LWG - Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (3)

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Zur aktuellen Fassung

§ 110 Gefahrenabwehr

(1) Die unteren Wasserbehörden und die Küstenschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder die Einzelne oder den Einzelnen, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 59 Abs. 2 und der nach den Vorschriften des Wasserrechts genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 166 Abs. 3 LVwG bleibt unberührt.

(2) Die Landesordnungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen an ihrer Stelle oder neben ihnen die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Kreisordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren in Küstengewässern zuständig sind. In der Verordnung kann auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit übertragen werden. Der örtliche Geltungsbereich einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit darf sich nur auf ein Gebiet des Küstengewässers erstrecken, das wie folgt begrenzt wird:

  1. durch die Uferlinie ( § 95) des Bezirks der Ordnungsbehörde,
  2. durch die Linie, die seewärts in einem Abstand von einer Seemeile parallel zur Uferlinie verläuft und
  3. durch die von den beiden Endpunkten der Uferlinie in einem Winkel von 90° ausgehenden und die Linie nach Nummer 2 kreuzenden Linien.

Überschneiden sich nach Satz 3 Gebiete oder werden Gebiete nicht erfasst, kann der Geltungsbereich insoweit in der Verordnung über die öffentliche Sicherheit abweichend von Satz 3 nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bestimmt werden. Der Verordnung ist als Anlage eine Karte beizufügen, aus der der Geltungsbereich der Verordnung zu entnehmen ist.

§ 111 Antrag, Schriftform

(1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag gestellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung je nach Art der wasserbehördlichen Entscheidung Vorschriften erlassen über Form, Umfang, Inhalt und Anzahl der beizubringenden Pläne, Anträge, Anzeigen, Bescheinigungen, Gutachten und Beschreibungen. Dabei kann auch geregelt werden, welche der Unterlagen von fachkundigen Personen oder von Sachverständigen erstellt oder unterzeichnet sein müssen.

(4) Offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.

(5) Entscheidungen der Wässerbehörden sind schriftlich zu erlassen, sofern es sich nicht um vorläufige Regelungen oder um Anordnungen bei Gefahr im Verzuge handelt.

§ 111a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer im Sinne von § 1a Abs. 1 WHG und von § 2 zu bewirtschaften und zu schützen. Sie kann zu diesem Zwecke Regelungen treffen insbesondere über

  1. die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Gestaltung von Gewässern sowie die Anforderungen an den Zustand der Gewässer, insbesondere seine Beschreibung, seine Festlegung und.. Einstufung, seine Darstellung in Karten sowie seine berwachung,
  2. die Anforderungen an die Benutzung der Gewässer und über die Regelung sonstiger Nutzungen, denen die Gewässer dienen sollen,
  3. die Anforderungen an den Bau und Betrieb der im Wasserhaushaltsgesetz oder in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie über das Einbringen oder Einleiten und über den Umgang mit Stoffen in Anlagen,
  4. die Ausweisung von Gebieten und über die Anforderungen, Gebote, Verbote oder Handlungspflichten, die in ihnen zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verwaltungsverfahren einschließlich der vorzulegenden Unterlagen, der zu beteiligenden Behörden, Sachverständigen und sonstigen Gruppen und der Form und des Inhalts der Entscheidung,
  6. die Fristen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, Umfang, Art und Häufigkeit ihrer Überwachung einschließlich der Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren,
  8. die Bildung von Flussgebietseinheiten und die Zuordnung von Einzugsgebieten zu diesen Einheiten sowie über die in diesen Gebieten zuständigen Behörden und ihre Aufgaben,
  9. die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten und Emissionen, ihrer Art, Menge, zeitlichen Verteilung, Aufbereitung und der bei der Ermittlung zu beachtenden Verfahren sowie über Inhalt, Form, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung. Verpflichtet werden können Gewässereigentümerinnen und -eigentümer, Gewässerbenutzerinnen und -benutzer, Indirekteinleiterinnen und Indirekteinleiter, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Träger wasserwirtschaftlicher Vorhaben sowie deren Verbände und Interessenvertretungen.

§ 112 Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 113 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen treffen. Diese können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Wasserbehörde kann zur Sicherung von Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 114 Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

§ 115 Datenverarbeitung 18

(1) Die Wasserbehörden oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht (§ § 83 ff.) und der Gefahrenabwehr ( § 110), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogene Daten verarbeiten:

  1. Name, Anschrift und Beruf der Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer, Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Nutzerinnen oder Nutzer von Grundflächen,
  2. Lage, Größe, Belegenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder einer Anlage sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen,
  3. Umfang der Gewässerbenutzung, insbesondere Daten über Menge und Beschaffenheit des entnommenen Wassers oder der eingeleiteten oder eingebrachten Stoffe,
  4. Produktionsart von Betrieben einschließlich der dort eingesetzten Stoffe und Anlagen, für landwirtschaftliche Betriebe auch Angaben über Ertrag, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, Viehbestand, Betriebsgröße,
  5. Name, Anschrift und Lage der Grundstücke der nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen,
  6. Höhe und Art von öffentlichen Leistungen sowie Zeitpunkt einer etwaigen Flächenübernahme (Kauf, Pacht).

(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde oder Körperschaft oder rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 132 zulässig. Im Falle des § 104 Abs. 5 Satz 9 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen ( § 104 Abs. 4 und 5 Satz 1) mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.

§ 116 gestrichen

§ 117 gestrichen

§ 117a Überprüfung von Zulassungen

Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 118 Verfahrenskosten

Verfahrenskosten fallen denjenigen zur Last, die das Verfahren veranlasst haben. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können denjenigen auferlegt werden, die sie erhoben haben.

Abschnitt II
Koordiniertes Verfahren

§ 118a Koordinierung der Verfahren

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 33 verbunden, darf eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben insgesamt durchgeführt wird.

§ 118b Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:

  1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  6. mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung in einem anderen Staat,
  7. eine Übersicht über die wichtigsten von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geprüften Alternativen.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.

§ 118c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über

  1. die Verpflichtung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,
  2. die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren,
  3. die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung,
  4. Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.

§ 118d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

Die Wasserbehörden haben die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 118a regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Eine Überprüfung aus besonderem Anlass ist notwendig, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken oder
  4. Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 118e Öffentlichkeitsbeteiligung

( 1 ) Vor der Entscheidung über die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 118a oder deren Anpassung nach § 118d ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht den Antrag und die Antragsunterlagen nach § 118b oder die von ihr nach § 118d Satz 1 vorgesehene Anpassung öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der weiteren Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) erfüllen.

(4) Entscheidungen nach § 118a oder § 118d sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 118d zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen mit Ausnahme von Informationen über Emissionen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

§ 118f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Sofern eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a oder die Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach § 118d erhebliche nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben kann oder ein Staat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen stellt, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden spätestens mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 118e. Für das Verfahren der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung gilt § 11a der 9. BImSchV entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

§ 118g gestrichen

Abschnitt III
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

§ 119 Verfahren 10
(zu § § 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2*WHG))

(1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 123) gelten § 140 sowie die § § 136, 137 und 143 LVwG entsprechend. Abweichend von § 18 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Zusätzlich zu den in § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG Genannten muss die Bekanntmachung folgende Hinweise enthalten:

  1. dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden ( § 122 Satz 3),
  2. dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs. 2 WHG),
  3. dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 11 WHG, § 11).

(2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

(3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

  1. Einleitungen von unbelastetem Grund- und Niederschlagswasser,
  2. Sanierungen von Grundwasserverunreinigungen, wenn in der Sanierungsentscheidung die Einzelheiten von Art und Umfang der Sanierung bestimmt sind,
  3. die Gewinnung von Wärme durch Wärmepumpen,
  4. Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn die Benutzung zu einem vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausgeübt wird.

Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.

§ 120 Ordnungsrechtliche Prüfung

Die Wasserbehörde hat anstelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

§ 121 Inhalt des Bescheides

Der Bescheid hat zu enthalten

  1. die genaue Bezeichnung
    1. der erteilten Erlaubnis oder Bewilligung nach Art, Umfang und Zweck und
    2. des Planes, der der Benutzung zugrunde liegt,
  2.  
    1. die Dauer der Erlaubnis oder der Bewilligung,
    2. die Benutzungsbedingungen und
    3. die Auflagen, soweit nicht ihre Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. die Entscheidung über Einwendungen,
  5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit nicht die Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird, und
  6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 122 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
(zu § § 7 und 9 WHG)

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt IV
Andere Verfahren

§ 123 Ausgleichsverfahren

(1) Rechte und Befugnisse sind so auszugleichen, wie es nach billigem Ermessen den Interessen aller Beteiligten entspricht; der Gemeingebrauch ist zu berücksichtigen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.

§ 124 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten 10
(zu § § 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 und § 76 Abs. 2 WHG)

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4, § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(2) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Unterlagen (Karten, Gutachten, Beschreibungen) in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.

(3) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und in welchem Zeitraum der Verordnungsentwurf zur Einsicht ausgelegt ist,
  2. dass etwaige Anregungen und Bedenken bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind und
  3. dass bei Ausbleiben von Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, in dem Erörterungstermin auch ohne sie verhandelt werden kann und verspätete Anregungen und Bedenken bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben. Bei Überschwemmungsgebieten reicht es aus, wenn der räumliche Geltungsbereich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000 ersichtlich ist.

(4) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.

(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.

(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die oberste Wasserbehörde kann auch verspätet vorgebrachte Anregungen und Bedenken erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

(8) In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von Absatz 6 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin nach Absatz 7 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.

§ 125 Planfeststellung- und Plangenehmigung 10
(zu § § 67, 68 WHG)

(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

  1. den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG,
  2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen,
  3. die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 68 und
  4. den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35 Abs. 1.

(2) Ergänzend zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann

§ 126 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs- und PIangenehmigungsverfahren 10 18a
(zu § 70 und abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG)

(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 127 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt.

(2) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz .1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Abs. 3 bis 6 WHG mit där Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Abs. 2 WHG entsprechende Anwendung.

(3) Ergänzend zu dem in § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Abs. 1 WHG finden § 13 Abs. 2 WHG und § 107 Abs. 2 LVwG entsprechende Anwendung.

(4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem UVPG oder dem Landes-UVP-Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht.

§ 127 Enteignungsrechtliche Vorwirkung, Enteignungsverfahren 10
(zu § 71 und abweichend von § 71 Satz 1 WHG)

(1) Abweichend von den in § 71 Satz 1 WHG genannten Voraussetzungen ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes .oder des Ausbaus von Gewässern im öffentlichen Interesse, das der Planfeststellung bedarf, die Enteignung zulässig. Für Plangenehmigungen gilt § 71 Satz 1 WHG entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.

(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die .vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung, gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbe hörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann.

Abschnitt V
Entschädigungsverfahren

§ 128 Entschädigungsverfahren 10
(zu § 98 WHG)

(1) Zuständiüe Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung nach § 98 Abs. 2 WHG ist

  1. die oberste Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
  2. in allen anderen Fällen die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.

(2) Kommt eine gütliche Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustander hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.

(3) Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 129 Vollstreckbarkeit 10
(zu § 98 WHG)

(1) Die Urkunde über die Einigung ( § 128 Abs. 2) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid ( § 128 Abs. 3) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichtes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat.

§ 130 Rechtsweg 10
(zu § 98 WHG)

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen die Entschädigungsverpflichtete oder den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt die oder der Entschädigungspflichtige, fallen ihr oder ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

Dreizehnter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

§ 131 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 18a
(zu § § 1b, 36 und 36b WHG)

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen. Soweit sich nur Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Schleswig-Holstein befinden, erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Absatz 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Bei der Aufstellung und Änderung von Maßnahmenprogrammen ist eine den Anforderungen des UVPG  entsprechende Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlichkeitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(4) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 132 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes 12
(zu § 36b WHG)

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Informationszugangsgesetzes gewährt.

(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung nach Absatz 1 bis 3 kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 131 Abs. 4.

§ 133 Beteiligung interessierter Stellen bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
(zu § 36b Abs. 5 WHG)

Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Auf der Ebene der Flussgebietseinheiten unterrichtet sie die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung und hört sie dazu mindestens einmal jährlich formlos an. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken.

§ 133a Hochwasserschutzpläne, Kooperation in Flussgebietseinheiten 10
(zu § § 31d, 32 WHG)

Die Veröffentlichung der Hochwasser-Risikobewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf hingewiesen wird, wo diese eingesehen werden können.

§ 134 Veränderungssperren
(zu § 36a WHG)

Veränderungssperren werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.

§ 135 Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch

(1) Eintragungen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 WHG haben keine rechtlichen Wirkungen auf das Entstehen, die Änderung und das Erlöschen eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse.

(2) Jeder kann auf Antrag das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, einsehen und Ablichtungen oder Abschriften verlangen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 3) zu stellen. § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 117 Abs. 1 gelten entsprechend.

Vierzehnter Teil
Verkehrsrechtliche Vorschriften

§ 136 Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Anlage), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.

§ 137 Verkehrsrechtliche Anordnungen 10

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über

  1. das Verhalten im Verkehr auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung und den schiffbaren Außentiefs;
  2. das Verhalten in den öffentlichen Häfen und auf Landungsstegen;
  3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen;
  4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führern von Wasserfahrzeugen;
  5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4.

Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann in den Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen.

§ 138 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 136 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 139 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen 10 18a

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG  entspricht.

(2) Einer Genehmigung bedürfen

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf, und die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens
  2. die Einrichtung oder der Betrieb einer Fähre über Gewässer erster Ordnung; das gleiche gilt für einen sonstigen Übersetzverkehr über die Elbe,
  3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Wasserflächen der in § 136 genannten Gewässer oder an ihren Ufern,
  4. Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen,
  5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.

(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Landes-UVPGesetz aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 142 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen gemeinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszahlungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zusammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betroffenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schifffahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.

§ 140 Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 139 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes sind zulässig.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 139 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
  2. den Gebührenrahmen,
  3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon,
  4. Informations- und Meldepflichten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.

(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(7) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt.

§ 140a Sportboothäfen
(Anm. d. Red. siehe auch Sportboothafenverordnung)

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über

  1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
  3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens und
  4. die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten

erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362).

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.

§ 141 Hafenabgaben

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362).

§ 142 Verkehrsbehörden 10

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist Verkehrsbehörde für die in § 143 genannten Aufgaben, soweit diese

  1. die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,
  2. die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten,
  3. die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 139 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Tatbestände

betreffen.

(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 140 Abs. 6.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann

  1. durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,
  2. in der Verordnung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,
  3. abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.

§ 143 Aufgaben der Verkehrsbehörden

(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um

  1. den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
  2. den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
  3. Entscheidungen nach § 139.

(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.

Fünfzehnter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 144 Ordnungswidrigkeiten 10 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, die nach § 5 Abs. 2 bei dem Auslaufen wassergefährdender Stoffe vorgeschriebenen Maßnahmen unterlässt,
  2. entgegen einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt
    1. § 14 Abs. 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
    2. § 15 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug befährt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,
  3. die nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
  4. entgegen § 24 Abs. 1 bei amtlichen Prüfungen keine Arbeitshilfe leistet,
  5. ohne die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Genehmigung eine Handlung vornimmt, die die Beschaffenheit einer Staumarke oder eines Festpunktes beeinflussen kann,
  6. ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  7. entgegen § 27 aufgestautes Wasser ablässt,
    1. entgegen § 33 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
    2. entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Abwasseranlage errichtet oder betreibt, die nicht den Anforderungen des § 18b WHG und des § 34 Abs. 1 entspricht, oder wer nicht die von der Wasserbehörde nach § 34 Abs. 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt,
  8. eine Abwasserbehandlungsanlage ohne einen nach § 35 festgestellten oder genehmigten Plan errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung oder in dem Plan festgesetzt sind, nicht befolgt,
  9. seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 85a erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  10. entgegen § 42 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,
  11. ohne die nach § 56 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
  12. einer Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 58 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 ohne die nach § 58 Abs. 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung oder ohne die nach § 31b Abs. 4 WHG erforderliche Genehmigung
    1. bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
    2. die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
    3. Stoffe lagert oder ablagert,
    4. Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt,
    5. Grünland in Ackerland umbricht,
  14. entgegen § 70 Abs. 1 ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahme auf oder in dem Deich
    1. Vieh treibt, Großvieh weidet oder andere Haus- und Nutztiere hält,
    2. reitet oder mit Fahrzeugen aller Art fährt oder parkt,
    3. Material, Geräte oder Boote lagert,
    4. Anlagen errichtet oder wesentlich ändert sowie Gegenstände aller Art lagert oder ablagert, Zäune, Brücken oder Deichtreppen errichtet sowie Rohre oder Kabel verlegt,
    5. Veranstaltungen durchführt,
    6. Bäume oder Sträucher pflanzt, Gräser oder Treibsel abbrennt,
    7. nicht angeleinte Hunde mitführt,
  15. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 auf einer Halligwerft eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
  16. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 den Schutzstreifen einer Halligwerft bebaut, bepflanzt oder in schädigender Weise nutzt,
  17. entgegen § 75 Abs. 2 eine Halligwerft ohne Zustimmung der Wasserbehörde verbreitert oder erhöht,
  18. entgegen § 76 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
  19. entgegen § 77 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
  20. entgegen § 77 Abs. 3 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,
  21. entgegen § 78 Abs. 1 auf Küstenschutzanlagen, in den Dünen oder auf den Strandwällen ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
    1. schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt,
    2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
    3. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge sowie Netztrockenplätze einrichtet,
    4. Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,
    5. Vieh auftreibt oder laufen lässt,
    6. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
  22. entgegen § 78 Abs. 2 an Steilufern oder innerhalb eines Bereiches von 50 m ab der oberen Böschungskante ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
    1. schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt oder Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
    2. Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,
    3. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
  23. entgegen § 78 Abs. 3 auf dem Meeresstrand oder auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung,
    1. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
    2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
    3. schützenden Bewuchs ändert oder beseitigt,
  24. entgegen § 78 Abs. 6 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,
  25. entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
    1. in einer Entfernung bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung eines Landesschutzdeiches,
    2. im Deichvorland bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
  26. ohne die nach § 139 Abs. 1 und 2 erforderlichen Zulassungen,
    1. Häfen oder Landungsstege errichtet,
    2. Hafenanlagen errichtet oder verändert,
    3. in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,
  27. eine vollziehbare Anordnung nach
    1. § 7 Abs. 3,
    2. § 28 Abs. 4,
    3. § 38 Abs. 4 oder
    4. § 137 Abs. 2

nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 19, der § § 32, 34, des § 85b, des § 111a Nr. 9, oder
  2. des § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 Satz 2, § 140 a Abs. 1 Satz 1 oder § 141 Abs. 1

erlassenen Verordnung oder einer nach § 31 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Sechzehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 145 Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 15 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 WHG, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden sind. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden, so bedarf es keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. Eine Vera längerung dieser Frist ist nach Maßgabe des bisherigen Rechts zulässig.

(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.

(3) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststellen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 146 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 2 WHG hat die oberste Wasserbehörde zu erlassen.

(2) Müsste ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zurückgewiesen werden, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, so ist er als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG anzusehen.

§ 147 Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § § 15, 17 WHG)

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 13 entsprechend.

§ 148 Sonstige aufrechterhaltene Rechte

Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht, ein Gewässer in anderer Weise zu benutzen, als es in § 3 WHG bestimmt ist, so bleibt es mit dem bisherigen Inhalt aufrechterhalten, soweit es auf einem besonderen Titel beruht. Das gleiche gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zwangsrechte.

§ 149 Verweisung

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

§ 150 Übergangsvorschrift 16

(1) Über Planfeststellungen von Abwasseranlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Landesverwaltungsgesetz abgeschlossen ist.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Hafens oder einer Umschlagstelle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

(3) Ein Sportboothafen, der vor dem 1. Januar 2008 nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 139 als genehmigt. Soweit ein solcher Hafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die Verkehrsbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.

(4) § 80 Absatz 1 Nummer 1, 2. Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll, und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen aus § 80 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft.

§ 151 (Inkrafttreten)

.

  Flussgebietseinheiten Anlage 1
(zu § 2a )


.

Anlage 2
(zu § 3)

  A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung

Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
1. Schwentirie, Untere Unterhalb der Stauanlage der Holsatia-Mühle Ostsee
2. Trave, Untere Wesenberger Brücke Kanaltrave
3. Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider Straßenbrücke Holzkate Eider
4. Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau Schöpfwerk Vaalermoor Stör

B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung

Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
1. Alster Wegbrücke beim Gute Stegen Hamburgische Grenze
2. Bille Schwarze Aue Hamburgische Grenze
3. Bramau 781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel Stör
4. Stör Schwale bei Neumünster Einmündung in die Bundeswasserstraße
5. Trave, Mittlere Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206 Wesenberger Brücke
6. Treene, Mittlere Straßenbrücke in Hollingstedt Untere Treene

Bekanntmachung
der geltenden Fassung des Landeswassergesetzes

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 91)

Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499) wird der nachstehende Wortlaut des Landeswassergesetzes in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. März 1960 in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung berücksichtigt

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189),
  2. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006, S. 241),
  3. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen vom 14. Dezember
  4. 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278, ber. 2007 S. 15),
  5. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136),
  6. den am 28. September 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG und 2003/35/EG vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426),
  7. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499).


ENDE

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