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Regelwerk, Wasser

WaStrG - Bundeswasserstraßengesetz

Vom 23. Mai 2007
(BGBl. I Nr. 24 vom 06.06.2007 S. 962; 29.06.2007 S. 1241; 13.12.2007 S. 2930 07; 18.03.2008 S. 449; 29.07.2009 S. 2542 09; 31.07.2009 S. 2585 09a; 27.04.2010 S. 540 10; 06.10.2011 S. 1986 11; 20.04.2013 S. 831 13; 31.05.2013 S. 1388 13a; 25.07.2013 S. 2749 13b; 07.08.2013 S. 3154 13c 13d; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 11217 16; 05.07.2016 S. 1578 16a; 18.06.2016 S. 1666 16b; 23.12.2016 S. 3224 16c; 13.04.2017 S. 872 17; 29.05.2017 S. 1298 17a; 27.06.2017 S. 2089 17b; 20.07.2017 S. 2808 17c; 29.11.2018 S. 2237 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2694 20a; 02.06.2021 S. 1295 21; 03.06.2021 S. 1465 21a; 23.06.2021 S. 1858 21b; 18.08.2021 S. 3901 21c; 22.12.2023 Nr. 409 23)
Gl.-Nr.: 940-9



Archiv: 1998
Siehe Fn. * **

Abschnitt 1
Bundeswasserstraßen

§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen 11 15 16 21 23

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

  1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
    1. die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
    2. die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
    3. die im Eigentum des Bundes stehen,
  2. die Seewasserstraßen,

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

  1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
  2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.

Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

  1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
  2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,

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