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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M27 - Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen
- Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Vom 16. Dezember 2024
(Quelle: www.laga-online.de)


Archiv: 2009

Endfassung vom 16.12.2024

Einführung

Die Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - ist im Rahmen der LAGa Ad-hoc-Ausschusses "Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 27" aktualisiert worden. Dieser Ausschuss setzte sich aus Beschäftigten der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich einzelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Länder), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKa (Informations-Koordinierende Stelle) der Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen.

Die Vollzugshilfe zum Nachweisrecht versteht sich als sach- und fachkundige Erläuterung der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen. Wichtiger Bestandteil der Vollzugshilfe ist die Erläuterung der Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Registern und Nachweisen für nachweispflichtige (insbesondere gefährliche) Abfälle. Die Vollzugshilfe soll dabei helfen, die bei der Anwendung des Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen.

Hinsichtlich der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen beschränkt sich die Vollzugshilfe nur auf das, was zum Verständnis der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Nachweisverordnung erforderlich ist.

I.
Allgemeiner Teil
1. Einleitung
1 Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619, ber. 27.09.2007, BGBl I S. 2316) und mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl I S. 2298, ber. 27.09.2007, BGBl I S.2316) sind die Vorschriften zur Führung von Nachweisen grundlegend novelliert worden.
Hauptziel dieser Novellen war die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht der an der Entsorgung von nachweispflichtigen (vor allem gefährlichen) Abfällen mitwirkenden Abfallwirtschaftsbeteiligten ( RN 3) (Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger von Abfällen) zur elektronischen Führung von Nachweisen seit 01.04.2010.
Die vorliegende Vollzugshilfe enthält eine in sich abgeschlossene Erläuterung der sich auf die Führung von Registern und Nachweisen beziehenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( § 26a KrWG, §§ 49 bis 51 KrWG, Bußgeldvorschriften der § 69 Abs. 2 Nrn. 8 bis 12 KrWG) und der Nachweisverordnung. In dieser Vollzugshilfe sind in Teil II enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) und in Teil III der Vollzugshilfe enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen der Nachweisverordnung ( NachwV).
Wichtige Rechtsänderungen erfolgten insbesondere durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043), die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl. I 2770) und das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232).
2 Die vorliegende Vollzugshilfe löst die bisherige als LAGA-Mitteilung 27 veröffentlichte "Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren", Stand 30.09.2009, ab. Die Ausführungen in der Vollzugshilfe gelten entsprechend für die Führung von Nachweisen und Registern über nicht gefährliche Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen gemäß den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung.
2. Grundstrukturen der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen

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