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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes
und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Vom 25. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 02.08.2005 S. 302)



Artikel 1
LBodSchG - Landesbodenschutzgesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Entsorgungsträger und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft bestellen Abfallberater zur Erfüllung der sich aus § 38 KrW-/AbfG ergebenden Abfallberatungspflicht. Sofern sie mit der Beratungsaufgabe Dritte beauftragen, haben sie sicherzustellen, daß die beauftragten Dritten Abfallberater bestellen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 5  Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden können,  "2. Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden müssen; soweit bis zur Stilllegung der jeweiligen Anlage keine ausreichenden Rückstellungen gebildet sind, können die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge grundsätzlich nur für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren nach Stilllegung berücksichtigt werden,".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vermeidung" die Worte "und der Verwertung" eingefügt.

c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Die Nummer 5 wird angefügt.

e) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken."

4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "gemäß § 29" durch die Worte "im Sinne" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

6. § 8 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Abfallbesitzer" durch die Worte "Abfallerzeuger oder -besitzer" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zur nachträglichen Erhebung der Kosten gegenüber den Andienungspflichtigen befugt, wenn die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten wurde.  "Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe "vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382)" durch die Angabe "in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Die Gebühr ist" durch die Worte "Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

8. In § 11 Abs. 3 werden die Worte "nach § 29" durch die Worte "im Sinne" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Wenn dabei Abfälle zu entsorgen sind, die im Falle einer ordnungsgemäßen Überlassung nach Art und Herkunft nachweislich von einem Dritten oder einem privaten Entsorgungsträger, dem Entsorgungspflichten nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind, zu entsorgen wären, soll der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diesem zuvor die Gelegenheit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist geben. Ist eine unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geboten, oder lehnen der Dritte oder der private Entsorgungsträger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ab oder werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegenüber diesen einen Anspruch auf Ersatz der für die Entsorgung notwendigen Kosten geltend machen, soweit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Dritten oder dem privaten Entsorgungsträger keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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