Regelwerk

LVwVfG - Landesverwaltungsverfahrensgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Dezember 1976
(GVBl. 1976, S. 308; 17.11.1995 S. 463; 09.11.1999 S. 407; 21.07.2003 S. 155; 27.10.2009 S. 358 09; 14.07.2015 S. 165 15; 22.12.2015 S. 485 15a)
Gl.-Nr.: 2010-3


§ 1 Anwendungsbereich 15 15a

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

  1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
  2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verfahren nach der Abgabenordnung,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. das Recht des Lastenausgleichs,
  5. das Recht der Wiedergutmachung,
  6. Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz,
  7. Verfahren nach dem Maßregelvollzugsgesetz.

(4) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
  2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten von den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79 und 96 Abs. 1 bis 3 .

§ 2 Behördenbegriff

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 3 Anpassungsbestimmung

(1) § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "im Inland" jeweils die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" treten.

(2) § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ohne die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1" anzuwenden.

§ 4 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gelten auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.

§ 5 Zusammentreffen mehrerer Planfeststellungsverfahren erfordernder Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führt, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Landesregierung mit der Bundesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

§ 6 Rechtsverordnungen 09

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. auf welche Verwaltungsverfahren die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung finden; hierbei können von § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG abweichende Fristen bestimmt werden,
  2. die nach Artikel 13

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