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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Thüringen -

Vom 23. November 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 246)



Artikel 1
ThürAGKrWG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

Die Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2013 (GVBl. S. 337), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 ThAbfG" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 ThAbfG" durch die Verweisung " § 11 Abs. 2 ThürAGKrWG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Verweisung " § 9 Abs. 1 ThAbfG" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Soweit nach § 2 Abs. 3 ThürAbfG Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden übertragen worden sind oder übertragen werden, müssen die Abfallbilanzen auch hierzu entsprechende Angaben enthalten.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Sie können diese Aufgabe einem Zusammenschluss nach § 2 Abs. 2 ThürAbfG übertragen. Die Angaben nach § 2 Abs. l sind, auch bei einer Aufgabenübertragung nach Satz 2, für jeden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesondert auszuweisen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie wertet die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus und erstellt jährlich zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde einen zusammenfassenden Bericht zur Abfallbilanz des Landes. "(3) Der Bericht nach § 10 Abs. 3 ThürAGKrWG ist jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde zu erstellen."

4. In § 5 Satz 2 werden die Worte "und den Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

5. In § 6 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchst. b werden die Worte "einschließlich solcher zur Einsammlung von Problemstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 ThAbfG" gestrichen.

cc) In Nummer 6 Buchst. a wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 ThAbfG" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Soweit nach § 2 Abs. 3 ThürAbfG Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden übertragen worden sind oder übertragen werden, müssen die Abfallwirtschaftskonzepte auch entsprechende Angaben hierzu enthalten.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Sie können diese Aufgabe einem Zusammenschluss nach § 2 Abs. 2 ThürAbfG übertragen. Die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sind auch bei einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 für jeden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesondert auszuweisen.

wird aufgehoben.

b) In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

8. In § 10 Satz 2 werden die Worte "und den Zusammenschlüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung

§ 7 Satz 2 der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 211) geändert worden ist,

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten

1. das Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267),

2. die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes vom 24. Juni 2011 (GVBl. S. 191), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 566), und

3. die Thüringer Kleinmengen-Verordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 706)

außer Kraft.

ID 171979

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