LWG - Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (2)

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Zur aktuellen Fassung

§ 45 Übernahme der Unterhaltung 10
(abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.

(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.

§ 46 Ersatzvornahme 10
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben 'die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.

§ 47 gestrichen 10

§ 48 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung 10
(zu § 41 WHG)

(1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger ünd die Hinterlieger neben den irL § 41 Abs. 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.

§ 49 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung 10
(zu § 42 Abs. 1 und abweichend von § 42 Abs. 2 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG zulässigen behördlichen Entscheidungen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält.

(2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere. Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung der unteren Wasserbehörde geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung..

(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, ' dass für 'Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 WHG und § 38 LWG in Gewässerpflegeplänen geregelt werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften über die Form und den Inhalt. von Gewässerpflegeplänen sowie über das Verfahren ihrer Aufstellung und Genehmigung erlassen.

(4) Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteiligung fest.

§ 50 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern 10
(zu § 36 WHG)

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind.

§ 51 Förderung der Unterhaltung durch das Land 10
zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen

  1. für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2) und
  2. für den Betrieb von Schöpfwerken zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser,

sofern dabei die Ziele der §§ 1, 5, 6 und 39 WHG, der §§ 2, 2 b und 38 dieses Gesetzes sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms beachtet werden.

(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltungspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli eines jeden Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und. Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften

  1. festzulegen, in welchem anteiligen Verhältnis die Haushaltsmittel für die Gewässerunterhaltung, den Schöpf werksbetrieb und die Deichunterhaltung bereitgestellt werden,
  2. Einzelheiten über die Neufestsetzung der Zuschussgrundlagen im. Sinne von Absatz 2 zu regeln,
  3. Regelungen über das Bewilligungsverfahren zu erlassen.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

Abschnitt II
Ausbau

§ 52 Zusätzlich anwendbare Vorschriften beim Gewässerausbau 10
(zu §§ 67 bis 71 WHG)

Die §§ 53 bis 55 finden für den Gewässerausbau zusätzlich Anwendung.

§ 53 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues 10
(zu §§ 67 bis 71 WHG)

Soweit es zur Vorbereitung oder zur Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben Anliegerinnen oder Anlieger und Hinterliegerinnen oder Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Ausbauunternehmerin oder der Ausbauunternehmer oder deren oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so kann die oder der Geschädigte Schadenersatz verlangen.

§ 54 Vorteilsausgleich 10
(zu §§ 67 bis 71 WHG)

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigentümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen.

§ 55 Pflicht zum Ausbau 10
(zu §§ 67 bis 71 WHG)

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn die in § 2b genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

(2) Legt der Ausbau der oder dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihr oder ihm dadurch erwachsenden Vorteil und ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und die oder der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

Sechster Teil
Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt I
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 56 Genehmigung 10
(zu § 36 WHG)

(1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,

  1. die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen,
  2. in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes,
  3. die nach § 19a WHG und § 139 genehmigungspflichtig sind,

wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.

(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. In der Genehmigung sind Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 3 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

Abschnitt II
Hochwasserschutz

§ 57 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung 10
(zu § 76 und § 78 Abs. 6 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie
  2. die in § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen.

(3) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). Auf die nach § 78 Abs. 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Abs. 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte

§ 58 Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete  10
(zu §§ 77, 78 WHG)

(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1.gilt § 78 WHG entsprechend.

(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 Abs. 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

  1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
  2. 2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,
  3. Vertiefungen einebnen,
  4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmten Umfang anwenden.

(3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder 'zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

§ 59 Besondere Schutzvorschriften in Risikogebieten 16
(zu § 73 WHG)

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken in den Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG hinzuwirken.

(2) In Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.

§ 59a Hochwasserwarnung und -information
(zu § 79 Abs. 2 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde warnt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden kann, und die Bevölkerung in den von Hochwasser betroffenen Gebieten vor Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser. Die unteren Wasserbehörden und Gemeinden sind verpflichtet, gefahrerhöhende Änderungen am Gewässer und Änderungen des Schadenspotentials unverzüglich der obersten Wasserbehörde mitzuteilen. Soweit dies erforderlich ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung einen geordneten Hochwasserwarndienst einrichten, die näheren Bestimmungen hierfür treffen und die zuständigen Stellen bestimmen.

(2) Die betroffenen Gemeinden weisen jährlich in einer Anlage zum Grundsteuerbescheid, in den Einwohnerversammlungen und durch örtliche Bekanntmachung auf die Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln hin.

Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser

§ 60 Veränderung wild abfließenden Wassers

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tiefer liegende Grundstücke dadurch beeinträchtigt werden.

(2) Dies gilt nicht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ändert.

§ 61 Aufnahme wild abfließenden Wassers

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann das oberirdisch von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von ihrem oder seinem Grundstück abhalten.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern tiefer liegender Grundstücke verlangen, dass sie das von ihrem oder seinem Grundstück wild abfließende Wasser aufnehmen, wenn

  1. das Wasser von ihrem oder seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeleitet werden kann oder
  2. ihr oder sein Grundstück landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird.

(3) Können die Eigentümerinnen oder Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten weiter ableiten, so brauchen sie es nur aufzunehmen, wenn der Vorteil für die Eigentümerin oder den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. Sie sind zu entschädigen.

Siebenter Teil
Deiche und Küsten

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 62 Küstenschutz

(1) Küstenschutz ist der Schutz der Küste und Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und der Schutz gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in:

  1. den Schutz der Niederungsgebiete vor Meeresüberflutungen durch Neubau, Verstärkung und Unterhaltung von Deichen, Halligwarften, Sperrwerken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (Küstenhochwasserschutz);
  2. die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion durch Neubau, Verstärkung, Unterhaltung von Buhnen, Deckwerken, Sicherungsdämmen, durch Erhalt des Deichvorlandes sowie durch andere Maßnahmen (Küstensicherung).

(2) Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen.

(3) Der Küstenschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.

§ 63 Öffentliche Aufgaben 10a 12a

(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen und Dämmen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt

  1. hinsichtlich der Landesschutzdeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 1) dem Land,
  2. hinsichtlich der Regionaldeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) auf den Halligen und Inseln und der Sicherungsdämme (§ 64 Abs. 3) zu den Halligen und Inseln, mit Ausnahme des Hindenburgdammes, dem Land,
  3. hinsichtlich aller übrigen Regionaldeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2), der Mittel- und Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie der Dämme (§ 64 Abs. 4) den Wasser- und Bodenverbänden. Ist die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes unzweckmäßig, so sind die Gemeinden bau- und unterhaltungspflichtig. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

(3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so haben ihn die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen vorläufig zu unterhalten. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

(5) Die Inseln und Halligen sowie die Wattflächen und Wattrinnen im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes (§ 64 Abs. 13) zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(6) Die Sicherung des Deichvorlandes (§ 64 Abs. 8) obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 63a (aufgehoben) 10a 12a

§ 63b (aufgehoben) 10a 12a

§ 63c (aufgehoben) 10a 12a

§ 64 Begriffsbestimmungen 16

(1) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden.

(2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. Landesschutzdeiche:
    Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Gebiete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwirken mit eitlem weiteren Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außergewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden.
  2. Regionaldeiche:
    Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Gebiete vor Sturmfluten schützen; als solche gelten auch die Halligdeiche.
  3. Mitteldeiche:
    Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regionaldeiches Überschwemmungen einzuschränken.
  4. Binnendeiche:
    Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen.

(3) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen.

(4) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können.

(5) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten.

(6) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen. Als sonstige Hochwasserschutzanlagen gelten auch die zur Küstensicherung im Sinne des § 63 Absatz 5 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windeinfluss gebildeten Anhäufungen von Sand.

(7) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind.

(8) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie.

(9) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird.

(10) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand.

(11) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll.

(12) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen.

(13) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete gegen die Gefahr des Abtragens der Wattflächen sowie der Vertiefung der Wattrinnen und -ströme.

§ 65 Bestandteile und Abmessungen der Deiche

(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen jeweils 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt

  1. den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemessungsgrundlagen der Landesschutzdeiche,
  2. den Sicherheitsstandard, die zugehörigen Bemessungsgrundlagen sowie die Sollabmessungen der Regional- und Mitteldeiche im Benehmen mit den Bau- und Unterhaltungspflichtigen

fest.

(3) Die Sollabmessungen für Binnendeiche ergeben sich aus dem Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen.

(4) Weichen die tatsächlichen Abmessungen von den Sollabmessungen ab, hat die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde den Bau- und Unterhaltungspflichtigen anzuhalten, die Sollabmessungen wieder herzustellen. Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen.

(5) Die oberste Küstenschutzbehörde hat alle zehn Jahre zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlagen noch zutreffen.

§ 66 Kataster

(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:

  1. Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der Anlage,
  2. Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter und
  3. Protokolle über die Küstenaufsicht.

(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Abschnitt II
Deiche, Vorland, Halligwarften

§ 67 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen

(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme als gewidmet. Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 64 Abs. 2, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.

(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, so ist er entsprechend umzuwidmen.

(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 64 verloren haben, sind zu entwidmen.

(4) Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird nach Anhörung der Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde oder unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle.

§ 68 Zulassung von Bauten des Küstenschutzes 10 18a
(zu § 68 WHG)

(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken (Bauten des Küstenschutzes) in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung.

(2) Die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um eine Verstärkung oder Änderung innerhalb' des bereits bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs handelt,
  2. das Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist und
  3. nach dem Landes-UVP-Gesetz keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(4) § 17 WHG gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren.

§ 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen  16

(1) Die Unterhaltung umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 65 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht werden.

(2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere

  1. die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibset) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet,
  2. Beschädigungen des Deiches und der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und
  3. für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen.

(3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches sind (§ 65), sind von denjenigen zu unterhalten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen entsprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind.

(4) Die Unterhaltung sonstiger Hochwasserschutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unterhaltung kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

§ 70 Benutzungen

(1) Jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich

  1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten,
  2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken,
  3. Material, Geräte oder Boote zu lagern,
  4. Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen,
  5. Veranstaltungen durchzuführen,
  6. Bäume oder Sträucher zu pflanzen,
  7. Gräser oder Treibsel abzubrennen und
  8. nicht angeleinte Hunde mitzuführen.

Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen.

(3) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Betreten und Benutzen von Deichen einschließlich Zubehör begründen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Deichverantwortlichen. Diese haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Deich, der Unterhaltung und der Nutzung, insbesondere der Beweidung, ergebende Gefahren, wie durch Treibsel, Schafkot, Ausschläge oder Schadstellen.

§ 71 Deichschau

(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutz- und Regionaldeiche ist als Aufgabe der Aufsicht (§ 83) einmal jährlich, derjenige aller weiteren Deiche mindestens alle zwei Jahre zu schauen.

(2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche sind die Unterhaltungspflichtigen zu beteiligen.

§ 72 Eigentum

(1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach § 63 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufgabenträger zugestanden hat. Die untere Küstenschutzbehörde hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Katasteramt genügt die Bestätigung der unteren Küstenschutzbehörde, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht.

(2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landesschutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künftigen Unterhaltungspflichtigen über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 73 Förderung durch das Land

Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 63 zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 51 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 74 Übertragung der Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde.

§ 75 Halligwarften

(1) Die Böschungen der Halligwarften (§ 64 Abs. 5) sind von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten wehrfähig zu erhalten. § 69 Abs. 2 und § 70 gelten entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante ist ein 4 m breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen 7 m; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt.

(2) Eine Halligwarft darf nur mit Zustimmung der Küstenschutzbehörde verbreitert oder erhöht werden.

§ 76 Deichvorland

Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbehörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvorlands gilt § 70 entsprechend.

Abschnitt III
Küstensicherung

§ 77 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste 16 18a

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen, Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken und sonstigen Anlagen (wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer) an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen insbesondere im Sinne von § 64 Absatz 13 nicht auszuschließen sind; dies gilt nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landes-UVP-Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.

(3) Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.

§ 78 Nutzungsverbote

(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,

  1. schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen,
  2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,
  3. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,
  4. Anlagen jeder Art zu errichten, wesentlich zu ändern oder aufzustellen sowie Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder abzulagern,
  5. Vieh aufzutreiben oder laufen zu lassen,
  6. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.

(2) An Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.

(4) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(5) Die Ausnahme nach Absatz 4 gilt als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.

(6) Diejenigen, die die Anlagen errichtet haben oder die Nutzung ausüben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage oder die ausgeübte Nutzung. § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.

§ 79 Nutzungsbeschränkungen

Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.

Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsvorschriften

§ 80 Bauverbote 16

(1) Bauliche Anlagen dürfen

  1. in einer Entfernung bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 m vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,
  2. im Deichvorland,
  3. in einer Entfernung bis zu 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,
  4. in den Risikogebieten gemäß § 73 Absatz 1 WHG

nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. in öffentlichen Häfen,
  2. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,
  3. für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind,
  4. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch auf Bebauung besteht,
  5. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft festsetzt und dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden und
  6. für Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 1 WHG, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 64 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden.

(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde. Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 2 kein Genehmigungserfordernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1.

§ 81 Duldungspflichten

Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen, Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.

§ 82 gestrichen

Achter Teil
Gewässeraufsicht

§ 83 Aufgaben und Pflichten im Rahmen der Gewässeraufsicht

(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden und der Küstenschutzbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie haben insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen zu überwachen.

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung und ihre Ufer sind nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Bei der Wasserschau kann die Wasserbehörde die örtliche Ordnungsbehörde beteiligen.

(3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung von Gewässern bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die Erfüllung der den in § 106 Abs. 2 genannten Behörden obliegenden Aufgaben.

§ 84 Bauabnahme

(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder den Küstenschutzbehörden daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt. worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.

(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.

(3) Die Bauüberwachung nach § 83 Abs. 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.

§ 85 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.

(2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen.

§ 85a Selbstüberwachung 10
(zu §§ 36, 50, 61 WHG)

(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG oder Anlagen nach den §§ 60 bis 62 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,

  1. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
  2. die Art, den Ort, den Zeitpunkt und die Häufigkeit von Probennahmen und anderen Überwachungsmaßnahmen,
  3. welche Überwachungsmaßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mitzuteilen sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. welche Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von Untersuchungsstellen nach § 85b durchzuführen sind.

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung zu bestimmen.

§ 85b Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen 10
(zu §§ 58 und 61 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen oder Fachkundige durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere

  1. die personelle und betriebliche Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleitenden Personen,
  2. die Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Prüf- und Untersuchungsergebnisse einschließlich der Teilnahme an wiederkehrenden Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung,
  3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung,
  4. den Rahmen für die Höhe der Vergütung und die Erstattung von Auslagen der Untersuchungsstellen

regeln.

(2) Weist eine Untersuchungsstelle oder eine Fachkundige oder ein Fachkundiger eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Ackreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

§ 85c Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben der oder des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

§ 86 gestrichen

§ 87 gestrichen

Neunter Teil
Eigentum an den Gewässern

§ 88 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 89 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze

  1. für gegenüberlüegende Ufergrundstücke eine Linie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt,
  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt.

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

§ 90 Eigentum an den Außentiefs

Die Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) gehören denjenigen, die nach § 41 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 41 Abs. 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 42).

§ 91 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern

Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.

§ 92 Bisheriges Eigentum

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 88, 89, 90 und 91 bleiben unberührt.

§ 93 Inseln

Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.

§ 94 Verlandungen an oberirdischen Gewässern

(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn

  1. sie mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand zusammenhängt,
  2. sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und
  3. seitdem drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.

§ 95 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

(2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 24 Abs. 2 WHG) und die sonst Beteiligten sind vorher zu hören.

§ 96 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gewässers hat unentgeltlich zu dulden, dass das Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 3 WHG benutzt wird. Dies gilt nicht für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und für die Benutzung künstlicher Gewässer.

Zehnter Teil
Zwangsrechte

§ 97 Verändern oberirdischer Gewässer

(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung von Grundstücken, der Beseitigung von Abwässern oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) dulden, die einem besseren Abfluss des Wassers dienen.

(2) Dies gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nicht zu befürchten sind.

(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.

§ 98 Anschluss von Stauanlagen

(1) Will die Anliegerin oder der Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann sie oder er von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der gegenüberliegenden Grundstücke verlangen, dass sie den Anschluss dulden.

(2) Dies gilt zugunsten der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gewässers entsprechend.

(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.

§ 99 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserbeschaffung, der Beseitigung von Abwasser, der Teichwirtschaft oder der Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie ein Ober- oder unterirdisches Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen dulden.

(2) § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben würde.

(4) Die Duldungspflicht erstreckt sich bei Gebäuden, Parkanlagen, Hofräumen und Gärten nur auf unterirdisches Durchleiten in dichten Leitungen.

§ 100 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Anlage für Grundstücksentwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung hat deren Mitbenutzung anderen zu gestatten, wenn diese die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen können und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung über ein Zusammenwirken nach § 31 Abs. 7 erreicht werden kann.

(3) Das Zwangsrecht kann nur festgesetzt werden, wenn der Betrieb der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage-, Unterhaltungs- und Betriebskosten übernimmt.

(4) Ist die Mitbenutzung nur möglich, wenn die Anlage geändert wird, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entweder die Anlage selbst zu ändern oder ihre Änderung zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind auch anzuwenden auf Anlagen der Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlagen in Anspruch genommen worden sind.

§ 101 Gewässerkundliche Messanlagen

Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.

§ 102 Entschädigung

(1) In den Fällen der §§ 97 bis 100 ist die oder der Betroffene voll in Geld zu entschädigen.

(2) Zur Entschädigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer verpflichtet. Sie oder er hat der oder dem Betroffenen auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Das Land und die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind von der Sicherheitsleistung befreit.

(3) In den Fällen der §§ 97 bis 99 kann die oder der Betroffene verlangen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer anstelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem für die Anlage nötigen Grund und Boden gegen volle Entschädigung erwirbt.

§ 103 Verfahren

(1) Die Wasserbehörde setzt die Zwangsrechte nach den §§ 97 bis 100 auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 102. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen. Im Fall des § 100 Abs. 1 Satz 2 bedarf es keines Antrages.

(2) Das Recht zur Mitbenutzung einer Anlage nach § 100 kann auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers durch die Wasserbehörde entschädigungslos entzogen oder beschränkt werden, wenn die oder der Berechtigte ihre oder seine Verpflichtungen nach § 100 Abs. 3 und 4 Satz 2 nicht erfüllt.

(3) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten, so kann die Wasserbehörde das Unternehmen auf Antrag nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Zwangsrechts einweisen. Die Wasserbehörde kann die vorzeitige Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.

Elfter Teil
Entschädigung, Ausgleich

§ 104 Ausgleich 10
(abweichend von § 99 WHG)

Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Abs. 1 und 5 WHG keine Anwendung. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden JahreS mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Zwoelfter Teil
Zuständigkeit, Verfahren

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 105 Wasserbehörden, Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 10
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die Durchführung. des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind

  1. das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Wasserbehörde,
  3. die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (Flussgebietsbehörde),
  2. die Risikobewertung (§ 73 WHG, die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG) und die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG),
  3. die Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG vom 17. Juni 2008,
  4. Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
  5. Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstrassen, und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 107 Abs. 1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,
  6. die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 3 WHG.

§ 106 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Durchführung der Verordnung nach § 85b,
  2. Entscheidungen nach § 101,
  3. die Führung des Wasserbuches (§ 135).

(2) Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie führt den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden durch.

§ 107 Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden 10 18a

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig

  1. soweit in den §§ 105, 106 und 108 nicht etwas anderes bestimmt ist,
  2. für Einleitungen in Küstengewässer und der damit zusammenhängenden Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr und für die Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr im Bereich von Sportboothäfen,
  3. für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 4), mit Ausnahme der Deiche, für die die untere Küstenschutzbehörde zuständig ist,
  4. für Entscheidungen nach § 65 UVPG (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1),
  5. als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8 und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777, ber. S. 3809), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. 2018 S. 472) hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 des UVPG,
  6. für die Erteilung von Bescheinigungen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft gemäß § 23 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 LHO. Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

§ 108 Küstenschutzbehörden 10 16

(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Andern von

  1. Landesschutzdeichen (§ 64 Abs. 2 Nr. 1),
  2. Regionaldeichen in der Trägerschaft des Landes (§ 64 Abs. 2 Nr. 2),
  3. Sicherungsdämmen (§ 64 Abs. 3) und Sperrwerken (§ 64 Abs. 7).

Anhörungsbehörden sind die unteren Küstenschutzbehörden.

(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die untere Küstenschutzbehörde ist außerdem als untere Wasserbehörde zuständig

  1. für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen, für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
  2. für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe (einschließlich des Teilabschnittes des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Schleuse Lauenburg und der Delvenau/Stecknitz bis zur Palmschleuse) bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.

Über eine Benutzung der in Satz 3 Nummer 1 genannten Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 8 Absatz 2 WHG ist die untere Küstenschutzbehörde als untere Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Absatz 3 WHG sind ihr rechtzeitig vorher anzuzeigen.

§ 109 Besondere Zuständigkeiten

(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde. Die für eine Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde ist auch für die im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung stehenden Anlagen zuständig.

(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, so kann abweichend von den §§ 9 und 25 Abs. 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.

(3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zuständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde.

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