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Regelwerk, Abfall

LKrWG - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 459;06.10.2015 S. 283 15; 22.12.2015 S. 471 15a; 27.03.2018 S. 55 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 19.12.2018 S. 469 18b; 25.07.2023 S. 207 23)
Gl.-Nr.: 2129-1



Archiv: vorherige Regelung LAbfWG 1998

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft

§ 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz von Mensch, Umwelt und Klima vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung beizutragen.

(2) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG verwertet werden.

§ 2 Absatzförderung 18

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge solchen Produkten den Vorzug zu geben, die

  1. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, in energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit, durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen oder
  3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder sonst umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,

sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen (umweltfreundliche Produkte). Sie wirken darauf hin, dass alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 sind Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Anspruch von Unternehmen auf Einhaltung dieser Pflichten richtet sich nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schutz vorvertraglicher Schuldverhältnisse.

Teil 2
Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 3 Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.

§ 4 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 23

(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit ihnen diese Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen ist, wirken die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 KrWG mit. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719) zu berücksichtigen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich auf die Umsetzung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG hin.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.

(4) Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Absatz 3 Satz 2 und § 16

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