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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 64)



Vgl. Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes

Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 7 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 (gestrichen) " § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle".

2. In § 3 Absatz 1 werden die Worte " § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)" durch die Worte " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 2 KrWG" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "der obersten Abfallentsorgungsbehörde und" gestrichen und am Ende des Satzes die Worte "und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 72 Absatz 1 KrWG" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Angaben " § 4 und § 5 KrW-/AbfG" durch die Angaben " §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Erheben Verbände nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. "(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 27 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 4 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 KrWG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 27 KrW-/ AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 7 (gestrichen) " § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 29 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 30 KrWG" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. "Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären."

9. In § 12 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Bezeichnung "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

10. § 17 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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