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Regelwerk

Änderungstext

VSRG - Verwaltungsstrukturreformgesetz
Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen

- Saarland -

Vom 21. November 2007
(ABl. Nr. 51 vom 13.12.2007 S. 2393)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz ( KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), - BS-Nr. 2020-1 - wird wie folgt geändert:

1. Teil C der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum III. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
III. Abschnitt
Planungsrat
"III. Abschnitt Kooperationsrat".

b) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 211 Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren " § 211 Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren".

c) Nach der Angabe zu § 211 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 211a Aufgaben des Kooperationsrates"

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverbandsverwaltung" durch das Wort "Regionalverbandsverwaltung" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandsgebiet" durch das Wort "Regionalverbandsgebiet" ersetzt.

4. § 21a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Ein Bürgerbegehren ist" durch die Wörter "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

"Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen."

5. In § 35 Nr. 11 werden die Wörter "leitenden Angestellten" durch die Wörter "leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet."

7. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "Anträge einreichen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "er" die Wörter "die Anträge und" und nach dem Wort "zur" die Wörter "Entscheidung oder" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Über" die Wörter "die Entscheidung oder" eingefügt.

8. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter "Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

9. § 123 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
  1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung),
  2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt werden (Kassenprüfung),
  3. die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. den Kommunalaufsichtsbehörden,
  3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
  4. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

mit. Berichte über Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfungen kann das Gemeindeprüfungsamt veröffentlichen, wenn in die Prüfungen mehrere Gemeinden einbezogen und die in den Berichten enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

"(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
  1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und
  2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Mit Zustimmung einer Gemeinde kann die überörtliche Prüfung auch Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit einbeziehen.

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