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Regelwerk, Abfall

Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23.11.2001
(MBl. NRW Nr. vom 14.01.2002 S. 32; 25.6. 2002; 30.08.2004 S. 855; 18.03.2011 S. 114 11)
SMBl. 74



RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 - IV - 4 - 116.6/884 - 21797

I 04 11

Die Gebührenbemessung1.

richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793), anzuwenden.

Die Regelungen in §§ 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.

II. 11

Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen

Bei der Gebührenbemessung ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.

1   Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

1.1 Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

Die Höchstgebühr für einen Entsorgungsnachweis beträgt 10.000 Euro.

Die Höchstgebühr für einen Sammelentsorgungsnachweis beträgt 25.000 Euro

1.2 Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeiträgen von

ermäßigt werden.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises aufgrund von Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat.

1.3

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeträgen von 25 Euro
für Entsorgungsnachweise und 50 Euro
für Sammelentsorgungsnachweise ermäßigt werden.  
Für die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises beträgt die Gebühr mindestens 125 Euro.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweises auf Grund der Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.

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