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Regelwerk

LAbfWG - Landesabfallwirtschaftsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. April 1998
(GVBl. S. 97; 1999 S. 325; 1999 S. 407, 2000 S. 572; 06.02.2001 S. 29; 25.07.2005 S. 303 05; 05.10.2007 S. 191 07; 21.12.2007 S. 297; 27.10.2009 S. 358 09; 28.06.2012 12; 22.11.2013 S. 459 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-1


Zur Nachfolgeregelung

Teil 1
Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft

§ 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft 05

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.

(2) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden.

§ 2 Absatzförderung

Die in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen. des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge den Herstellern und Vertreibern von solchen Produkten den Vorzug zu geben, die

  1. aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder
  3. umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,

sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Sie wirken darauf hin, daß alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren.

Teil 2
Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger

§ 3 Bestimmung der Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

( 2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht für einzelne oder mehrere Entsorgungspflichtige erst ermöglicht oder wirtschaftlich zumutbar wird oder die Entsorgung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Im übrigen bleibt das Zweckverbandsgesetz unberührt.

§ 4 Aufgaben der Entsorgungsträger

(1) Die Aufgaben der Entsorgungsträger richten sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen.

( 2) Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.

( 3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.

( 4) Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. Der Ausschluß sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

( 5) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung. Soweit es für die geordnete Entsorgung erforderlich ist, sollen die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf ihren Antrag als l)ritte im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit dem Betrieb von Anlagen, die der Entsorgung von nicht mit Schadstoffen verunreinigten Bauabfällen sowie pflanzlichen Abfällen dienen, beauftragt werden. Soweit Pflichten auf andere Entsorgungsträger übertragen sind, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 5 Satzung 05

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, daß sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, daß sie untereinander getrennt zu überlassen sind. Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmen werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat.

(2) Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  2. Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden müssen; soweit bis zur Stilllegung der jeweiligen Anlage keine ausreichenden Rückstellungen gebildet sind, können die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge grundsätzlich nur für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren nach Stilllegung berücksichtigt werden,
  3. im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung und der Verwertung von Abfällen zu schaffen,
  4. bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung berücksichtigt werden können,
  5. zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entstandenen Aufwendungen gehören.

Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf nach § 3 Abs. 2 gebildete Zweckverbände und auf andere Entsorgungsträger.

§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungsträger 05

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle. Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:

  1. die Ziele der Kreislaufwirtschaft,
  2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge,
  3. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Gründen,
  4. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge,
  5. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.

Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind.

(2) Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallentsorgung mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallentsorgung gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, daß die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind.

( 3) Die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind erstmals zum 31. Dezember 1998, die Abfallwirtschaftskonzepte sonstiger Entsorgungsträger und von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind nach ihrer Erstellung der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben. Für Anordnungen und Prüfungen hat die zuständige Behörde die Befugnisse nach § 21 KrW-/AbfG.

(4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen.

§ 7 Abfallbilanzen der Entsorgungsträger 05

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über Art, Menge und Verbleib der ihnen überlassenen verwerteten oder beseitigten Abfälle. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit der Bilanz des Vorjahres aufzunehmen.

(2) Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sonstiger Entsorgungsträger sowie von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Das Landesamt erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. § 6 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen

Teil 3
Entsorgung von Sonderabfällen

§ 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung 05 07

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Sie hat dabei den Abfallwirtschaftsplan nach § 11 zu beachten. Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dein Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

( 2) Sonderabfälle sind

  1. gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie nicht verwertet werden,
  2. gefährliche Abfälle zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmt sind,
  3. gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind; sie werden durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 näher bestimmt,
  4. gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle).

( 3) Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder zu ihrer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Beseitigung erforderlich ist.

( 4) Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

( 5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere. die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden.

( 6) Die Andienungspflichtigen haben die Abfalle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind.

( 7) Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.

( 8) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Gebühren und Auslagen (Kosten).

( 9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

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