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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2009 S. 358)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. Rechtslehrer an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem der genannten Staaten sind und über eine der Befähigung zum Richteramt gleichwertige Qualifikation verfügen,"

.

Artikel 2
Änderung des Feiertagsgesetzes

Das Feiertagsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 113-10, wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören."

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-3, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender neue § 6 eingefügt:

" § 6 Rechtsverordnungen

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. auf welche Verwaltungsverfahren die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung finden; hierbei können von § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG abweichende Fristen bestimmt werden,
  2. die nach Artikel 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) festzulegenden Bearbeitungsfristen.

Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich übertragen."

2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden § § 7 und 8.

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Bei Tierärzten kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

2. In § 41 Abs. 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Bei Tierärzten kann das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden."

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

≫Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Als Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 1 können auch Dokumente eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, beigefügt werden."

Artikel 6
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes

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