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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes

Vom 27. August 2015
(MBl.NRW. vom 18.09.2015 S. 526; 20.07.2022 S. 904 22)
Gl.-Nr.: 74



Überschrift geändert 22

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV 3-910.01 v. 27.8.2015

1 Zuständigkeit 22

Untersuchungsstellen, die im Rahmen des § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Abfälle, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser in Nordrhein-Westfalen untersuchen, bedürfen der Notifizierung (Zulassung) durch die zuständige Behörde.

Zuständig für die Erteilung der Notifizierung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Die Notifizierung wird für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen erteilt. Untersuchungsstellen, deren Geschäftssitz nicht in Nordrhein-Westfalen liegt, erhalten die Notifizierung vom LANUV, wenn sie in Nordrhein-Westfalen tätig werden wollen, sofern das Sitzland keine vergleichbare Notifizierung ausstellt.

Notifizierungen nach diesem Erlass gelten nicht für Untersuchungen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung.

Für Untersuchungen im Rahmen des Anhangs 4 der Deponieverordnung ist eine Akkreditierung der Untersuchungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025 ausreichend. Für eine darüber hinausgehende Tätigkeit nach § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung von Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der Deponieverordnung ist eine Notifizierung nach diesem Erlass erforderlich.

2 Anforderungen an die Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachmodule der Bund- / Länderarbeitsgemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Dies ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:

Darüber hinaus hat die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und gegebenenfalls an die zuständige Akkreditierungsstelle zu erteilen.

3 Notifizierungsverfahren 22

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachmodule (je nach unten genanntem Teilbereich) nachzuweisen.

Eine Notifizierung wird für bestimmte Untersuchungsparameter unter Angabe des Untersuchungsverfahrens widerruflich und befristet erteilt. Die Notifizierung erfolgt für die in der Anlage 1 aufgeführten Teilbereiche. Der Gliederung der Teilbereiche liegen folgende Fachmodule zugrunde:

a - Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall nach Fachmodul Abfall (Stand: Mai 2018),

B - Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: Oktober 2018),

C - Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: Oktober 2018,

D - Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sicker-, Grund- und Oberflächenwasser nach Fachmodul Wasser (Stand: Oktober 2018).

Um die Notifizierung für einen Teilbereich zu erlangen, müssen mindestens die entsprechenden Teilbereiche der Fachmodule Abfall oder Wasser akkreditiert sein. Darüber hinaus kann eine Untersuchungsstelle für weitere akkreditierte Untersuchungsparameter und -verfahren zugelassen werden.

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(Stand: 06.12.2022)

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