Saarländisches Wassergesetz (3)

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III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 35 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung 06 07a 10 14
(zu § 46 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn es auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone erfolgt.

(3) Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49a Abs. 3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Einzelfall untersagt werden.

§ 36 Erdaufschlüsse 06 10
(zu § 49 WHG)

(1) Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG, sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.

(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(3) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

IV. Abschnitt
Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung

1. Titel
Gewässerschutz

§ 37 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) 06 07a 10 14
(zu § 51 und § 52 WHG)

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festzusetzen.

(2) Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Befreiungen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung des Begünstigten. Über Befreiungen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde.

(3) Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen. Ein/e Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen wirken bei der Schau mit.

§ 38 (aufgehoben) 06 10

§ 39 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 06 10 14
(zu § 62 WHG)

(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern,. abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.

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