umwelt-online: VwV zur BioabfV - NRW (2)
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5 Zu den einzelnen Regelungen der Bioabfallverordnung

Nachfolgend werden Ausführungen zu einzelnen Regelungen der Verordnung gemacht. Diese greifen gezielt einzelne, aus dem bisherigen Vollzug der Verordnung entstandene Fragestellungen auf. Dies bedingt, dass nicht zu allen Regelungen Erläuterungen gegeben werden, sondern diese auf spezifische Fragen begrenzt sind.

5.1 Anwendungsbereich
(zu § 1)

5.1.1 Park- und Grünanlagen, Friedhöfe
(zu § 1 Abs. 1)

Die BioAbfV gilt nur dann, wenn Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Sofern beispielsweise kommunale Eigenbetriebe oder Ämter (z.B. Garten- und Friedhofsamt) pflanzliche Bioabfälle, die von ihren kommunalen Grünflächen (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe) stammen, kompostieren und den Kompost wieder auf derartigen Flächen aufbringen, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich der BioAbfV. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, also auf im Erwerbsanbau befindliche Nutzböden. Es sind jedoch die Maßgaben der BBodSchV (insbesondere § 12 BBodSchV) zu beachten.

5.1.2 Kofermentation von Bioabfällen mit anderen Materialien
(zu § 1 Abs. 1)

Bioabfälle sind grundsätzlich geeignet, mit Klärschlamm, Gülle oder bestimmten flüssigen Stoffen in Vergärungsanlagen eingesetzt zu werden (sog. Kofermentation).

In Abhängigkeit von den im Rahmen einer derartigen Kofermentation eingesetzten biologisch abbaubaren Stoffen gelten für die Verwertung der Fermentationsprodukte unterschiedliche Rechtsvorschriften:

  1. Eine Kofermentation unter Einbeziehung von Klärschlämmen hat stets zur Folge, dass für die hergestellten Materialien die Bestimmungen der AbfKlärV gelten, soweit eine Aufbringung auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für eine Kofermentation von Bioabfall mit Klärschlamm als auch für die Kofermentation von Bioabfall, Klärschlamm und Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle).
  2. Eine Kofermentation von Bioabfall und Wirtschaftsdünger unterliegt der BioAbfV ( § 1 Abs. 1. Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4); bei Überschreiten einzelner Schwermetallgrenzwerte des behandelten Materials kann von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Gebrauch gemacht werden (s. Abschnitt 5.4.2).
  3. Für eine Kofermentation von Bioabfall und flüssigen Stoffen gilt folgendes:
    Kofermentationsrückstände (ggf. nachkompostiert) aus Bioabfall und flüssigem Inputmaterial können
    1. gemäß BioAbfV verwertet (aufgebracht) werden, soweit das flüssige Material die Bioabfalldefinition (s. Abschnitt 5.2.1) erfüllt, in Anhang 1 Nr. l enthalten ist und die sonstigen Anforderungen der BioAbfV eingehalten werden; handelt es sich jedoch um einen Bioabfall, der nicht in Anhang 1 Nr. l aufgeführt ist, kann das Material nur mit Zulassung nach § 6 Abs. 2 verwertet (aufgebracht) werden, sofern die sonstigen Anforderungen der BioAbfV eingehalten werden.
    2. nach Düngemittelrecht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, soweit es ein zugelassenes Düngemittel ist (z.B. Kartoffelfruchtwasser).

5.1.3 Eigenverwertung
(zu § 1 Abs. 3)

Für die Eigenverwertung (s. Abschnitt 5.2.1) gilt die BioAbfV nur unter folgenden Voraussetzungen nicht:

Der Verweis auf § 6 hat u.a. zur Folge, dass Bioabfälle und Gemische, die andere als in Anhang 1 Nr. l genannte Bioabfälle enthalten, auch bei Eigenverwertung im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgebracht werden dürfen ( § 6 Abs. 2).

Ungeachtet der Ausführungen unter Abschnitt 5.1.1 kann die Eigenverwertungsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 jedoch bei kommunalen Eigenbetrieben und Ämtern zumindest analog angewendet werden, wenn der Kompost auf Flächen aufgebracht wird, die - in einer dem Erwerbsgartenbau entsprechenden Weise - gärtnerisch genutzt werden.

5.1.4 Vorrang der Klärschlammverordnung
(zu § 1 Abs. 3 Nr. 3)

Zur vorrangigen Anwendung der AbfKlärV vor der BioAbfV vgl. Abschnitt 2.2.

5.2 Begriffsbestimmungen
(zu § 2)

5.2.1 Bioabfälle
(zu § 2 Nr. 1)

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