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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 des Landesabfallgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Juli 2022
(MBl. NRW. Nr. 39 vom 30.11.2022 S. 904)



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr IV-3 61.05.04.03

1

Der Runderlass " Notifizierung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 des Landesabfallgesetzes" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 27. August 2015 (MBl. NRW. S. 526) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter " § 25 des Landesabfallgesetzes" durch die Wörter " § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 25 Landesabfallgesetzes" durch die Wörter " § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 7 werden die Wörter " § 25 des Landesabfallgesetzes" durch die Wörter " § 16 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Fachmodul a werden die Wörter "August 2012" durch die Wörter "Mai 2018" ersetzt.

b) In Fachmodul B, C und D werden jeweils die Wörter "September 2013" durch die Wörter "Oktober 2018" ersetzt.

4. Nummer 6 Satz 3 wird

Zulassungen nach dem RdErl. vom 21.08.2000, die auf der Grundlage einer Laborbegutachtung (Kompetenzfeststellung) durch das LANUV ausgestellt worden sind und innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses ablaufen, können auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden.

aufgehoben.

5. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Alt:

Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 25 des Landesabfallgesetzes Anlage 1
zum RdErl. vom 27.08.2015


Die Gliederung der nachfolgend aufgeführten Teilbereiche entspricht weitgehend denen der entsprechenden Fachmodule (FM) für Abfall und Wasser.

a - Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall

Die Notifizierung ist nur für komplette Teilbereiche möglich (außer A-9). Untersuchungsparameter, die nicht im Fachmodul Abfall aufgeführt sind, können nur zusätzlich zu einem Teilbereich A-1 bis a -7 notifiziert werden.

Für andere als die hier aufgeführten Verfahren ist durch die Untersuchungsstelle die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Hierbei ist die "LAGA-Methodensammlung Abfalluntersuchung" in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

Sofern die aufgeführten Verfahren nicht mit "und" verbunden sind, ist mindestens eines der angegebenen Verfahren nachzuweisen.

Teilbereich A-1 (nach FM Abfall Teilbereich 5. 1)
Probenahme und Probenvorbereitung LAGa PN 98 (12/2001) und
DIN 19747 (07/2009),
Anhang 4 Nr. 2 und 3.1.1 DepV
Teilbereich A-2 (nach FM Abfall Teilbereich 5.2)
Königswasseraufschluss DIN EN 13657 (01/03)
Elution mit dest. Wasser Herstellung von Eluaten/Perkolaten DIN EN 12457-4 (01/2003) und
LAGA-Richtlinie EW 98 (2002) und
DIN 19528 (01/2009) bzw.
DIN CEN/TS 14405 (09/2004),
Anh. 4 Nr. 3.2.1 und 3.2.2 DepV
Dichte DIN 18 125-2 (08/1999, 03/2011)
Brennwert DIN EN 15170 (05/2009)
Glühverlust DIN EN 15169 (05/07)
pH - Wert aus Eluat DIN 38 404-5 (07/09)
elektrische Leitfähigkeit aus Eluat DIN EN 27888 (11/1993)
Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen DIN 38409-1/ -2 (01/1987, 03/1987)
DIN EN 15216 (01/08)
Sulfat aus Eluat DIN EN ISO 10 304-1 (07/2009
DIN 38405-1 (12/1985))
Fluorid aus Eluat DIN EN ISO 10304-1 (07/2009)
DIN 38405-4 (07/1985)
Chlorid aus Eluat DIN EN ISO 10304-1 (07/2009)
DIN 38405-1 (12/1985)
Cyanid leicht freisetzbar, aus Eluat DIN 38405-13 (04/2011)

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(Stand: 05.12.2022)

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