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Regelwerk

Änderungstext

LAbfwG - Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes *

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 289)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes

Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Ziele einer am Leitbild der Nachhaltigkeit orientierten Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
  2. Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bau- und Bioabfälle weitestgehend in den jeweiligen Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung) oder energetisch zu verwerten. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart,
  4. nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich abgelagert werden können (Abfallbehandlung),
  5. nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.

(2) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Schleswig-Holstein insbesondere hin auf

  1. das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Abfallminimierung bei der Erbringung von Dienstleistungen,
  2. die Steigerung der Mehrfachverwendung von Erzeugnissen ohne stoffliche Veränderung,
  3. die Erhöhung der Gebrauchsdauer von Erzeugnissen, wenn im Vergleich dazu die Verwertung mit größeren Nachteilen für die Umwelt verbunden ist,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur stofflichen Verwertung von Abfällen und die Verbesserung des Absatzes dieser Abfälle,
  5. die Verminderung von Schadstoffemissionen von Abfällen,
  6. die weitestgehende Reduzierung des Abfalls, der einer Ablagerung zugeführt wird, durch Separierung und energetische Verwertung der heizwertreichen Stoffe (Papier, Pappe, Kunststoff, Holz) und mechanisch-biologische oder thermische Behandlung der übrigen Abfälle.
 " § 1 Ziel der Abfallwirtschaft

Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen insbesondere

  1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse berücksichtigen, die sich entweder durch Langlebigkeit oder Reparaturfreundlichkeit oder Mehrfachverwendbarkeit oder Verwertbarkeit bei jeweils gleichzeitig vorhandener Umweltfreundlichkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und! oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind, soweit hierdurch keine andersartigen und vermehrten Umweltbelastungen entstehen,
  2. bei Dritten auf eine Handhabung nach Nummer 1 hinwirken, wenn sie diesen ihre Einrichtungen, ihre Grundstücke oder Zuwendungen zur Verfügung stellen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung wirken darauf hin, daß Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend beachten.

 " § 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort "Standortfindung" die Worte "für Deponien" eingefügt; die Sätze 3 bis 5

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden hierbei unterstützt durch die oberste Abfallentsorgungsbehörde und die ihr nachgeordneten sachlich zuständigen Behörden. Nach Überprüfung der Untersuchung und der Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die geeigneten Standorte werden diese von der obersten Abfallentsorgungsbehörde im Abfallwirtschaftsplan des Landes festgelegt. Dabei sind auch die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen

werden gestrichen.

b) Absatz 6

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