Bioabfallverordnung (3/5)
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Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe 01 Anhang 1 12a
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)


1Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1

a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen

Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV 1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle 2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV 1
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
(0201 01)
  • Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(0201 03)
  • Hanf- und Flachsschäben - Kokosfasern
  • Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau
  • Pflanzliche Abfälle aus der
  • Gewässerunterhaltung
  • Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft
  • Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung
  • Reet
  • Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen anfallen.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung.

Kunststoffabfälle
(ohne Verpackungen)
(0201 04)
  • Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z.B. Abdeckfolien.

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)

oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind.

Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt, wenn sie an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden.

Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV 1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle 2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV 1)
Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
(0201 06)
  • Altstroh
  • Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Gülle von Nutztieren) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3) unterliegen.

Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.

Altstroh und tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07)
  • Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Naturbelassene pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.

Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 02 99)
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
(02 03 03)
  • Pflanzliche Rückstände aus
    der Extraktion mit Alkohol
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
  • Altmehl
  • Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion
  • Getreideabfälle
  • Hefe und hefeähnliche Rückstände
  • Kokosfasern
  • Melasserückstände
  • Ölsaatenrückstände
  • Pflanzliche Aminosäuren
  • Pflanzliche Speiseöle und -fette
  • Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen
  • Rizinusschrot
  • Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstel- lung
  • Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao
  • Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide
  • Rückstände aus Konservenfabrikation
  • Rückstände von Gewürzpflanzen und pflanzlichen Würzmitteln
  • Rückstände von Kartoffelschälbetrieben
  • Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
  • Tabakstaub, -grus und -rippen - Überlagerte Genussmittel
  • Überlagerte Nahrungsmittel
  • erbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite)
  • Vinasse und Vinasserückstände
  • Zigarettenfehlchargen
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Nahrungsmittel, Rückstände aus Konservenfabrikation und überlagerte Genussmittel tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3) unterliegen.

Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen.

Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser unbedenkliche Gehalte an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere unterbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen.

Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.

Zigarettenfehlchargen sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keinen Filter und keine Verpackung enthalten.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub, -grus und -rippen, Kieselgur sowie Zigarettenfehlchargen.-

Abfälle a. n. g. (02 03 99)
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.

Abfälle a. n. g.

(020499)

  • Melasserückstände
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
  • Press-, Nass- und Trockenschnitzel
  • Rübenkleinteile und Rübenkraut
  • Vinasse und Vinasserückstände
  • Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung.

Abfälle a. n. g. (02 05 99)
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01)
  • Altmehl
  • Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion
  • Hefe und hefeähnliche Rückstände
  • Teigabfälle
  • Überlagerte Genussmittel
  • Überlagerte Nahrungsmittel
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Lebensmittel und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3) unterliegen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.

(02 06 99)

  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.

Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02)
  • Obst-, Getreide- und
    Kartoffelschlempen
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04)
  • Biertreber
  • Hefe und hefeähnliche Rückstände
  • Hopfentreber
  • Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
  • Melasserückstände - Trester
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von

  • Überlagerte Genussmittel
  • Überlagerte Getränke
  • Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite)
  • Vinasse und Vinasserückstände
den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur.

Abfälle a. n. g. (02 07 99)
  • Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.

Rinden- und Korkabfälle (03 01 01)
  • Rinden
(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)

Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach

§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.

Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (0301 05)
  • Holzwolle
  • Sägemehl und Sägespäne
(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)

Holzwolle, Sägemehl und Sägespäne sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese aus unbehandeltem Holz hergestellt oder angefallen sind.

Im Rahmen einer Kompostierung sind Sägespäne so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Rinden- und Holzabfälle (03 03 01)
  • Rinden
(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe)

Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.

Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Geäschertes Leimleder (04 01 02)
  • Geäschertes Leimleder
(Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie)

Geäschertes Leimleder ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses aus der Verarbeitung von Häuten der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 stammt. Geäschertes Leimleder gemäß Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 4 gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
(04 02 21)
  • Pflanzenfaserabfälle
  • Wollabfälle
  • Zellulosefaserabfälle
(Abfälle aus der Textilindustrie)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Wollabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Rohmaterialien) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Abfälle a. n. g.
(07 01 99)
  • Fett, Fettrückstände und Öl aus der Herstellung von Biodiesel
  • Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Fett, Fettrückstände und Öl tierischer Herkunft aus der Herstellung von Biodiesel nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Die Verwertung von Fett, Fettrückständen und Öl aus der Herstellung von Biodiesel ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14)
  • Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräuter
  • Pilzmyzel
  • Pilzsubstratrückstände
  • Pflanzliche Aminosäuren
  • Pflanzliches Eiweißhydrolysat
  • Pflanzliche Proteinabfälle
  • Rückstände von Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräutern
  • Trester von Arznei- und Heilpflanzen
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika)

Pilzmyzel aus der Arzneimittelherstellung darf nur nach Einzelfallprüfung verwertet werden und ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn keine wirksamen Arzneimittelreste enthalten sind.

Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Pilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren, pflanzliches Eiweißhydrolysat sowie pflanzliche Proteinabfälle.

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions präventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) (1801 04)
  • Moorschlamm und Heilerde
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) Moorschlamm und Heilerde sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keine Medikamentenrückstände enthalten.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten (19 08 09)
  • Inhalt von Fettabscheidern
(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)

Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Papier und Pappe (20 01 01)
  • Altpapier
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])

Altpapier darf nur in geringen Mengen (max. 0,5 %) zur Kompostierung zugegeben werden.

Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt erfassten Bioabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) zulässig, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist (z.B. bei sehr feuchten Bioabfällen).

Die Verwertung von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig.

Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)
  • Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
  • Inhalt von Fettabscheidern
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Speiseöle und -fette (20 01 25)
  • Speiseöle und -fette
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte

(Küchen- und Kantinenabfälle oder überlagerte Lebensmittel) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Kunststoffe (20 01 39)
  • Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind; Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle wie z.B. von Küchen- und Kantinenabfällen bestimmt sind.

Biologisch abbaubare Abfälle (200201)
  • Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen (soweit nicht Garten- und Parkabfälle) 5
  • Biologisch abbaubare Friedhofsabfälle
  • Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
  • Gehölzrodungsrückstände (soweit nicht Garten- und Parkabfälle) 5
  • Landschaftspflegeabfälle 5
  • Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung (soweit nicht Garten- und Parkabfälle) 5
  • Pflanzliche Bestandteile des Treibsels (einschließlich von Küsten- und Uferbereichen) 5
(Garten- und Parkabfälle [einschließlich Friedhofsabfälle])

Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Materialien von Verkehrswegebegleitflächen (an Straßen, Wegen, Schienentrassen, Flughäfen) und von Industriestandorten.

Gemischte Siedlungsabfälle6) (20 03 01)
  • Getrennt erfasste Bioabfälle 6
(Andere Siedlungsabfälle)

Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne).

Marktabfälle (20 03 02)
  • Pflanzliche Marktabfälle
(Andere Siedlungsabfälle)

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen

Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV 1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle 2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV 1
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
(0201 01)
  • Sonstige schlammförmige
    Nahrungsmittelabfälle
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 01 99)
  • Pilzsubstratrückstände
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung.

Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04)
  • Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • Schlämme aus der Gelatineherstellung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Getrennt erfasste Gelatinekalkschlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

(02 03 01)

  • Sonstige schlammförmige
    Nahrungsmittelabfälle
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen.

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)
  • Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette
  • Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle
  • Stärkeschlamm
  • Tabakschlamm
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Tabakschlamm.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05)
  • Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 04 03)
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02)
  • Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03)
  • Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)
  • Schlamm aus Brennerei
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
  • Trub und Schlamm aus Brauereien
  • Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung
  • Trub und Schlamm aus Weinherstellung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 07 05)
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs
  • eigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g. (07 01 99)
  • Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien)

Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist.

Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen ( § 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen ( § 2 Nummer 5) geeignet sind

Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV 1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Zulässige andere Abfälle 2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen, biologisch
abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe
Ergänzende Bestimmungen

(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV 1)

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 08)
  • Dolomitabfälle
  • Kalksteinabfälle
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Abfälle von Sand und Ton (01 04 09)
  • Sand
  • Ton
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 10)
  • Gesteinsmehl
(Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm (02 04 02)
  • Carbonatationsschlamm
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Kalkschlammabfälle (03 03 09)
  • Faserkalk
(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Faserkalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frischfasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden.
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)
  • Asche aus der Verbrennung von Braunkohle
  • Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
  • Asche aus der Verbrennung von
  • Materialien tierischer Herkunft
  • Asche aus der Verbrennung von Papier
(Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen [außer 19])

Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen

Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.

Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen (16 05 09)
  • ABC-Feuerlöschpulver
(Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien)
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)
  • Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
  • Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
  • Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen
  • Asche aus der Verbrennung von Papier
(Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen)

Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen.

Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.

Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Abfälle a. n. g. (19 08 99)
  • Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk
(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)

Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen stammt.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)
  • Schlamm aus Wasserenthärtung
(Abfälle aus der Zubereitung

von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser)

Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)
  • Materialien gemäß Düngemittelverordnung 7:
    • Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate gemäß § 4 DüMV
    • Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klärschlämmen nach Nummer 7.4.3) und 8 (mit Ausnahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letzter Satz) der Anlage 2 DüMV
Materialien gemäß Düngemittelverordnung 7 sind zulässige andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als zulässige andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind.

Soweit Düngemittel und Ausgangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden.

Die Materialien dürfen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung 7 oder der Düngeverordnung 7 zulässig ist.

-
  • Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 ):
    der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
    der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte)
Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genusstauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 zulässig ist.

-
  • Nachwachsende Rohstoffe
Nachwachsende Rohstoffe sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 genannt sind.

Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.

Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

-
  • Bodenmaterialien
Ergänzende Bestimmungen

Bodenmaterialien sind zulässige biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht überschreiten. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden.

3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

___

1) Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.

2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin.

3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.

6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.

7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnungin der jeweils geltenden Fassung.

weiter .



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