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Artikel 6
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 17. August 1999 (Amtsbl. S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 700-8 - wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(2) In der Anlage zur Dritten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. S. 822), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7101-15- wird in Satz 1 das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 10. September 1974 (Amtsbl. S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7102-4 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 18. Januar 1972 (Amtsbl. S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7123-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(5) In § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom 12. April 1988 (Amtsbl. S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7200-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch Wort "Regionalverband" ersetzt.

(6) In § 2 Buchstabe b) der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 8055-5 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(7) Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch "Grundsicherung für Arbeitssuchende" vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 50), - BS-Nr. 810-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. § 8

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken, soweit die ordnungswidrige Handlung mit ihren Aufgaben als kommunale Träger oder als zugelassene kommunale Träger im Zusammenhang steht.

wird aufgehoben.

(8) Das Saarländische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 90-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 57 Nr. 2 werden die Wörter "in den übrigen Gemeinden des Stadtverbandes der Stadtverband" durch die Wörter "in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband" ersetzt.

(9) Das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1034), - BS-Nr. 921-3 - wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 3, 5 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a und § 24b des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.

" § 2

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist ebenfalls das Landesverwaltungsamt zuständig.

(2) Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen. Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften."

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(Stand: 25.08.2023)

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