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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

ThürAbfG - Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz
Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

- Thüringen -

Vom 15. Juni 1999
(GVBl. 1999 S. 385; 2001 S. 265; 04.09.2002 S. 303; 03.12.2002 S. 430; 30.12.2003 S. 511 03; 25.11.2004 S. 853 04; 20.12.2007 S. 267 07; 23.11.2017 S. 246aufgehoben)
Gl.-Nr.: 54-3


Erster Teil
Kreislauf- und Abfallwirtschaft 

§ 1 Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1) Ziel der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist die nachhaltige Sicherung und Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele ist der Anfall von Abfällen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung durch 

  1. die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Vermeidung und Reduzierung der Abfälle,
  2. das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten von Erzeugnissen,
  3. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit der Erzeugnisse und die Steigerung ihrer Mehrfachverwendung und
  4. das abfallarme Verteilen von Erzeugnissen durch den Hersteller und Händler

zu vermeiden, sofern dies technisch möglich, zumutbar und nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Nicht vermeidbare Abfälle sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten. Dazu sind

  1. Schadstoffe in Abfällen zu vermeiden und, soweit sie nicht vermeidbar sind, zu vermindern,
  2. angefallene Abfälle schadlos und ihrer Art und Beschaffenheit entsprechend hochwertig zu verwehen: Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart,
  3. Abfälle so zu behandeln, dass sie umweltverträglich verwertet werden können.

(4) Für nicht verwertbare Abfälle ist die Sicherung ihrer gemein wohlverträglichen Beseitigung zu gewährleisten. Menge und Schädlichkeit der Abfälle zur Beseitigung sind durch Behandlung zu vermindern.

(5) Jeder soll durch sein Verhalten zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Sicherung und Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen.

§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie haben, mit Ausnahme der in § 5 geregelten Fälle, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zumutbar sind.

(2) Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedienen. Sie sollen sich nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere um eine geordnete Abfallentsorgung zu gewährleisten, geboten ist. Soweit die geordnete Entsorgung in dem betreffenden Gebiet auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die zuständige Abfallbehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Zusammenschluß im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde aufgeben.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Abfallwirtschaftsplan der Übertragung nicht entgegensteht, die Entsorgungssicherheit im Übrigen gewährleistet ist und die zuständige Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, haben die kreisangehörigen Gemeinden diese als eigene Pflicht zu erfüllen. Eine Rückübertragung durch Vereinbarung ist zulässig.

(4) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Suche von geeigneten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen zu unterstützen. Sie haben, soweit ihnen die Aufgabe nicht ohnehin nach Absatz 3 übertragen wurde. Flächen für die Aufstellung von zur Einsammlung von Abfällen bestimmten Behältnissen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Entsorgungsträger, Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 KrW-/AbfG genannten Zwecken Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen.

(6) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Verwertung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und bei der Übertragung auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG sind die überwiegend öffentlichen Interessen sicherzustellen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn ohne die Überlassung des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt wird.

§ 3 Allgemeine abfallwirtschaftliche Maßnahmen

(1) Abfälle sind getrennt zu halten, insbesondere Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung, um eine den Grundpflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechende Verwertung oder Beseitigung zu ermöglichen. Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 KrW-/AbfG erforderlich ist. Abfälle zur Verwertung sind getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG erforderlich ist.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren und beraten Abfallerzeuger und -besitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erreichen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen sie Abfallberater.

(3) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Durchführung von Baumaßnahmen nach Möglichkeit Produkte zu verwenden, die aus Abfällen oder in abfallarmen Verfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden oder die sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder die umweltverträglicher als andere Produkte entsorgt werden können. Bei öffentlichen Veranstaltungen sowie beim Umgang mit Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern haben sie Abfälle, soweit möglich, zu vermeiden und im Übrigen für eine Verwertung getrennt zu sammeln, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG vorliegen.

(4) Die oberste Abfallbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung, soweit nicht eine abschließende bundesrechtliche Regelung vorhanden ist, bestimmen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

  1. bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ordnungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung eine besondere Behandlung erfordern (Problemstoffe), von anderen Abfällen getrennt einsammeln und befördern müssen und
  2. bestimmte Abfälle getrennt entsorgen müssen, um ihre Verwertung oder sonstige umweltverträgliche Beseitigung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 4 Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Satzung festlegen, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG die Abfälle zu überlassen sind. Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung sind so zu gestalten, dass Anreize zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Grundpflichten der Abfallvermeidung und -verwertung gegeben werden. Sie können ferner Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Das gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen nach § 5 Abs. 4. § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz. Zu den ansatzfähigen Kosten können gehören

  1. alle Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen und stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind,
  2. die Aufwendungen für Planungen nicht verwirklichter Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren und rechtzeitig abgebrochen wurden,
  3. die Aufwendungen für die Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und -verwertung.

(3) Werden verschiedene Abfallarten in einer Abfallbeseitigungsanlage gemeinsam beseitigt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich oder energetisch verwertet oder mit geringeren Anforderungen thermisch behandelt oder abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können.

(4) Auch bei der Bemessung der Gebühren sind Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 13 KrW-/AbfG bestehender Überlassungspflichten treffen. Auf dieser Grundlage sind sie auch befugt, satzungsrechtliche Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Durchsetzung von Überlassungspflichten und Getrennthaltungspflichten sowie zu Verbringungsverboten für überlassungspflichtige Abfälle.

§ 5 Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Entstehungsort und Menge solche beweglichen Sachen, die Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind und die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt worden sind. Hierzu zählen auch Abfälle, die nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG im Einzelfall durch die zuständige Behörde als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurden.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

  1. dass eine der Fachaufsicht der oberen Abfallbehörde unterstehende Zentrale Stelle Sonderabfall eingerichtet wird,
  2. dass Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle diese der Zentralen Stelle Sonderabfall anzudienen haben,
  3. in welcher Art und Weise besonders überwachungsbedürftige Abfälle anzudienen sind,
  4. dass die Zentrale Stelle Sonderabfall zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen einer Andienungspflicht nach Nummer 2 weitere Aufgaben im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung für Abfälle wahrnimmt, die der Nachweisführung nach den §§ 3 bis 23 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
  5. dass Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Zentralen Stelle Sonderabfall übertragen werden,
  6. dass die Zentrale Stelle Sonderabfall die Abfallberatung nach § 38 KrW-/AbfG für besonders überwachungsbedürftige Abfälle durchführt,
  7. dass der Zentralen Stelle Sonderabfall Zuständigkeiten abweichend von den § § 24 und 25 nach Maßgabe des § 27 übertragen werden.

Als Zentrale Stelle Sonderabfall kann auch eine juristische Person des Privatrechts als Beliehener bestimmt werden, sofern diese der Beleihung zugestimmt hat. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter der Zentralen Stelle Sonderabfall müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erhebt die Zentrale Stelle Sonderabfall im Fall ihrer Errichtung Gebühren und Auslagen. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen,
  2. die Gebührenberechnung,
  3. die Auslagenerstattung,
  4. dass einzelne oder alle Gebührentatbestände nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden,
  5. dass geeignete Amtshandlungen, die typischerweise bei der Überwachung eines Entsorgungsvorgangs neben- oder nacheinander erforderlich sind, durch eine gemeinsame Gebühr abgegolten werden.

Die nach Satz 2 zu bestimmende Gebühr beträgt mindestens fünf Euro und darf im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. Soweit eine Zentrale Stelle Sonderabfall nach Absatz 2 bestimmt ist, stehen dieser alle Gebühren und Auslagen sowie Bußgelder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, zu.

(4) Abfälle nach Absatz 1 sowie vergleichbare Abfälle, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, die in Haushaltungen oder in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben und in Dienstleistungsbereichen anfallen (Sonderabfall-Kleinmengen), sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt einzusammeln. Sie haben Abfälle nach Absatz 1 der Zentralen Stelle Sonderabfall anzudienen. Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. mit Abfällen nach Satz 1 vergleichbare Abfälle,
  2. Mengenbegrenzungen der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammelnden Abfälle (Kleinmengen) und
  3. Anforderungen an die Organisation und Durchführung sowie an die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals

bestimmen.

§ 6 Deponien

(1) Deponien sind entsprechend dem Stand der Technik im Sinne von § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Betreiber von Deponien haben Störungen des Deponiebetriebs unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind.

(3) Die Betreiber von Deponien haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Deponie zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den aufzustellenden betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

(4) Die Betreiber haben durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass eine unbefugte Benutzung der Deponie ausgeschlossen ist.

§ 7 Eigenkontrolle

(1) Inhaber von Deponien haben regelmäßig Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich auf ihre Kosten durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Grundwasser-, Sickerwasser-, Oberflächenwasser-, Luft- und Bodenuntersuchungen. Sie haben die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sie können sich hierzu Dritter bedienen.

(2) Die oberste Abfallbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung:

  1. dass bestimmte Untersuchungen nach Absatz 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden;
  2. in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Absatz 1 durchzuführen sind;
  3. dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle jährlich eine Zusammenstellung über Art, Menge, Konzentration und Herkunft der im Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser sowie Boden enthaltenen Inhaltsstoffe sowie der Schadstoffgehalte der Emissionen in die Luft zu übermitteln ist;
  4. dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle unverzüglich mitzuteilen ist, wenn sich Menge und Beschaffenheit des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers sowie der Emissionen in die Luft wesentlich verändern:
  5. in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welcher Stelle die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu übermitteln sind, dass und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
  6. in welcher Form die ordnungsgemäße Entsorgung des Probematerials durchgeführt werden soll.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Die Inhaber der Deponie haben die bei der Überwachung entstehenden Kosten zu erstatten und Schäden zu beseitigen.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Abfallwirtschaftsplanung, Abfallwirtschaftskonzepte

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben jährlich Abfallbilanzen nach § 20 Abs. 3 KrW-/AbfG zu erstellen, in denen die angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie ihre Verwertung und Beseitigung dargestellt und begründet werden. Die dafür aufgewendeten Kosten sind darzustellen. Die oberste Abfallbehörde kann für die Abfallbilanzen und Kostendarstellungen nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Ermittlung der Abfallmengen, Form und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen. Zeitpunkt und zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanz sowie den weiteren Umgang mit den Bilanzen bestimmen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallbilanzen Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG für ihre Bereiche auf. Diese enthalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung. Die hierfür erforderlichen Kriterien und der Mindestinhalt werden durch Rechtsverordnung der obersten Abfallbehörde vorgegeben. Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(3) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftskonzepte der nach § 19 Abs. 1 und 5 KrW-/AbfG Verpflichteten, der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sowie überörtlicher Gesichtspunkte im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 KrW-/AbfG auf. Der Plan ist mindestens alle fünf Jahre im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern fortzuschreiben.

(4) Neben den in § 29 Abs. 7 KrW-/AbfG und Absatz 3 Satz 1 Genannten sind die anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung und die Zentrale Stelle Sonderabfall bei der Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne zu beteiligen.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan enthält Ziele für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Er kann in sachlichen oder räumlichen Teilplänen aufgestellt werden. In dem Abfallwirtschaftsplan können die Kapazitäten der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen, deren jährliche Gesamtkapazität sowie voraussichtliche Laufzeit bezeichnet werden. Der Abfallwirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der obersten Abfallbehörde, die die Belange der obersten Landesplanungsbehörde berücksichtigt.

(6) Die Landesregierung kann die in § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG bezeichneten Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne für die Beseitigungspflichtigen durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären. Dabei kann auf bei den zuständigen Behörden öffentlich ausgelegte Texte, Zeichnungen und Pläne verwiesen werden.

(7) Im Abfallwirtschaftsplan können nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten Einzugsbereiche für die Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden. Abfälle zur Beseitigung aus Thüringen, die außerhalb eines verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Anlage angefallen sind, dürfen nur mit Genehmigung der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde in dieser Anlage entsorgt werden. Dies gilt auch für die Verbringung von Abfällen aus Thüringen in außerhalb Thüringens liegende Abfallentsorgungsanlagen. Im Falle einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb Thüringens angefallen sind, dürfen unabhängig vom Vorliegen eines Abfallwirtschaftsplans nur nach Genehmigung der zuständigen Abfallbehörde in Thüringer Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. Bei der Verbringung sonstiger Abfälle zur Beseitigung in Thüringer Abfallentsorgungsanlagen entscheidet über die Zulässigkeit der Verbringung die zuständige Abfallbehörde.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde, im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde, Ausnahmen von den Festlegungen eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn dies mit den Zielen des Plans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 10 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber dem Betroffenen an, dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Deponie verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien kann die für das Verfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständige Behörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, mit der Bestimmung der Einwendungsfrist des Absatzes 1 gegenüber dem Betroffenen außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die für das Verfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

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