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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

LKrWG - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juni 1988
(GV. NW. S. 250; ...; 1995 S. 134; 1998 S. 666; 2000 S. 439, S. 462; 2001 S. 708; 26.11.2002 S. 571 02; 24.11.2004 S. 644 04; 05.04.2005 S. 306; 12.12.2006 S. 622 06; 29.03.2007 S. 142 07; 11.12.2007 S. 662 07; 11.12.2007 S. 708 07a; 20.05.2008 S. 460 08; 17.12.2009 S. 863 09; 21.03.2013 S.148 13; 08.07.2016 S. 559 16; 25.10.2016 S. 868 16a ; 07.04.2017 S. 442 17; 17.12.2021 S. 1470 21; 01.02.2022 S. 136 22; 01.02.2022 S. 122 22a; 21.06.2023 S. 443 23 °)
Gl.-Nr.: 74



Überschrift geändert 22

Teil 1 23
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes 98 17 22

(1) Ziele des Gesetzes sind:

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
  4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und
  5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

( 2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

  1. das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.

( 3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand 98 22

(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

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