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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 446)



Aufgrund des § 140 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 36), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Diese Verordnung dient ebenfalls der Umsetzung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1800), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden," gestrichen.

b) In Nummer 2 werden das Komma und die Worte ", geändert durch Änderungsprotokoll vom 1978 (BGBl. 1984 II S. 230)," durch die Worte "und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098), in seiner innerstaatlich jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"CDNI: das internationale Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1800) und dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie der dazu erlassenen Verordnungen des Bundes (zuletzt 6. CDNI-Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330),".

d) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

e) In Nummer 4 werden nach den Worten "einschließlich Abwasser" die Worte "und Rückständen aus der Abgasreinigung" eingefügt.

f) In Nummer 4 wird die Angabe "Anlagen I, IV und V" durch die Angabe "Anlagen I, IV, V und VI" ersetzt.

g) Der Nummer 4 werden nach der Angabe "(Verkehrsblatt 2001, S. 485)" die Worte "oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes" angefügt.

3. In § 5 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"Die Abfallbewirtschaftungspläne nach Absatz 1 umfassen Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "25" ein Leerzeichen eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"Die Binnenschiffsführung ist verpflichtet, beim Umgang mit Abfällen und bei der Verwendung von Reinigungsmitteln die Regelungen der Anlage 2, Teil A, B und C, des CDNI anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

6. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach der Angabe "MARPOL 73/78" die Angabe "oder CDNI" eingefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. 387)" durch die Angabe "Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 393)" ersetzt.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"Zuständige Behörde für die Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher gemäß Artikel 2.03 Absatz 1 des Teil a der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ist die Hafenbehörde."

c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

8. § 15a Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 8 Absatz 1" wird "und Absatz 2" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 181480

ENDE

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