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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Thüringen Nr. 15 vom 30.12.2003 S. 511)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBodSchG - Thüringer Bodenschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

Das Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten - ThAbfAG - Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz  "Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThürAbfG -)"

2. Der Zweite Teil mit den §§ 16 bis 22 wird aufgehoben.

Zweiter Teil
Sanierung von Altlasten

§ 16 Zweck der Altlastensanierung, Begriffsbestimmungen

(1) Zweck der Altlastensanierung ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen und zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren und damit zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen

(2) Altlastenverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen und Grundstücke außerhalb von stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), soweit ein hinreichender Verdacht besteht, dass von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden;
  2. Grundstücke von stillgelegten industriellen, gewerblichen oder sonstigen Anlagen (Altstandorte), in denen mit Stoffen so umgegangen wurde, dass der hinreichende Verdacht besteht, dass der Boden, das Wasser oder die Luft wesentlich beeinträchtigt sind oder künftig beeinträchtigt werden.

(3) Altlasten sind die in Absatz 2 genannten Flächen, wenn feststeht, dass von ihnen wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen.

§ 17 Erfassung und Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen (Erstuntersuchung)

(1) Altlastenverdächtige Flächen werden in einer bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie geführten Verdachtsflächendatei erfasst. Hierbei haben diejenigen, die nach § 20 Abs. 1 zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verantwortlich sein könnten, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte der Landesanstalt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Näheres, insbesondere zum Inhalt, zur Nutzung und zur Weitergabe der Erkenntnisse aus der Verdachtsflächendatei, bestimmt die oberste Abfallbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Die zuständige Abfallbehörde führt im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastenverdächtigen Flächen ausgehen, durch (Erstuntersuchung). Als Untersuchungsmaßnahmen können insbesondere die Entnahme und Untersuchung von Luft-, Wasser- und Bodenproben durchgeführt werden; weiterhin kommt die Errichtung und der Betrieb von Kontrollstellen in Betracht. Die nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Maßnahmen der Erstuntersuchung können gegenüber den nach § 20 Abs. 1 Verantwortlichen angeordnet werden, wenn feststeht, dass von der altlastenverdächtigen Fläche wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen und durch die Erstuntersuchung lediglich Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigung ermittelt werden soll.

§ 18 Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, Grundrechtseinschränkung

(1) Altlasten sowie altlastenverdächtige Flächen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde.

(2) Bedienstete und andere von der zuständigen Abfallbehörde beauftragte Personen sind zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 berechtigt,

  1. Altlasten und altlastenverdächtige Flächen und damit zusammenhängende Betriebsgebäude und Anlagen,
  2. Grundstücke in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen

nach vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Ankündigung, zu betreten und dort erforderliche Prüfungen und Messungen vorzunehmen, insbesondere Luft-, Wasser- und Bodenproben zu entnehmen und Messstellen einzurichten. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken, Betriebsgebäuden und Anlagen zu ermöglichen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt, soweit eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

(3) Bedienstete und andere von der zuständigen Abfallbehörde beauftragte Personen können, soweit erforderlich, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände sowie Einsicht in Betriebsunterlagen verlangen von

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