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7.2 Prüfvorgaben
(zu Anhang 2 Nr. 2)
7.2.1 Anforderungen an die Prozessführung bei Vergärungsanlagen
(zu Nr. 2.1)
Grundsätzlich gilt auch für Vergärungsanlagen, dass an die behandelten Bioabfälle die Anforderungen des Anhangs 2 gestellt werden müssen. Nach Nr. 2.1 Absatz 2 Satz 2 kann bei Anaerobanlagen, die bei der Vergärung die Hygieneanforderungen an die behandelten Bioabfälle nicht erfüllen, eine Hygienisierung entweder durch eine Vorbehandlung (Erwärmung der Inputmaterialien auf 70 °C für l Stunde) oder Nachbehandlung (Erwärmung
der Gärrückstände auf 70 °C für l Stunde oder aerobe Nachrotte der Gärrückstände) erfolgen. Wenn eine aerobe Nachrotte als Hygienisierungsstufe betrieben wird, werden bei diesem Schritt dieselben Anforderungen gestellt, die auch bei der Kompostierung anzuwenden sind.
7.2.2 Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
(zu Nr. 2.2)
7.2.2.1 Direkte Prozessprüfung
(zu Nr. 2.2.1)
Zu näheren Erläuterungen zum Erfordernis der direkten Prozessprüfung bei Neuanlagen, neuen Verfahren, wesentlichen Änderungen und bestehenden Anlagen siehe Abschnitte 5.3.1, 5.3.2, 7.1.1 und 7.1.2.
7.2.2.2 Produktprüfung; durchzuführende Untersuchungen und Anzahl der zu untersuchenden Proben
(zu Nr. 2.2.3)
Die durchzuführenden Untersuchungen pro Jahr werden gem. Nr. 2.2.3 Abs. 2 von der Durchsatzleistung der Anlage bestimmt. Als Durchsatzleistung der Anlage ist die tatsächlich verarbeitete Menge zu verstehen. Die Durchsatzleistung einer Anlage ist dabei auf die Frischsubstanz der zu behandelnden Materialien zu beziehen.
Die Anzahl der jeweils zu untersuchenden Proben richtet sich gem. Nr. 2.2.3 Abs. 3 nach der Anlagenkapazität. Die Anlagenkapazität ist die genehmigungsrechtlich zulässige, technisch maximal mögliche Verarbeitungsmenge der Anlage. Die Anlagenkapazität ist dabei auf die Frischsubstanz der zu behandelnden Materialien zu beziehen.
Nach der vg. Bestimmung ist ab einer Anlagenkapazität von mehr als 3.000 t/a je angefangener 1.000 t sowie von mehr als 6.500 t/a je angefangener 3.000 t jeweils eine zusätzliche Probe zu untersuchen. Für die Anzahl dieser zusätzlichen Proben wird die jeweilige "Grundkapazität" von 3.000 bzw. 6.500 t nicht einbezogen, da diese bereits mit der jeweiligen "Grundanzahl" von 6 bzw. 12 Proben pro Jahr berücksichtigt ist. Somit sind bei Anlagen mit einer Kapazität von
zu untersuchen.
Die Anzahl der Proben sind nach der Anlagenkapazität kontinuierlich weiterzuberechnen. Eine "Kappungsgrenze" ab einer bestimmten Anlagenkapazität oder eine Reduzierung für Mitglieder von Gütegemeinschaften (wie in § 4 Abs. 6 für die Untersuchungen der Schadstoffe und weiterer Parameter) ist für die Hygieneuntersuchungen in der BioAbfV nicht enthalten.
Im Einzelfall ist die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 möglich, Ausnahmen von den Anforderungen des Anhangs 2 zuzulassen. So kann geprüft werden, ob bei kontinuierlich unverdächtigen Ergebnissen der Endproduktprüfung, die z.B. von Trägern der regelmäßigen Güteüberwachung festgestellt und belegt werden können, die Anzahl der jeweils zu untersuchenden Proben oder der Endproduktprüfungen reduziert werden kann (letzteres z.B. auf die Anzahl der nach § 4 Abs. 5 Satz l durchzuführenden Untersuchungen, sofern diese geringer ist).
Zu der für unterschiedliche Anlagengrößen erforderlichen Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen und der zu untersuchenden Proben siehe Anlage 5, Tabelle 5.
7.3 Methoden
(zu Nr. 2.3)
7.3.1 Testorganismen und Richtwerte
(zu Nr. 2.3.2.1)
Bei der direkten Prozessprüfung sind die Testorganismen in unterschiedlichen Rottezonen (z.B. mittlere Lage, Randlage, oben, unten) einzubringen. Der Richtwert der einzelnen Testorganismen wird im Mittel des Prüfbereichs (z.B. mittlere Rottezone) ermittelt.
Die Parameter "Tomatensamen" in Satz 2 und "Plasmodiophora brassicae" in Satz 3 sind vertauscht. Die beiden letzten Sätze sind daher wie folgt zu lesen:
"Wenn die angegebenen Richtwerte in Proben, die entweder den Gesamtprozess oder den für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt durchlaufen haben, bei den Parametern Tabak-Mosaik-Virus oder Plasmodiophora brassicae um mehr als maximal 30 % überschritten werden, gelten direkte Prozessprüfungen als nicht bestanden. Bei dem Parameter Tomatensamen ist eine Überschreitung des Richtwertes nicht zulässig."
7.3.2 Prüfmethodik Tabak-Mosaik-Virus und Prüfmethodik Plasmodiophora brassicae
(zu Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.2.3)
Die Beschreibung der Nachweismethoden beruht auf der bei Erlass der BioAbfV verfügbaren Ausgabe des Methodenhandbuchs zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (vgl. Anhang 2 Nr. 3
(Stand: 05.06.2023)
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