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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

EVSG - Gesetz über den Entsorgungsverband Saar
-Saarland-

Vom 26. November 1997
(Amtsbl. S. 1352; 22.11.2000 S. 146; 12.06.2002 S. 1414; 15.02.2006 S. 474, 530; 06.09.2006 S. 1694, 1730; 11.03.2009 679 09; 18.11.2010 S. 2588 10; 16.07.2014 S. 326 14; 30.11.2016 S. 1150 16; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2128-1



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verbandsgründung

(1) Der Kommunale Abfallentsorgungsverband Saar (KABV) und der Abwasserverband Saar (AVS) werden zu dem Zweckverband "Entsorgungsverband Saar" (EVS) zusammengeschlossen.

(2) Der EVS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen.

(3) Mitglieder des EVS sind die Gemeinden des Saarlandes. Das Verbandsgebiet ist das Saarland.

(4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers die Geschäftsführung und an die Stelle des Verbandsrates der Aufsichtsrat tritt..

§ 2 Aufgaben 10 14 16

(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz ( SAWG) (Amtsbl. 1997, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden.

(2) Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung.

(3) Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung sind:

  1. im Rahmen seiner Zuständigkeit die Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser,
  2. Übernahme des bei den Gemeinden anfallenden, von diesen gesammelten und von Niederschlagswasser entlasteten Abwassers, dessen Zuleitung zu den Abwasserbehandlungsanlagen, seine Behandlung und gegebenenfalls seine Verwertung sowie Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Sanierung der hierzu notwendigen Anlagen, insbesondere der Hauptsammler, soweit sie im Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 42 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 S. 2), dem EVS zugeordnet sind, und der Kläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss von über acht Kubikmetern pro Tag,
  3. Tätigkeiten nach Nummer 2 auch für nicht von Niederschlagswasser entlastetes Abwasser, wenn aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Entlastungsanlagen zwischen einer kommunalen Abwasseranlage und einem Hauptsammler, in einem Hauptsammler oder in einer Kläranlage zu errichten sind. Tätigkeiten nach Nummer 2, die eine Entlastungsanlage zwischen kommunaler Abwasseranlage und Hauptsammler betreffen, können die Gemeinden insgesamt in eigene Zuständigkeit übernehmen.
  4. Erstellung eines Maßnahmenplans für alle Abwasseranlagen des EVS. Der Plan ist im Benehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden aus dem Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 Saarländisches Wassergesetz zu entwickeln und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Mit der Genehmigung wird der Plan für den EVS verbindlich. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen und kann in räumliche oder sachliche Teilabschnitte auf geteilt werden. Er muss enthalten:
    1. die Standorte und Einzugsgebiete der Kläranlagen und die Trassenführung der Hauptsammler,
    2. die Gewässer oder Gewässerabschnitte, in die Abwasser eingeleitet werden soll.
  5. Erstellung von Konzeptionsplänen für alle Entlastungsanlagen, gegliedert nach den Einzugsgebieten der Kläranlagen. Sie sind aus dem Plan nach Nummer 4 zu entwickeln und müssen enthalten:
    1. Standorte und Art der Entlastungsanlagen. Die Wahl des Standortes ist zu begründen.
    2. Kostenschätzung der Entlastungsanlagen und einen Schlüssel für eine verursachungsgerechte Kostenaufteilung zwischen dem EVS und den betroffenen Gemeinden.

    Die Pläne sind im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden zu entwickeln und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind sie für den EVS und die betroffenen Gemeinden verbindlich.

  6. Erstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters für alle Abwasseranlagen des EVS entsprechend § 50a Abs. 2 Nr. 3 Saarländisches Wassergesetz. Dieses ist den Wasserbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(4) Der EVS kann auf Beschluss der Verbandsversammlung zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Anstalten gründen und sich an Verbänden beteiligen. Der EVS ist auf Beschluss der Verbandsversammlung ferner berechtigt, Kapitalgesellschaften zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern oder sich daran zu beteiligen, sofern

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