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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

LAbfWG - Landesabfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 18. Januar 1999
(GVOBl. 1999 S. 26; 30.11.2003 S. 614 03; 01.02.2005 S. 57; 12.06.2007 S. 289 07; 12.12.2008 S. 791; 27.03.2014 S. 64 14; 07.03.2017 S. 124 17; 02.05.2018 S. 162 18; 08.01.2019 S. 16 19; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: 2129-3



Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft 07

Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung 07

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.

Zweiter Teil
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 07 14 14

(1) Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.

(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung ( § 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

(3) Die Entsorgungspflicht umfaßt auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.

(4) Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, wenn dies mit den Grundsätzen geordneter Abfallentsorgung vereinbar ist; im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Davon ausgenommen ist die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts durch den Kreis nach § 4. Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Übertragung noch vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises zu beachten. Soweit eine Aufgabe entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises übertragen worden ist, ist die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist zurück zu übertragen.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen Kostenersatz verpflichten, sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Abfallentsorgung in ihrem Gebiet zu unterstützen.

§ 3a (gestrichen) 07

§ 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen 07 14

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:

  1. die bestehende Entsorgungssituation,
  2. die Maßnahmen und Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallberatung und der Abfallverwertung,
  3. Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung,
  4. die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der sonstigen Entsorgung, die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die nächsten zehn Jahre notwendig sind.

Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten.

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