).
In Abhängigkeit von den im Rahmen einer derartigen Kofermentation eingesetzten biologisch abbaubaren Stoffen gelten für die Verwertung der Fermentationsprodukte unterschiedliche Rechtsvorschriften:
5.1.3 Eigenverwertung
(zu § 1 Abs. 3)
Für die Eigenverwertung (s. Abschnitt 5.2.1) gilt die BioAbfV nur unter folgenden Voraussetzungen nicht:
Der Verweis auf § 6 hat u.a. zur Folge, dass Bioabfälle und Gemische, die andere als in Anhang 1 Nr. l genannte Bioabfälle enthalten, auch bei Eigenverwertung im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgebracht werden dürfen ( § 6 Abs. 2).
Ungeachtet der Ausführungen unter Abschnitt 5.1.1 kann die Eigenverwertungsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 jedoch bei kommunalen Eigenbetrieben und Ämtern zumindest analog angewendet werden, wenn der Kompost auf Flächen aufgebracht wird, die - in einer dem Erwerbsgartenbau entsprechenden Weise - gärtnerisch genutzt werden.
5.1.4 Vorrang der Klärschlammverordnung
(zu § 1 Abs. 3 Nr. 3)
Zur vorrangigen Anwendung der AbfKlärV vor der BioAbfV vgl. Abschnitt 2.2.
5.2 Begriffsbestimmungen
(zu § 2)
5.2.1 Bioabfälle
(zu § 2 Nr. 1)
(Stand: 02.03.2026)
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