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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M27 - Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen
- Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Fassung vom 30.09.2009
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall,aufgehoben)



Endfassung Zur aktuellen Fassung =>

Ersetzt Musterverwaltungsvorschrift 2002

Einführung

Die Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - ist im Rahmen der LAGa Adhoc-AG "Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 27" erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich einzelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Länder), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKa (InformationsKoordinierende Stelle) der Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen.

Die Vollzugshilfe zum Abfallnachweisrecht versteht sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen. Wichtiger Bestandteil der Vollzugshilfe ist die Erläuterung der ab 1.4.2010 in Kraft tretenden Bestimmungen der Nachweisverordnung zur grundsätzlich obligatorischen elektronischen Führung von Registern und Nachweisen für nachweispflichtige (insbesondere gefährliche) Abfälle. Die Vollzugshilfe soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen.

Hinsichtlich der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen beschränkt sich die Vollzugshilfe nur auf das, was zum Verständnis der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Nachweisverordnung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten zum Vorgehen bei der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen wird auf die von der Länderarbeitsgruppe GADSYS herausgegebenen Informationsschriften Bezug genommen (www.zksabfall.de).

I.
Allgemeiner Teil

1. Einleitung

1

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619, ber. 27.09.2007, BGBl I S. 2316) und mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl I S. 2298, ber. 27.09.2007, BGBl I S.2316) sind die Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen grundlegend novelliert worden.

Hauptziel dieser Novellen ist die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht der an der Entsorgung von nachweispflichtigen (vor allem gefährlichen) Abfällen mitwirkenden Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) (Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger von Abfällen) zur nur noch elektronischen Führung von Nachweisen ab 01.04.2010. Damit sollen die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden.

Die vorliegende Vollzugshilfe enthält eine in sich abgeschlossene Erläuterung der sich auf die Führung von Registern und Nachweise beziehenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG , §§ 42 bis 44 KrW-/AbfG, Bußgeldvorschriften der § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG) und der Nachweisverordnung. In dieser Vollzugshilfe sind in Teil II enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) und in Teil III der Vollzugshilfe enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen der Nachweisverordnung ( NachwV).

2

Diese Vollzugshilfe löst die bisherige als LAGA-Mitteilung 27 veröffentlichte "Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42 - 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung", Stand 19.08.2002, ab. Die sich nur auf die abfallrechtliche Transportgenehmigung beziehenden Teile der bisherigen Musterverwaltungsvorschrift (Abschnitte 5 bis 7 von Teil 1, Teil III, Abschnitte 5 und 6 von Teil IV und Anhänge G bis I) wurden angesichts der mittelfristig anstehenden Novellierung des Abfalltransportrechts infolge des In-Kraft-Tretens der neuen Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle vom 19.11.2008 nicht mehr aktualisiert.

2. Grundstrukturen der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen

3

An der Entsorgung von Abfällen sind der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle, der Beförderer oder Einsammler der Abfälle und der Entsorger der Abfälle beteiligt. Diese Personen werden in der Vollzugshilfe als "Abfallwirtschaftsbeteiligte" bezeichnet.

§§ 42 bis 44 KrW-/AbfG legen fest,

Inhaltliche Einzelheiten der Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen sind in der Nachweisverordnung näher bestimmt worden.

4

Von Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen sind von vorneherein private Haushaltungen ausgenommen (§ 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 KrW-/AbfG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für andere Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3), die bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen mitwirken.

5

§ 2 Abs. 1 NachwV verweist wegen der Frage, ob überhaupt an der Entsorgung von Abfällen Beteiligte zur Führung von Nachweisen nach Maßgabe von §§ 3 bis 22 NachwV verpflichtet sind, auf § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Die Vorschriften der §§ 3 bis 22 NachwV, die die Einzelheiten zur Führung von Nachweisen regeln, gelten somit nur dann, wenn die in diesen Vorschriften genannten Adressaten nach § 43 Abs. 1 oder auf Grund einer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erlassenen behördlichen Anordnung zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind.

6

§ 23 NachwV verweist wegen der Frage, ob überhaupt bestimmte an der Entsorgung Beteiligte zur Führung von Registern nach Maßgabe von §§ 24 und 25 NachwV verpflichtet sind, auf die Vorschriften der § 42 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Die Vorschriften der §§ 24 und 25 NachwV, die die Einzelheiten zur Führung von Registern regeln, sind somit nur dann anzuwenden, wenn eine Registerführungspflicht nach § 42 oder auf Grund einer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erlassenen behördlichen Anordnung besteht.

7

Zur vollständigen Ermittlung des Inhalts von Registerführungspflichten und Nachweisführungspflichten reicht es aus, nur die Vorschriften der Nachweisverordnung heranzuziehen. Zur Ermittlung des Inhalts dieser Pflichten bedarf es keiner zusätzlichen, in Vorschriften der Nachweisverordnung nicht vorgesehenen Heranziehung der Bestimmungen der §§ 42 und 43 KrW-/AbfG.

8

Die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen in der Nachweisverordnung im einzelnen geregelte Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen finden sich größtenteils in § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 42 und 43 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung); ergänzende Bestimmungen finden sich in § 29 NachwV (i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG).

3. Spezielle abfallrechtliche Vorschriften

9

Diese Vollzugshilfe enthält nur Erläuterungen zu den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern und zu anderweitigen abfallrechtlichen Regelungen, in denen diese Bestimmungen modifiziert worden sind. So enthalten § 2 Abs. 3 Satz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) und § 4 Abs. 5 Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV) Befreiungen von Nachweispflichten, die sich aus § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG ergeben. § 7 Abs. 10 Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) und § 11 Abs. 4 Bioabfallverordnung ( BioAbfV) enthalten Befreiungen von Registerpflichten, die sich aus § 42 KrW-/AbfG ergeben (vgl. im Einzelnen Randnrn. 443 bis 453).

10

Die in anderen abfallrechtlichen Vorschriften (z.B. in der Bioabfallverordnung) geregelten Pflichten zur Führung von speziellen Dokumentationen und Belegen wie z.B. zur Untersuchung von bestimmten Arten von Abfällen vor deren Entsorgung oder zur Führung von Lieferscheinen bei solchen Abfällen bleiben unberührt und sind nicht Gegenstand dieser Vollzugshilfe.

II.
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) zur Führung von Registern und Nachweisen

1. § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 (Freiwillige Rücknahme) Grundzüge

11

§ 25 Abs. 2 verpflichtet Hersteller oder Vertreiber, die nach Gebrauch von Erzeugnissen verbleibende - gefährliche oder nicht gefährliche - Abfälle freiwillig zurücknehmen, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

12

In § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 wird im Einzelnen die Möglichkeit der zuständigen Behörde geregelt, Herstellern und Vertreibern, die gefährliche Abfälle zurücknehmen, auf deren Antrag hin eine Befreiung von Nachweispflichten auszusprechen. Diese Befreiung wirkt zu Gunsten aller in die Rücknahme dieser Abfälle eingebundener Abfallwirtschaftsbeteiligter (Randnr. 3).

1.1 § 25 Abs. 2

1.1.1 Für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde

13

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 Abs. 2 ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine zurücknehmende juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz oder natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Geschäftssitz) hat.

1.1.2 Inhalt der Anzeige

14

In der Anzeige sollten angegeben werden: Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers; im Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten (z.B. durch IHK oder Verbände) Art und Umfang der Vertretung; Abfallarten und Abfallschlüssel, das Gebiet, aus dem zurückgenommen beziehungsweise in dem eingesammelt wird; Beschreibung der Rücknahmelogistik; Entsorgungsanlagen, Anschriften, Entsorgernummern, Kurzbeschreibung des Behandlungsverfahrens.

1.2 § 25 Abs. 3 behördliches Verfahren zur Befreiung von Nachweispflichten

1.2.1 Verfahrensrechtliche Grundlagen zum Befreiungsbescheid

15

Der Befreiungsbescheid kann sich nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 1 nur auf solche gefährlichen Abfälle beziehen, die aus Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller/Vertreiber als Antragsteller auch tatsächlich hergestellt oder vertrieben worden sind. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die zurückzunehmenden Abfälle zu wesentlichen Anteilen aus gebrauchten Erzeugnissen des Herstellers oder Vertreibers bestehen.

16

Eine behördliche Befreiung von Nachweispflichten setzt nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 1 zwingend einen ausdrücklichen Antrag des Herstellers oder Vertreibers voraus. Dieser Antrag kann allerdings nach § 25 Abs. 3 Satz 3 mit der in § 25 Abs. 2 geregelten Anzeige der freiwilligen Rücknahme von gefährlichen Abfällen verbunden werden.

17

Aus der Verwendung des Wortes "soll" in § 25 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, dass die Behörde einem Antrag eines Herstellers oder Vertreibers bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen im Regelfall entsprechen soll, also nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Ablehnung eines solchen Antrages berechtigt ist.

1.2.2 Befreiungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1

18

Mit der in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung, dass die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung von Pflichten der Produktverantwortung erfolgt, ist die in § 22 Abs. 2 Nr. 5 genannte Produktverantwortung des Hersteller/Vertreibers gemeint, die die Rücknahme der nach Gebrauch von Erzeugnissen verbleibenden Abfällen und deren nachfolgende Entsorgung umfasst. Der Antragsteller muss also nachweisen, dass er die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die aus von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnissen stammen, tatsächlich verantwortet und zu diesem Zweck die Abfälle selbst entsorgt oder ihre Entsorgung durch eine echte Beauftragung von Entsorgern veranlasst und kontrolliert.

19

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 müssen ferner durch die freiwillige Rücknahme von gefährlichen Abfällen die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden. § 5 Abs. 2 sieht einen Vorrang der - ordnungsgemäßen und schadlosen - Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung vor, wobei eine hochwertige Verwertung anzustreben ist. § 5 Abs. 3 bis 6 regeln hierbei im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen dieser Vorrang entfällt.

1.3 § 25 Abs. 4

20

§ 25 Abs. 4 Satz 2 sieht die Möglichkeit der zuständigen Behörde vor, ihren Bescheid zur Befreiung von Nachweispflichten mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, zu versehen. Solche Auflagen können außer den Hersteller bzw. Vertreiber auch die übrigen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) verpflichten, die durch diesen Bescheid nach § 25 Abs. 5 von Nachweispflichten befreit werden. Regelmäßig aufgenommen werden sollten:

21

Eine Freistellung nach § 25 Abs. 3 kann gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit der Auflage versehen werden, dass der begünstigte Hersteller/Vertreiber bestimmte, die freiwillige Rücknahme betreffende Mengenmeldungen über das Webportal unter der Internet-Adressewww.asysnet.de online einstellt.

22

Im Freistellungsbescheid sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass von der nach § 25 Abs. 3 ausgesprochenen Befreiung von Nachweispflichten die Andienungs- und Überlassungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen unberührt bleiben.

1.4 § 25 Abs. 5 (auch i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) - Wirkungen des Befreiungsbescheides

1.4.1 Geltung des Befreiungsbescheides bis zum Abschluss der Rücknahme

23

Die Freistellung von Nachweispflichten gilt nach § 25 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich "bis zum Abschluss der Rücknahme", wobei der "Abschluss der Rücknahme" in § 25 Abs. 3 Satz 2 präzisiert wird. Hieraus ergibt sich, dass alle vom Befreiungsbescheid erfassten gefährlichen Abfälle grundsätzlich ab der Abfall-Anfallstelle über etwaige Zwischenlager bis zur ersten Behandlungsanlage zur weiteren Entsorgung von Nachweispflichten freigestellt sind.

24

Zugleich ist jedoch in § 25 Abs. 3 Satz 2 vorgesehen, dass die Freistellungsbehörde den Zeitpunkt, bis zu dem die freiwillige Rücknahme als abgeschlossen gilt und demnach die Befreiung von Nachweispflichten wirksam sein soll, auch früher als in dieser Vorschrift vorgesehen festlegen kann, beispielsweise schon mit dem Transport der Abfälle ins erste Zwischenlager.

1.4.2 Bundesweite Geltung des Befreiungsbescheides

25

Der an den zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber gerichtete Befreiungsbescheid befreit gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 bundesweit alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3), die in die freiwillige Rücknahme von gefährlichen Abfällen durch den freigestellten Hersteller/Vertreiber eingebunden sind, von Nachweispflichten. Diese Rechtswirkung des Befreiungsbescheides tritt ohne seine Bekanntmachung an die Abfallwirtschaftsbeteiligten ein.

Der Befreiungsbescheid gilt nur für die im Bescheid ausdrücklich benannten Entsorgungsanlagen und Abfallarten.

1.5 § 25 Abs. 6 Feststellungsbescheid

26

Der Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6, der ebenfalls vom Abfälle freiwillig zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber beantragt werden kann und nur diesem gegenüber zu erlassen ist, kommt nur dann in Betracht, wenn

27

In entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 kann die Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung bei der freiwilligen Rücknahme von gefährlichen wie nicht gefährlichen Abfällen festgestellt werden.

Die Bedeutung des Feststellungsbescheides erschließt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a: Werden Abfälle bei Abfallerzeugern freiwillig zurückgenommen, die solche Abfälle nach § 13 Abs. 1 an sich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, so entfällt diese Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a u.a. nur bei Vorliegen eines Feststellungsbescheides im Sinne von § 25 Abs. 6 (oder einer Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 3).

2. § 42 Registerpflichten

2.1 § 42 Abs. 1 bis Abs. 3 Kreis der Registerpflichtigen

28

§ 42 Abs. 1 bis Abs. 3 übernehmen die Registerpflichten der entsprechenden EG-Richtlinien über Abfälle. Es werden allgemeine Regelungen über das Ob einer Registerpflicht und das Wie ihrer Erfüllung getroffen. Einzelheiten zu den Registerpflichten und -inhalten sind auf der Grundlage des § 45 in den §§ 23 bis 25 NachwV geregelt.

29

Es gelten folgende Registerpflichten:

Für gefährliche Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger stets ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahmsweise (zum Beispiel bei verordneter oder freiwilliger Rücknahme) keine Nachweispflicht gemäß § 43 Abs. 1 trifft.

30

Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger Register zu führen. Dort ist die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren. Für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Einsammler dieser Abfälle kann eine solche Registerpflicht nur im Einzelfall gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet werden.

31

Zu beachten ist, dass die Entsorger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich verpflichtet sind, auch die nicht gefährlichen Abfälle, die bei der Lagerung und Behandlung von Abfällen als Output anfallen, bei ihrer Abgabe als Zweiterzeuger (vgl. § 3 Abs. 5, zweite Alternative) zu registrieren.

2.2 § 42 Abs. 4 Vorlage des Registers auf behördliche Anordnung

32

Die Behörde kann von Registerpflichtigen die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben hieraus gemäß § 42 Abs. 4 fordern; die Vorlage darf auch ohne besonderen Anlass, etwa zum Zwecke einer Stichprobe, verlangt werden.

33

Register erfüllen die an sie gestellten Anforderungen, wenn sie unter Beachtung der sich aus § 24 NachwV ergebenden Fristen und Inhalte vollständig geführt sind.

2.3 § 42 Abs. 5 Aufbewahrungsfristen

34

Die Aufbewahrungsfristen sind auf der Grundlage von § 45 sowie unter Beachtung von § 42 Abs. 5 abschließend in § 25 Abs. 1 NachwV geregelt und einheitlich auf grundsätzlich drei Jahre festgelegt worden.

3. § 43 Nachweispflichten

3.1 § 43 Abs. 1

35

§ 43 Abs. 1 trifft allgemeine Regelungen über das Ob einer Nachweispflicht bei Abfällen und das Wie ihrer Erfüllung. Einzelheiten zu diesen Nachweispflichten und ihrer Erfüllung sind auf der Grundlage des § 45 in Teil 2 der NachwV (§§ 2 bis 22 NachwV) geregelt.

36

Gemäß § 43 Abs. 1 bestehen grundsätzlich folgende Nachweispflichten:

37

Ausnahmen von den in § 43 Abs. 1 vorgesehenen Pflichten zur Führung von Nachweisen bei gefährlichen Abfällen ergeben sich aus

38

Auch soweit Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3) bei gefährlichen Abfällen auf Grund gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Vorschriften oder auf Grund eines behördlichen Befreiungsbescheides von Nachweispflichten ausgenommen sind, bleiben nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3 bestehende Registerpflichten dieser Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) unberührt. Für den Entfall von Nachweispflichten in der in § 43 Abs. 2 beschriebenen Eigenentsorgerkonstellation wird dies in § 43 Abs. 2 Satz 2 nochmals ausdrücklich klargestellt.

3.2 § 43 Abs. 2 Entfall von Nachweispflichten bei der Eigenentsorgung

39

Nach § 43 Abs. 2 entfallen in § 43 Abs. 1 für gefährliche Abfälle vorgesehene Nachweispflichten bei der in diesem Absatz beschriebenen Eigenentsorgung.

3.2.1 Identität des Inhabers der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage

40

Voraussetzung für das Vorliegen dieser Konstellation ist zum Einen, dass der Abfallerzeuger, also der Inhaber der Abfall-Anfallstelle, an der die gefährlichen Abfälle angefallen sind, zugleich auch die angefallenen Abfälle entsorgt, also auch Inhaber der Anlage ist, in der die Abfälle entsorgt werden ("eigene" Abfallentsorgungsanlage). § 43 Abs. 2 verlangt für das Vorliegen der Eigenentsorgerkonstellation somit eine Identität der Rechtsträger, die Inhaber der Abfall-Anfallstelle und Inhaber der Entsorgungsanlage sind, in der die an der Abfall-Anfallstelle angefallenen Abfälle entsorgt werden. An einer solchen Identität der Rechtsträger fehlt es, wenn die Inhaber der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage lediglich zum gleichen Konzern gehören, im Übrigen aber unterschiedliche juristische Personen sind.

Unberührt bleibt die Option, bei hiervon abweichenden Fallgestaltungen innerhalb eines Konzerns von § 26 Abs. 1 NachwV (partielle Befreiung von Nachweispflichten) Gebrauch zu machen.

3.2.2 Räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage

41

Ferner setzt § 43 Abs. 2 einen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zwischen der Abfall-Anfallstelle und der Entsorgungsanlage voraus. Ein enger räumlicher Zusammenhang in diesem Sinne wird zumindest dann vorliegen, wenn die Abfallerzeugung und - entsorgung an einem Standort erfolgt (vgl. Art. 2 Buchst. t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001).

42

Danach ist "Standort" das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und Materialien. Der Standortbegriff erfasst damit jede räumlich abgrenzbare Fläche, auf der die Tätigkeiten des Unternehmens durchgeführt werden. Damit wird auf eine räumliche und organisatorische Unternehmenseinheit abgestellt.

43

Dies schließt nicht aus, einen engen räumlichen Zusammenhang in diesem Sinne auch dann anzunehmen, wenn Abfall erzeugende und Abfall entsorgende Anlagen sich z.B. auf zwei nebeneinander liegenden Standorten befinden. Ein engerbetrieblicher Zusammenhang in diesem Sinne wird in der Regel gegeben sein, wenn in der Abfallentsorgungsanlage die am jeweiligen Standort erzeugten Abfälle entsorgt werden. Anhaltspunkte hierfür können die Zulassungsbescheide für die entsprechenden Anlagen sowie die organisatorische Zusammenfassung der Anlagen am jeweiligen Standort sein.

Unberührt bleibt die Option, bei hiervon abweichenden Fallgestaltungen von § 26 Abs. 1 NachwV (partielle Befreiung von Nachweispflichten) Gebrauch zu machen.

3.3 § 43 Abs. 3 Entfall von Nachweispflichten bei verordneter Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen

44

Nach § 43 Abs. 3 sind alle Erzeuger und Besitzer, Beförderer (einschließlich Einsammler) und Entsorger, die an einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe und an dem in diesem Rahmen stattfindenden Transport von gefährlichen Abfällen zu Entsorgungsanlagen beteiligt sind, von Nachweispflichten bis zum Abschluss der Rücknahme befreit.

45

Eine verordnete Rücknahme oder Rückgabe gefährlicher Abfälle ist derzeit geregelt in

46

Der Abschluss der verordneten Rücknahme, bis zu der die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 3 Satz 1 entfallen, ist in § 43 Abs. 3 Satz 2 näher bestimmt worden. Soweit in der Rechtsverordnung, die die Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen anordnet, kein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist, gilt die verordnete Rücknahme als abgeschlossen mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen jedoch einer Anlage zur Zwischenlagerung. Soweit somit im Rahmen einer verordneten Rücknahme die Abfälle zunächst zu einer Entsorgungsanlage gelangen, in der das Entsorgungsverfahren R 13 bzw. D15 (Lagerung) im Sinne von Anhängen IIB bzw. IIA KrW-/AbfG durchgeführt wird, und von dort erst dann zu einer weiteren Anlage etwa zur Sortierung oder Vorbehandlung der Abfälle, entfallen die Nachweispflichten für den Transport bis zum Zwischenlager und weiter bis zur Vorbehandlungsanlage. Erst für den Transport der vorbehandelten - gefährlichen - Abfälle ab der Vorbehandlungsanlage bis zu weiteren Entsorgungsanlage greifen dann die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 ein.

47

Als Rechtsverordnung, die einen früheren Zeitpunkt für den Abschluss der Rücknahme bestimmt als § 43 Abs. 3 Satz 2, ist die Bestimmung des § 8 Altölverordnung zu nennen, derzufolge die Altöle an einer vom Vertreiber eingerichteten Annahmestelle zurückzunehmen sind. Für den weiteren Transport von zurückgenommenen Altölen ab der Annahmestelle gelten somit bereits die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1.

4. § 44 Anordnungen im Einzelfall

4.1 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 behördliche Ausdehnung der Pflichten zur Führung von Registern und Nachweisen

48

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermächtigt die zuständigen Behörden, gegenüber Erzeugern, Besitzern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der Nachweisverordnung vorgesehene Führung von Nachweisen und Registern auch in Fällen anzuordnen, in denen keine Nachweis- beziehungsweise Registerpflichten bestehen. Eine Schranke für solche Anordnungen bildet hierbei das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

49

Eine Behörde kann Anordnungen etwa zur Führung von Registern und Nachweisen nur gegenüber solchen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) treffen, für die sie entsprechend § 3 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auch örtlich zuständig ist.

50

Soweit Nachweispflichten nicht gegenüber allen Abfallwirtschaftsbeteiligten angeordnet sind (Regelfall), ist zur ordnungsgemäßen Nachweisführung § 27 NachwV zu beachten (vgl. Randnrn. 419 bis 420).

4.2 § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 behördliche Verpflichtung zur Vorlage von weiteren Belegen und Dokumenten

51

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 räumt den zuständigen Behörden die Möglichkeit ein, Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3) zum Führen solcher Nachweise und sonstigen Dokumentationen zu verpflichten, wie sie nach der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 3 auch Gegenstand einer Rechtsverordnung sein könnten.

Beispiele für eine Anordnung sind:

52

Anordnungen zur Führung von Nachweisen, Belegen oder Dokumentationen kommen in Betracht

53

Denkbar ist eine solche Anordnung z.B. für in Bodenbehandlungsanlagen oder Bauschuttaufbereitungsanlagen behandelten Bodenaushub und Bauschutt, die bei nachfolgenden Verwertungsmaßnahmen (z.B. Verfüllung von Gruben oder Einsatz in technischen Bauwerken) bestimmte Grenzwerte bei Schadstoffgehalten oder Organikanteilen einhalten müssen. Behandelter Bodenaushub oder Bauschutt stellen häufig auch bei einer Überschreitung solcher Grenzwerte noch keine gefährlichen und daher noch keine nachweispflichtigen Abfälle dar.

4.3 § 44 Abs. 1 Satz 2 Anordnung oder Zulassung der Führung von Registern und Nachweisen in elektronischer Form oder elektronisch

54

§ 44 Abs. 1 Satz 2 unterscheidet zwischen elektronischer Nachweis- bzw. Registerführung und solcher in elektronischer Form. Dabei ist unter Führung von Nachweisen oder Registern in elektronischer Form die Nutzung der EDV mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. des Signaturgesetzes zu verstehen (vgl. zur Definition der elektronischen Form § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes).

55

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere

4.4 § 44 Abs. 2 Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde

56

Aus § 44 Abs. 2 ergibt sich im Ergebnis, dass die zuständige Behörde von der Befugnis zur Anordnung der Führung von Registern und Nachweisen bei Abfallbesitzern, die Entsorgungsfachbetriebe oder EMAS-Betriebe sind, nur nach Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Zertifizierung bzw. Umweltprüfung erbrachten Nachweise Gebrauch machen kann.

5. § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Register- und Nachweispflichten

5.1 Regelungsstruktur

57

Bei Verstößen gegen in der Nachweisverordnung im Einzelnen geregelte Register- und Nachweispflichten ist die Bußgeldbewehrung - der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts entsprechend - einheitlich im Gesetz, hier § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11, geregelt worden. Diese Regelung erfolgt jeweils durch die Formulierung "(auch) in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, wobei mit der Rechtsverordnung nach § 45 jeweils die Nachweisverordnung gemeint ist.

58

Als Folge davon haben die Bußgeldnormen in der Nachweisverordnung nur ergänzenden Charakter. Die in § 29 NachwV ergänzend geregelten Bußgeldvorschriften knüpfen an § 61 Abs. 2 Nr. 14 an, wonach ordnungswidrig handelt, wer schuldhaft einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Auf die Erläuterungen zu § 29 NachwV wird verwiesen (vgl. Randnrn. 432 bis 433).

5.2 § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 Verstöße gegen die Registerführungspflichten

59

Nach § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 sind Verstöße gegen in der Nachweisverordnung näher bestimmte Registerführungspflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 abstrakt aufgeführten gesetzlichen Registerführungspflichten zugeordnet werden können:

5.3 § 61 Abs. 2 Nr. 11 Verstöße gegen die Nachweispflichten

60

Nach § 61 Abs. 2 Nr. 11 sind Verstöße gegen in der Nachweisverordnung bestimmte Nachweispflichten dann bußgeldbewehrt, wenn sie inhaltlich einer der in § 43 Abs. 1 abstrakt aufgeführten gesetzlichen Nachweispflichten zugeordnet werden können. Bußgeldbewehrt sind daher insbesondere:

5.3.1 Verstöße gegen § 3 Abs. 1 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV.

61

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn ein Erzeuger oder Beförderer als Einsammler gefährliche Abfälle zur Entsorgungsanlage bringt beziehungsweise der Entsorger solche Abfälle annimmt, obwohl es an einem ordnungsgemäß erstellten Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis mangelt.

62

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 NachwV liegt - objektiv - des Weiteren dann vor, wenn Nachweiserklärungen im privilegierten Nachweisverfahren erbracht werden, obgleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 NachwV für eine Privilegierung und damit für den Wegfall der Bestätigungspflicht nicht vorliegen. Denn in diesem Fall erweist sich der Entsorgungsnachweis mangels erforderlicher Behördenbestätigung als nicht vollständig. Besonders zu prüfen ist in einer derartigen Konstellation allerdings, ob neben dem Entsorger auch dem Erzeuger ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

63

Werden gefährliche Abfälle von einem Einsammler mit - auch ordnungsgemäßem - Sammelentsorgungsnachweis bei einem Abfallerzeuger abgeholt, bei dem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV (Unterschreiten der Mengenschwelle am jeweiligen Standort) nicht erfüllt sind, liegt ein Verstoß des Erzeugers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV vor.

5.3.2 Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und Abs. 4 NachwV

64

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn es der Erzeuger oder Einsammler im Grundverfahren versäumt, der Erzeuger- beziehungsweise Einsammlerbehörde - oder im Fall eines Sammelentsorgungsnachweises gegebenenfalls den zuständigen Behörden anderer Sammelgebietsbundesländer - eine Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises zu übersenden.

5.3.3 Verstöße gegen § 7 Abs. 4 Sätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 NachwV

65

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn es ein Erzeuger, Einsammler oder Entsorger im privilegierten Verfahren unterlässt, die Nachweiserklärungen der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten.

5.3.4 Verstöße gegen § 9 Abs. 5 NachwV

66

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn der Einsammler in den Fällen von der Führung eines Sammelentsorgungsnachweises absieht, in denen der Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach der Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen ist.

5.3.5 Verstöße gegen § 11 Abs. 1 NachwV und § 12 Abs. 3 NachwV sowie gegen § 13 NachwV

67

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn Erzeuger, Beförderer, Einsammler beziehungsweise Entsorger Begleit- oder Übernahmescheine nicht oder nicht richtig ausfüllen.

5.3.6 Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NachwV, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 5 NachwV, sowie gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 NachwV

68

Entsprechende Verstöße liegen dann vor, wenn die Ausfertigungen der Begleit- beziehungsweise Übernahmescheine nicht an die an der Entsorgungskette Beteiligten beziehungsweise an die zuständigen Überwachungsbehörden übergeben oder übersandt werden.

III.
Nachweisverordnung

1. § 1 Anwendungsbereich

1.1 § 1 Abs. 1 Abfallwirtschaftsbeteiligte, die zur Führung von Registern und Nachweisen verpflichtet sind

69

Nur Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3), die im Sinne der Nachweisverordnung "Erzeuger" (Erzeuger einschließlich Besitzer), "Beförderer" (einschließlich Einsammler) und Entsorger von Abfällen sind, können den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV i.V.m. § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG ergebenden Pflichten zur Führung von Registern und den sich aus § 23 Nr. 1 NachwV i.V.m. § 42 KrW-/AbfG ergebenden Pflichten zur Führung von Nachweisen unterliegen.

1.1.1 Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung

70

Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG zum Einen derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfälle erstmals angefallen sind (Ersterzeuger). Ferner ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG auch derjenige, der Abfälle behandelt oder vermischt hat und insoweit Entsorger gewesen ist, in Bezug auf die von ihm zur weiteren Entsorgung an einen weiteren Entsorger abzugebenden behandelten oder vermischten Abfälle ebenfalls Abfallerzeuger (Zweiterzeuger).

71

Nach § 1 Nr. 1 gilt als Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung nicht nur derjenige, der Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG ist, sondern auch derjenige, der, ohne selbst Abfälle erzeugt zu haben, Abfallbesitzer ist.

72

Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie sein Auftraggeber als Abfallerzeuger. Im Ergebnis muss daher vor Beginn der Entsorgung der erforderliche Nachweis in diesen Fällen von zumindest einem der Beteiligten geführt werden. Verantwortlich und damit ggf. bußgeldpflichtig ist bei Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen derjenige, der die Entsorgung tatsächlich ohne die erforderlichen Nachweise durchführt.

1.1.2 Abfallbeförderer im Sinne der Nachweisverordnung

73

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Abfallbeförderer der Einsammler und der Beförderer von Abfällen. Aus den Bestimmungen der Nachweisverordnung9 Abs. 1) ergibt sich, dass Einsammler von nachweispflichtigen Abfällen solche Beförderer sind, die bei der Abholung eines nachweispflichtigen Abfalls einen Sammelentsorgungsnachweis führen.

1.1.3 Abfallentsorger im Sinne der Nachweisverordnung

1.1.3.1 Grundsätze

74

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 (ebenso § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ist Abfallentsorger, wer bei einem Abfall ein Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren nach Anhängen IIA oder IIB KrW-/AbfG durchführt. Auch Unternehmen, die z.B. bei zur Verwertung bestimmten Abfällen lediglich eine Vorbehandlung oder Vermischung durchführen, führen zumindest das Verwertungsverfahren R 12 ("Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen") durch, sofern die Handhabung der Abfälle nicht bereits z.B. unter eines der eine Verwertung/Rückgewinnung betreffenden Verwertungsverfahren R 3 bis R 5 fällt. Als Entsorgungsverfahren nach Anhängen IIA oder IIB KrW-/AbfG gelten auch die eine Zwischenlagerung von Abfällen darstellenden Entsorgungsverfahren D 15 und R 13. Das Beseitigungsverfahren D 15 ist definiert als "Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". Das Verwertungsverfahren R 13 ist definiert als "Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". Somit gilt auch der Betreiber eines Zwischenlagers als Abfallentsorger, soweit dieses Zwischenlager unter die Entsorgungsverfahren D 15 bzw. R 13 fällt.

75

Kein Entsorger ist jedoch -unabhängig von der Genehmigungslage - der Betreiber eines Sammelplatzes zur kurzfristigen Lagerung (wenige Tage) oder eines Umschlagplatzes zur Umladung von Abfällen zwischen verschiedenen Abfallbeförderungsmitteln insbesondere im Zusammenhang mit dem eigentlichen Abfallbeförderungsvorgang.

1.1.3.2 Abfallentsorger beim Einsatz von Abfällen bei Baumaßnahmen

76

Werden infolge der Tätigkeit eines von einem Auftraggeber (Bauherr) beauftragten Bauunternehmens bei Baumaßnahmen Abfälle eingesetzt (Verwertungsverfahren R 5), ist von den beiden Beteiligten (Bauherr und Bauunternehmen) derjenige Abfallentsorger, der nach den (vertrags-)rechtlichen und tatsächlichen Umständen nach maßgeblich darüber entscheidet, welches Material bei der Baumaßnahme verwendet und tatsächlich eingebaut wird. Hieraus leiten sich zwei - fallweise widerlegliche - Zweifelsregeln ab:

77

Widerlegt wird diese Vermutung etwa dann, wenn der Bauherr bei Auftragerteilung klare Vorgaben hinsichtlich des Einbaus mineralischer Abfälle gemacht hat und die Einhaltung dieser Vorgaben hinreichend effektiv kontrolliert.

1.2 § 1 Abs. 4 Grenzüberschreitende Verbringung

78

Soweit Abfallerzeuger oder Abfallentsorger an einer grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen oder notifizierungsfreien Abfällen beteiligt sind, unterliegen diese Abfallwirtschaftsbeteiligten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 den Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.

79

Bei Verbringungen von Abfällen aus dem Ausland nach Deutschland zur sogenannten vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung (Entsorgungsverfahren R 12 und R 13 bzw. D 13 bis D 15 im Sinne der Anhänge II A und II B der Richtlinie (EG) Nr. 2006/12 über Abfälle) sind im Rahmen der Notifizierung die weiteren Entsorgungswege für den Output dieser Anlagen anzugeben. Allerdings wird durch § 1 Abs. 4 Satz 2 geregelt, dass für alle Entsorgungsmaßnahmen in Deutschland nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung auch die Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung zu beachten sind. Hierzu wird auch Bezug genommen auf die als LAGA-Mitteilung 25 veröffentlichte Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (www.lagaonline.de).

2. § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

2.1 § 2 Abs. 1

80

§ 2 Abs. 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen die in § 1 genannten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger die Bestimmungen von Teil 2 der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen zu beachten haben, und verweist zu diesem Zweck in § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG. Auch Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die nicht nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG den Nachweispflichten unterliegen, haben die Vorschriften von Teil 2 der Nachweisverordnung anzuwenden, wenn ihnen gegenüber die " 26 zuständige Behörde die Führung von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG angeordnet hat.

2.2 § 2 Abs. 2

81

§ 2 Abs. 2 befreit im Ergebnis die in § 2 Abs. 2 Satz 1 definierten Kleinmengenerzeuger, unabhängig davon, ob sie Abfälle selbst zu einer Entsorgungsanlage befördern oder von einem Einsammler abholen lassen, nur von der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis), nicht aber von der Verbleibskontrolle; diese besteht aus der Führung von Übernahmescheinen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 16 und 12).

82

Kleinmengenerzeuger im Sinne dieser Vorschrift ist ein Erzeuger nur dann, wenn die Summe aller gefährlichen Abfälle (bezogen auf alle als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel), die an allen seinen Standorten zusammen jährlich anfallen, die Grenze von 2 Tonnen nicht übersteigt.

83

Kleinmengenerzeuger sind - anders als ab 01.04.2010 die anderen Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 von einem Einsammler mit Sammelentsorgungsnachweis abholen lassen - nicht zur Angabe einer Erzeugernummer im Übernahmeschein und damit nicht zur Einholung einer solchen Nummer von der zuständigen Erzeugerbehörde verpflichtet (vgl. § 31 Abs. 6 und Übernahmescheinformular in Anlage 1 der Nachweisverordnung alter und neuer Fassung).

3. Teil 2: §§ 3 bis 22 allgemeine Grundlagen

84

Die Führung von Nachweisen beinhaltet

85

Ab 01.04.2010 müssen die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) und Behörden die im Rahmen der Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle zu erstellenden und an andere Beteiligte und Behörden zu übermittelnden Nachweise (ausgenommen Übernahmescheine bei der Verbleibskontrolle, vgl. § 21) statt in Papierform elektronisch erstellen, übermitteln und speichern. Dies ergibt sich aus §§ 17 ff. i. V. m. Anlage 3 NachwV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (vgl. Randnr. 268).

86

Die bei der Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle anfallenden Belege werden den zuständigen Behörden und anderen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) übermittelt. Die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) haben die an sie übermittelten Belege aufzubewahren bzw. zu speichern (Führung des Registers für nachweispflichtige Abfälle nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3).

3.1 Vorabkontrolle

87

Der erste Abschnitt (§§ 3 bis 9) behandelt die Vorabkontrolle, d. h den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von Abfällen.

3.1.1 Grundsatz: Entsorgungsnachweis

88

§ 3 Abs. 1 Satz 1 enthält das Grundprinzip der Vorabkontrolle: Der Abfallerzeuger darf Abfälle zu einer Entsorgungsanlage erst dann bringen lassen, der Abfallentsorger darf Abfälle erst dann annehmen, wenn hierfür ein längstens 5 Jahre gültiger Entsorgungsnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Für jeden Abfallschlüssel und für jede Entsorgungsanlage ist jeweils ein eigener Entsorgungsnachweis erforderlich.

89

Der Entsorgungsnachweis besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 aus einer

90

Die Entsorgung kann erst dann beginnen, wenn der Entsorgungsnachweis den Behörden vorliegt, die für die Entsorgungsanlage des Entsorgers und für die Abfall-Anfallstelle des Erzeugers zuständig sind (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2).

91

Der Erzeuger übermittelt nach § 3 Abs. 2 seine Erklärung zu den Abfällen an den Entsorger, der hierzu nach § 3 Abs. 3 die Annahmeerklärung erstellt und beide Teile der Nachweiserklärungen nach § 3 Abs. 3 an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (Entsorgerbehörde) und an den Abfallerzeuger übermittelt.

92

Soweit die behördliche Bestätigung der Nachweiserklärungen im Einzelfall nicht nach der Nachweisverordnung entbehrlich ist, erteilt die Entsorgerbehörde nach § 4 eine Eingangsbestätigung. Soweit die Entsorgerbehörde bei bestätigungspflichtigen Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung festgestellt hat, bestätigt sie diese und übermittelt diese Bestätigung zusammen mit den Nachweiserklärungen als Entsorgungsnachweis nach § 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 an den Erzeuger und an den Entsorger.

93

Die Bestätigung gilt nach § 5 Abs. 5 nach Ablauf von 30 Tagen ab dem in der behördlichen Eingangsbestätigung festgehaltenen Eingangsdatum der Nachweiserklärungen als erteilt, wenn die Behörde in der Zwischenzeit nicht die Bestätigung abgelehnt hat oder weitere Unterlagen angefordert hat. In diesem Fall muss der Erzeuger den Fristablauf vor Beginn der Entsorgung im Entsorgungsnachweis vermerken (§ 6 Abs. 2 Satz 1).

94

Soweit eine behördliche Bestätigung der Nachweiserklärungen des Erzeugers und Entsorgers nach § 7 entbehrlich ist und daher diese Nachweiserklärungen zusammen bereits den Entsorgungsnachweis bilden (§ 3 Abs. 1 Satz 2), hat der Entsorger nach § 7 Abs. 4 Satz 1 den Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung der für ihn zuständigen Entsorgerbehörde zu übermitteln.

95

Die Entsorgerbehörde hat den Entsorgungsnachweis im Hinblick auf die Zulässigkeit der Entsorgung zu prüfen. Diese Behörde kann hierbei ggf. die Zeitdauer des Entsorgungsnachweises verkürzen oder Auflagen für die Entsorgung festsetzen (§ 7 Abs. 4 Satz 4).

96

Der Erzeuger muss im Papierverfahren sowie im elektronischen Verfahren bei bestätigungspflichtigen Entsorgungsnachweisen, die wegen Ablauf der 30-Tage-Frist als bestätigt gelten, den Entsorgungsnachweis an die für ihn zuständige Erzeugerbehörde vor Beginn der Entsorgung übermitteln (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 7 Abs. 4 Satz 2). Im elektronischen Verfahren wird im Übrigen der Entsorgungsnachweis automatisch an die Erzeugerbehörde weitergeleitet (§ 19 Abs. 3).

97

Die Erzeugerbehörde erhält den Entsorgungsnachweis, damit sie die von der Entsorgerbehörde nach § 5 Abs. 3 nicht zu prüfende Einhaltung von abfallrechtlichen Erzeugerpflichten überwachen kann.

3.1.2 Sammelentsorgungsnachweis

98

Abweichend von § 3 darf der Erzeuger nach § 9 nachweispflichtige Abfälle auch ohne einen auf ihn lautenden Entsorgungsnachweis in die Entsorgungsanlage bringen lassen, wenn der den Abfall beim Erzeuger abholende Beförderer als Einsammler einen Sammelentsorgungsnachweis führt und die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllt sind. Der Einsammler führt hierbei den Sammelentsorgungsnachweis nicht bezogen auf eine Abfall-Anfallstelle, sondern bezogen auf ein größeres, u.U: bundesweites Sammelgebiet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf der Abfallerzeuger diese Erleichterung grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn pro Abfallart und Standort des Erzeugers der Mengengrenzwert von 20 t nicht überschritten ist.

99

Der Einsammler erfüllt hierbei diejenigen Pflichten, die im Nachweisverfahren sonst der Erzeuger zu erfüllen hätte. Der Einsammler muss aber den Sammelentsorgungsnachweis vor Beginn der Einsammlung auch im elektronischen Verfahren nach § 9 Abs. 4 und Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht nur der für ihn zuständigen Behörde, sondern auch den für die Sammelgebiete zuständigen Behörden (Knotenstellen der Länder, in denen eingesammelt werden soll) übermitteln.

100

Die für den Entsorgungsnachweis geltenden Bestimmungen sind entsprechend für den Sammelentsorgungsnachweis anzuwenden, wobei der Einsammler an die Stelle des Erzeugers tritt. Jedoch kann beim Sammelentsorgungsnachweis nur bei bestimmten, in Anlage 2a und 2b aufgeführten und als gefährlich eingestuften Abfallschlüsseln die behördliche Bestätigung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 entfallen. (§ 9 Abs. 3)

3.2 Verbleibskontrolle

101

Der zweite Abschnitt (§§ 10 bis 13) enthält die Bestimmungen zur Verbleibskontrolle, d. h. den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Tatsächlich gemeint ist der Nachweis über die Übergabe des Abfalls an den Beförderer und insbesondere an den Entsorger nach Zustandekommen eines für den Abfalltransport gültigen Entsorgungsnachweises.

102

Die Verbleibskontrolle erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der auf die Nummer des Entsorgungsnachweises bzw. Sammelentsorgungsnachweises Bezug nehmen muss, der den durch den Begleitschein dokumentierten Abfalltransport abdeckt.

103

Diese Angaben unterschreibt bzw. signiert im Begleitschein bei zugrundeliegendem Einzelentsorgungsnachweis der Erzeuger und bei zugrundeliegendem Sammelentsorgungsnachweis der Einsammler. Der Beförderer bzw. Einsammler bestätigen die Übernahme des Abfalls gegenüber dem Erzeuger bei Vorliegen eines Einzelentsorgungsnachweises mit Hilfe des Begleitscheines und bei Vorliegen eines Sammelentsorgungsnachweises mit Hilfe eines Übernahmescheins. Der Übernahmeschein enthält im Wesentlichen . die gleichen Angaben wie der Begleitschein und muss zuvor vom Erzeuger unterschrieben sein.

104

Der Entsorger bescheinigt bei Erhalt der Abfälle deren Übernahme gegenüber dem Beförderer bzw. Einsammler sowie bei einem zugrundeliegenden Einzelentsorgungsnachweis auch gegenüber dem Erzeuger. Der Entsorger muss den Begleitschein außerdem an die Entsorgerbehörde weiterleiten, von der aus dann der Begleitschein an die zuständige Behörde des Gebietes, aus dem die Abfälle stammen, weitergeleitet wird.

105

Die Behörden können dann die Übernahme von bestimmten nachweispflichtigen Abfällen eines bestimmten Erzeugers in einer bestimmten Entsorgungsanlage nachvollziehen. Die Behörden prüfen an Hand der im Begleitschein angegebenen Nummer des Entsorgungsnachweises bzw. Sammelentsorgungsnachweises, ob für die ihnen angezeigte Übernahme von nachweispflichtigen Abfällen in einer bestimmten Entsorgungsanlage ein Entsorgungsnachweis zur Feststellung der Zulässigkeit der Entsorgung vorliegt.

106

Auch bei Sammelentsorgungsnachweisen können die zuständigen Behörden bei Bedarf die Vorlage der Übernahmescheine vom Einsammler und vom Erzeuger anfordern und hierdurch feststellen, ob und ggf. wann bestimmte Abfälle, die von einem bestimmten Erzeuger an einen Einsammler abgegeben worden sind, in der Entsorgungsanlage angekommen sind. Denn der Einsammler muss im Begleitschein die Nummern der Übernahmescheine angeben, auf Grund derer er die dem Entsorger zu übergebende Abfallmenge von Erzeugern übernommen hat.

4. Teil 2 Abschnitt 1 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

4.1 § 3 Entsorgungsnachweis

4.1.1 § 3 Abs. 1

107

Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 folgt zum Einen, dass dem Erzeuger verboten ist, gefährliche Abfälle zu einer Entsorgungsanlage zu bringen oder bringen zu lassen, wenn er keinen Entsorgungsnachweis hat, in dem die zu entsorgenden Abfälle und die Entsorgungsanlage bezeichnet, sind.

108

Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 folgt zum Anderen, dass dem Entsorger verboten ist, gefährliche Abfälle in seiner Anlage anzunehmen, wenn er keinen Entsorgungsnachweis für die anzunehmenden Abfälle in seiner Anlage hat.

109

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwV sind die Formblätter der Anlage 1 zu nutzen. Die Formblätter sind im elektronischen Verfahren als elektronische Dokumente in der Form strukturierter Nachrichten auf der Grundlage standardisierter Datenschnittstellen zu erzeugen und zu übermitteln (§ 18 Abs. 1).

4.1.1.1 Formblätter der NachwV

110

Im Gegensatz zu §§ 3 Abs. 1 ordnet § 31 Abs. 6 an, bis zum 01.04.2010 die Formblätter aus der NachwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 zu verwenden. Dies gilt uneingeschränkt nur bei der Nachweisführung in Papierform. Im Sinne eines reibungslosen - insb. dvtechnisch sinnvollen - Übergangs von der Papier- zur elektronischen Form sind bei Anwendung der elektronischen Form auch bereits vor dem 01.04.2010 die neuen Formblätter zu verwenden, wenn dies im Bescheid nach § 31 Abs. 1 so bestimmt worden ist.

111

Die Kästchen zum Ankreuzen "zur Verwertung" bzw. "zur Beseitigung" im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) dienen der Information der Erzeugerbehörde und der Selbsteinschätzung des Abfallerzeugers bzw. Entsorgers im Hinblick auf die Zuordnung zu D- und R-Verfahren. In die behördliche Entscheidung ist aufzunehmen, dass nicht Prüfgegenstand war, ob es sich um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt (vgl. § 5 Abs. 3). Die Erzeugerbehörde ist an die Selbsteinschätzung nicht gebunden und kann außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens Anordnungen zur Durchsetzung abfallrechtlicher Erzeugerpflichten treffen.

112

Anhang a , Abschnitt I dieser Vollzugshilfe enthält Hinweise zum Ausfüllen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Nachweisformulare.

4.1.1.2 Altöle und Althölzer

113

Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 besteht bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern bei Einzelentsorgungsnachweisen - wie bei Sammelentsorgungsnachweisen - abweichend vom Grundsatz der abfallschlüsselscharfen Führung von Entsorgungsnachweisen die Möglichkeit, einen Entsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel dieser Abfälle unter einem prägenden Abfallschlüssel zu führen. Dass ein Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis auch Altöle oder Althölzer mit anderen Abfallschlüsseln als dem aus dem Abfallschlüsselfeld der Verantwortlichen Erklärung ersichtlichen prägenden Abfallschlüssel erfasst, ist aus dem Formblatt Deklarationsanalyse ersichtlich.

114

Bei Althölzern der Kategorien a I bis a IV von Anhang III AltholzV ist zu beachten, dass lediglich die Altholzkategorie a IV Althölzer enthalten kann, welche als gefährlich und damit als nachweispflichtig eingestuft sind (vgl. Anhang III der AltholzV, Regelvermutung des § 6 Abs. 5 Satz 2 AltholzV). Die Altholzkategorie a IV umfasst hierbei auch bis zu 3 als gefährlich eingestufte Abfallschlüssel, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ggf. ein einziger Entsorgungsnachweis erstellt werden kann.

4.1.1.3 Dreipoliges Verfahren

115

Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Führung des Entsorgungsnachweises um ein dreipoliges Verwaltungsverfahren handelt. Dies wird dadurch deutlich, dass im Formblatt Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 zur NachwV gemäß der dortigen Ziffer 1.6. sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger Adressat der Behördenbestätigung ist. In dieselbe Richtung weisen § 4 Satz 1, wonach der Eingang der Nachweiserklärungen sowohl dem Abfallerzeuger als auch dem Abfallentsorger zu bestätigen ist, und § 5 Abs. 4 Satz 2 NachwV, wonach Nebenbestimmungen zum Entsorgungsnachweis ergehen können, die die Behandlung der Abfälle in der Anlage des Abfallentsorgers betreffen. Nach allem räumt die NachwV nicht nur dem Abfallerzeuger, sondern auch dem Abfallentsorger einen eigenen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Behördenbestätigung nach § 5 ein.

4.1.2 § 3 Abs. 2 und 3

4.1.2.1 Handhabung der Formblätter

116

§ 3 Abs. 2 und 3 bestimmen die Handhabung der Nachweiserklärungen (Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationsanalyse (DA) und Annahmeerklärung (AE)) durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zweck der Einholung der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Verpflichtung zur Übersendung der Nachweiserklärungen an die Entsorgerbehörde obliegt demnach dem Abfallentsorger.

Das Formblatt Deklarationsanalyse ist Bestandteil der Verantwortlichen Erklärung und entsprechend den Formblättern der Anlage 1 auszufüllen.

4.1.2.2 Deklarationsanalyse

117

Eine Deklarationsanalyse ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 verzichtbar, soweit sich in den dort genannten Fällen die Angaben zu Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichendem Umfang ergeben. Die Deklarationsanalyse soll auch dann entfallen, wenn Art und Beschaffenheit sowie die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder auch ohne Deklarationsanalyse ermittelt werden können. Hierfür ist allerdings grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Abfallqualität (Abfallart, Zusammensetzung und Schwankungsbereich der Konzentrationswerte) für den Gültigkeitszeitraum des Nachweises abschließend beschrieben werden kann.

118

Mit Deklarationsanalyse im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 ist dabei lediglich die gesonderte Beprobung und Untersuchung des Abfalls, also die Deklarationsanalytik, nicht aber das gleichnamige Formblatt gemeint. Das Formblatt Deklarationsanalyse ist vielmehr auch in den Fällen zwingend zu verwenden, in denen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Deklarationsanalyse entbehrlich ist.

119

Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem an diese Vorschrift anschließenden § 3 Abs. 2 Satz 3. Danach müssen die Umstände, die eine gesonderte Beprobung und Untersuchung des Abfalls gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 überflüssig erscheinen lassen, im Feld "Weitere Angaben" des Formblatts Deklarationsanalyse eingetragen werden.

120

Entbehrlich ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in der Regel dann, wenn

121

Unverzichtbar ist eine Deklarationsanalyse (im Sinne von Deklarationsanalytik) in der Regel bei solchen gefährlichen Abfällen,

122

Unberührt bleiben im Übrigen die Verpflichtungen der Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) zur Deklaration der Abfälle, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z.B. § 8 Deponieverordnung).

4.1.3 § 3 Abs. 4 Verfahrensvollmacht

4.1.3.1 Allgemeines

123

Gemäß § 3 Abs. 4 kann der Abfallerzeuger einen Vertreter, das heißt eine andere Person als einen Beschäftigten des Abfallerzeugers, mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung bevollmächtigen. Dazu wird im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) neben dem Abfallerzeuger auch der bevollmächtigte Vertreter angegeben. Es kann für den einzelnen Entsorgungsnachweis nur ein Bevollmächtigter im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt werden. Die allgemeine abfallrechtliche Pflichtenstellung verbleibt trotz Bevollmächtigung beim Abfallerzeuger. Der Bevollmächtigte übernimmt lediglich partiell die Erfüllung der abfallrechtlichen Nachweispflicht, nicht aber diese selbst. Der Bevollmächtigte handelt für und gegen den Abfallerzeuger. Dieser muss sich das Handeln des Bevollmächtigten wie eigenes Handeln zurechnen lassen.

124

§ 3 Abs. 4 findet auch im privilegierten Verfahren Anwendung. Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine entsprechende Bevollmächtigung hingegen nicht möglich, da § 9 Abs. 3 nicht auf § 3 Abs. 4 verweist.

125

Aus § 3 Abs. 4 Satz 2 ergibt sich, dass die Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilt werden muss, aber der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen ist. Den Abfallerzeugern ist insoweit ein Formblatt für die Verfahrensbevollmächtigung zur Verfügung gestellt worden (vgl. hierzu Anhang B dieser Vollzugshilfe - "Ergänzendes Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung"), welches auch die Möglichkeit zur Beauftragung zum Rechnungsempfang beinhaltet. Bei Verwendung der alten Formblätter sind die den Bevollmächtigten betreffenden Angaben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf dem "Ergänzenden Formblatt zur Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung" zu machen.

4.1.3.2 Grenzen der Bevollmächtigung

126

Aus § 3 Abs. 4 lässt sich über seinen unmittelbaren, auf die Abgabe der verantwortlichen Erklärung bezogenen Regelungsgehalt hinaus der Umkehrschluss ziehen, dass sich die zur Nachweisführung Verpflichteten grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (das heißt eine andere Person als einen Beschäftigten des jeweiligen Verpflichteten) vertreten lassen dürfen, sofern es um andere in der Nachweisverordnung vorgesehene Erklärungen geht, also insbesondere um sonstige Bestandteile der Nachweiserklärungen (vergleiche die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 2) sowie um Begleit- und Übernahmescheine. § 3 Abs. 4 ist insofern als Spezialregelung zu den Vertretungsregeln der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts zu werten, die eine Vertretung durch Bevollmächtigte prinzipiell zulassen.

127

Das geschilderte Bevollmächtigungsverbot wird nur in besonderen Fallkonstellationen wie insbesondere der folgenden durchbrochen: Soweit hinsichtlich der auf einer Baustelle anfallenden Abfälle eine bestimmte Baufirma die Entsorgungsnachweise führt, kann sie eine firmenexterne dritte Person (etwa ein Ingenieurbüro) zum Ausfüllen und Unterzeichnen der Begleitscheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeugerin in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Dabei ist im Begleitschein die Baufirma als Erzeuger einzutragen; die firmenexterne dritte Person hat ihre Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

128

Der Grund für diese Durchbrechung des Bevollmächtigungsverbots liegt darin, dass dessen Reichweite durch seinen Sinn und Zweck beschränkt ist. Es soll Beeinträchtigungen der Abfallkontrolle verhindern, die daraus erwachsen können, dass ein (künftig) als Abfallbesitzer am Entsorgungsvorgang Beteiligter die Erfüllung seiner Nachweispflicht faktisch auf jemanden überträgt, der im nachweisrechtlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung, der Beförderung oder Entsorgung keinen engen räumlichtatsächlichen Bezug zu dem nachweispflichtigen Abfall hat beziehungsweise haben wird. Da dies im geschilderten Baustellenfall auch ohne Bevollmächtigungsverbot gewährleistet ist, greift dieses nicht.

129

Von dem skizzierten Bevollmächtigungsverbot gänzlich unberührt bleibt die verwaltungsverfahrensrechtliche Option der Nachweispflichtigen, sich im Hinblick auf die nachweisbezogene Korrespondenz mit der jeweils zuständigen Behörde eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen. Ist ein solcher Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist die Behörde teils befugt, teils sogar verpflichtet, sich beispielsweise bei Nachfragen an den Bevollmächtigten statt an den Vollmachtgeber zu wenden (vgl. im Einzelnen § 14 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder).

4.2 § 4 Eingangsbestätigung

130

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Eingang der Nachweiserklärungen innerhalb von zwölf Kalendertagen unter Angabe des Eingangsdatums sowohl dem Abfallerzeuger als auch dem Abfallentsorger zu bestätigen. Das Erfordernis der zweifach zu versendenden Eingangsbestätigung entfällt, sofern die zuständige Behörde die Entscheidung über die Bestätigung der Nachweiserklärungen bereits innerhalb der 12-Tage-Frist trifft oder sie fristunterbrechende Maßnahmen ergreift. Fristunterbrechende Maßnahmen liegen dann vor, wenn die Entsorgerbehörde feststellt, dass die ihr vorgelegten Nachweiserklärungen und Unterlagen nicht ausreichen, um eine Entscheidung zur Bestätigungsfähigkeit der Nachweiserklärungen zu treffen, und wenn die Behörde deshalb die Ergänzung der Nachweiserklärungen oder (weitere) Unterlagen nachfordert (vgl. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3).

131

Grundsätzlich dient die Eingangsbestätigung dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu entscheiden hat, genau zu bestimmen.

132

Für die Berechnung der Frist gelten nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder grundsätzlich die §§ 186 bis 193 BGB analog. Entsprechend § 187 BGB wird danach insbesondere der Tag, an dem die Nachweiserklärungen bei der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde eingehen, bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

4.3 § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

4.3.1 § 5 Abs. 1 und 2 Behördenbestätigung

4.3.1.1 Grundsätze

133

Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Prüfung der Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) erfolgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gewährleisten. Inwieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reichweite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbescheides ab. Zu beachten ist die Bestimmung des § 15 (Sonderfälle), derzufolge auch eine Verwertung außerhalb einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage möglich ist.

134

Die Angaben des Abfallerzeugers und Abfallentsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen. Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Gefährdungspotentials der aufgrund von § 41 KrW-/AbfG durch die Abfallverzeichnis-Verordnung als gefährlich bestimmten Abfälle ab.

135

Eine behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises ist nur dann möglich, wenn der Abfallentsorger faktisch in der Lage ist, für die gegenständlichen Abfälle ein Entsorgungsverfahren nach dem Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG durchzuführen und dies auch in das Formular AE eingetragen und dieses entsprechend unterschrieben hat.

136

Sind Altöle mit mehr als einem Abfallschlüssel deklariert worden, ist auch zu prüfen, ob hinsichtlich der Abfallschlüssel die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob nach der Altölverordnung (§ 4 Abs. 2 bis Abs. 6 AltölV) eine Getrennthaltung der zu verschiedenen Abfallschlüsseln gehörenden Altöle vorgeschrieben ist oder nicht. So ist z.B. bei den zur gleichen Sammelkategorie der Altölverordnung gehörenden PCB-haltigen Altölen des Abfallschlüssels 13 01 01 und 13 03 01 eine Getrennthaltung von anderen Altölen zumindest beim Besitzer und Beförderer nach § 4 Abs. 2 AltölV immer vorgeschrieben, außer wenn die zuständige Behörde eine Vermischung zugelassen hat. Ist eine Getrennthaltung der zu verschiedenen Abfallschlüsseln gehörenden Altöle vorgeschrieben, kann die Bestätigung nicht erteilt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

137

Was die nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mögliche Deklaration von als gefährlich eingestuften Althölzern angeht, die zu mehreren Abfallschlüsseln gehören, enthält die Altholzverordnung insoweit selbst keine Getrennthaltungsgebote; solche können sich allenfalls aus der Anlagenzulassung ergeben.

4.3.1.2 Behördenbestätigung für ein Lager im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zwischenlager)

138

Eine besondere Bedeutung kommt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angesprochenen Lagerung von Abfällen nach den Verfahren D 15 und R 13 (vgl. Anhänge IIA und IIB KrW-/AbfG) zu. Eine derartige Lagerung ist jede Tätigkeit, bei der Abfälle in einer hierfür genehmigten ortsfesten Anlage ohne Vermischung mit Abfällen anderer Abfallerzeuger für die weitere Entsorgung vorübergehend aufbewahrt werden. Keine Lagerung im obigen Sinne ist der Umschlag oder die kurzfristige Lagerung (vgl. Randnr. 75).

139

Von einer Lagerung im Sinne der Entsorgungsverfahren D15 und R13 ist ebenfalls die der Entsorgung vorgelagerte zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und eine bei wertender Betrachtung gleichzusetzende zeitweilige Lagerung abzugrenzen.

140

Eine Fallgestaltung, die der zeitweiligen Lagerung der Abfälle am Abfallanfallort nachweisrechtlich gleichzustellen ist, kann ebenfalls dort vorliegen, wo ein Handwerksbetrieb die bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle von eigenen wechselnden Baustellen zunächst zu seinem Betriebsplatz mitnimmt und dort vorübergehend lagert.

141

Von einer zeitweiligen Lagerung, die der Lagerung am Abfallanfallort wertungsmäßig entspricht, kann allerdings überhaupt nur dann ausgegangen werden, wenn

142

Unberührt bleiben Pflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften für den Handwerksbetrieb ergeben, z.B. aus dem Bundes-Immmissionsschutzgesetz ( BImSchG).

4.3.1.3 Weitere Entsorgung aus einem Zwischenlager

143

Die Bestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf für die Annahme von nachweispflichtigen Abfällen durch ein Zwischenlager (Randnr. 138) nur dann erteilt werden, wenn die weitere Entsorgung nach der Zwischenlagerung bereits durch mindestens einen Entsorgungsnachweis gesichert ist. Im Rahmen der Weiterentsorgung gilt der Betreiber des Zwischenlagers als neuer Abfallerzeuger. Werden im Zwischenlager lediglich kleinere Mengen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 angesammelt, so kann die weitere Entsorgung aus dem Zwischenlager über gültige Sammelentsorgungsnachweise vorgenommen werden.

144

Dem Betreiber des Zwischenlagers bleibt es unbenommen, die spätere Entsorgung von Abfällen aus dem Zwischenlager auch auf der Grundlage von Ausgangs - Entsorgungsnachweisen vorzunehmen, die bei der Erbringung des Entsorgungsnachweises für das Zwischenlager noch nicht vorgelegen haben. In jedem Fall muss der später für die weitere Entsorgung aus dem Zwischenlager tatsächlich genutzte Entsorgungsnachweis der für das Zwischenlager zuständigen Behörde als dann zuständiger Erzeugerbehörde vor Beginn der Entsorgung vorliegen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 3.

145

In jedem Fall ist erforderlich, dass der Output-Abfallschlüssel dem Input-Abfallschlüssel entspricht.

146

Die weitere Entsorgung gilt auch dann als im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch Entsorgungsnachweise festgelegt, wenn entsprechende Notifizierungszustimmungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorliegen.

147

Um zu gewährleisten, dass ein Entsorgungsnachweis, der für ein Zwischenlager als Entsorgungsanlage geführt wird, nur so lange eine gestattende Wirkung zeitigt, wie ein entsprechender gültiger Entsorgungsnachweis zur weiteren Entsorgung aus dem Zwischenlager vorliegt, soll die Behördenbestätigung des Eingangs-Entsorgungsnachweises mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen werden. Diese sollte sinngemäß dahingehend lauten, dass die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises nur in Verbindung mit dem Vorliegen eines gültigen Ausgangs-Entsorgungsnachweises (ggf. von Notifizierungszustimmungen oder eines Sammelentsorgungsnachweises) gilt (auflösende Bedingung).

148

Die weitere Entsorgung ist zumindest dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch entsprechende Entsorgungsnachweise gesichert, wenn der nachgewiesene Entsorgungsweg zu einem Entsorgungsverfahren R1 bis R12 oder D1 bis D14 führt und die Rückverfolgbarkeit von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort gewahrt bleibt.

4.3.1.4 Behördenbestätigung bei mobilen Anlagen

149

Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist, sofern eine Nachweisführung geboten ist, für die Erteilung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der Anlage zuständig.

150

Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sollten die betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise von der Bestätigungsbehörde informiert werden. In die Bestätigung sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten im Einsammlungsgebiet entbindet.

4.3.1.5 Entscheidungsfrist von 30 Tagen

151

Mit dem nach § 4 Satz 1 in der behördlichen Eingangsbestätigung festzuhaltenden Tag des Eingangs der Nachweiserklärungen bei der Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden hat.

152

Müssen nach Eingang der Nachweiserklärungen zur Bearbeitung unerlässliche Unterlagen nachgefordert werden, wird durch diese Nachforderung die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 unterbrochen. Wie sich mittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ergibt, kann dann die Frist nicht mehr ablaufen. Die Behörde sollte hierauf den Erzeuger bzw. Entsorger bei der Nachforderung von Unterlagen hinweisen. Hat die Frist bereits zu laufen begonnen, sollte die Behörde eine nur an den Erzeuger oder nur an den Entsorger gerichtete Nachforderung von Unterlagen zusammen mit dem genannten Hinweis auch an den jeweils anderen Beteiligten richten, von dem Unterlagen nicht nachgefordert werden. Mit dem nach § 4 Satz 1, auch i.V.m. Satz 4, in einer behördlichen Eingangsbestätigung festzuhaltenden Tag des Eingangs der nachzureichenden Unterlagen wird die 30-Tage-Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 erneut in Gang gesetzt.

4.3.2 § 5 Abs. 3

153

Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. Unabhängig davon hat sie jedoch zu prüfen, ob der Entsorger das in der Annahmeerklärung angegebene Entsorgungsverfahren rechtlich durchführen darf. Insofern kann es bei dieser Prüfung sehr wohl zu der Feststellung kommen, dass das durchzuführende Entsorgungsverfahren einem anderen als dem durch den Entsorger angegebenen Verfahren entspricht und ggf. die geplante Verwertung bzw. Beseitigung nicht durchgeführt werden darf oder wird.

154

Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, insbesondere der Pflichten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung, von der Entsorgerbehörde nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG bzw. spezieller Rechtsgrundlagen (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt.

155

§ 5 Abs. 3 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung außerdem auf die in den einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestätigung grundsätzlich nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Abfallerzeuger.

4.3.3 § 5 Abs. 4 Gültigkeit von Entsorgungsnachweisen und Nebenbestimmungen

156

Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Die Gültigkeit beginnt frühestens mit dem Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn z.B. die Zulassung der Entsorgungsanlage befristet ist oder wenn dies explizit von den Nachweispflichtigen gewünscht wird. Weiterhin kann es angezeigt sein, eine Befristung bei einmaligen Entsorgungsvorgängen (z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen) vorzunehmen.

157

Obgleich die Nachweise ab 01.04.2010 elektronisch zu führen sind, können Entsorgungsnachweise vor diesem Datum für einen Zeitraum von fünf Jahren bestätigt werden. Denn abgesehen davon, dass eine durchgängige Befristung auf den 01.04.2010 in Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 NachwV rechtswidrig wäre, wird sie auch EDV-seitig als nicht zweckmäßig angesehen. Unbeschadet dessen sind Begleitscheine ab 1.4.2010 elektronisch zu führen (vgl. Randnr. 238).

158

Nebenbestimmungen (Auflagen) nach § 5 Abs. 4 Satz 2 können zwar im dreipoligen Verfahren (Abfallerzeuger und Abfallentsorger) unterschiedlichen Inhalts sein; sie sind aber jedenfalls im elektronischen Verfahren in einer Datei zu führen, um auch zu gewährleisten, dass in die Register der Abfallwirtschaftsbeteiligten (Randnr. 3) identische Entsorgungsnachweise (Behördenbestätigungen) eingestellt werden.

4.3.4 § 5 Abs. 5 fiktive oder stillschweigende Bestätigung

159

Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne dass die Frist unterbrochen wurde, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der ausdrücklich erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungswirkung.

160

Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 5 tritt daher nur ein, wenn die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig sind, dass die Eindeutigkeit (Bestimmtheit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist.

161

Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muss auch eine Bestätigung, die nach § 5 Abs. 5 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, "was" bestätigt wird. Die Bestätigung muss in beiden Fällen "inhaltlich hinreichend bestimmt" sein (vgl. § 37 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder):

162

Diese Bestimmtheit verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prüfungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, dass das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die unter dem Risiko der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 4 Sätze 2 und 3 beginnen.

163

Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerlässliche Unterlagen nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2).

Lässt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die "Eindeutigkeit des Bestätigungsgegenstandes" im o. g. Sinne unberührt, steht eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen im übrigen daher in aller Regel dem Eintritt der "stillschweigend erteilten Bestätigung" nach § 5 Abs. 5 nicht entgegen, die Behörde muss sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird. Zur Unterbrechung der 30 Tage-Frist führt z.B. die Anforderung der zusätzlichen Deklarationsanalyse nach § 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 zur Beschreibung der in der Verantwortlichen Erklärung angegebenen Abfälle, wenn dies für die Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich ist. Versäumt in diesem Fall die Bestätigungsbehörde die Nachforderung ergänzender Analysen, so tritt nach Ablauf der 30-Tage-Frist die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung ein, die Bestätigung gilt als erteilt.

164

Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung nach § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgenommen werden, da die Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher kann die zuständige Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müsste (§§ 48 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder).

4.3.5 Änderungen von Entsorgungsnachweisen

165

Während der Laufzeit von Entsorgungsnachweisen kann es aus unterschiedlichen Gründen zu Änderungen der im Entsorgungsnachweis getätigten Angaben kommen, wie z.B. Änderungen der Adressen und/oder Rechtsformen der Beteiligten, Mengenerhöhungen, Änderung von Erzeuger-, Beförderer-, oder Entsorgernummer o.ä. In diesen Fällen ist zu entscheiden, inwieweit diese Änderungen als Nachträge zu den behördlichen Bestätigungen möglich sind oder aber es sich um substantielle Änderungen handelt, die die Vorlage neuer Formblätter und dementsprechend eines neuen Entsorgungsnachweises zwingend erforderlich machen.

166

In Anhang C der Vollzugshilfe findet sich eine Übersicht (Matrix) zur Änderung von Entsorgungsnachweisen mit Aufzählung der Fallvarianten und Darstellung der Erfordernisse neuer oder Beibehaltung der bisherigen Nachweisnummern, der Erstellung neuer Formblätter oder der Möglichkeit zur Korrektur durch Ergänzungen sowie der Erfordernisse zur Unterschrift bzw. Signatur durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) inkl. der Entsorgerbehörden.

Zu den in der Matrix festgestellten Erfordernissen von elektronischen Ergänzungslayern des von einer Änderung betroffenen Erzeugers, Einsammlers bzw. Entsorgers wird für das elektronische Verfahren auch auf § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Bezug genommen. Danach können in elektronischen Nachweiserklärungen nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten mit Hilfe der in Anlage 3 Nr. 2 Buchst. c NachwV beschriebenen Layer-Technologie geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat. Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen während ihrer Laufzeit können nach Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa NachwV abweichende Regelungen getroffen werden.

167

Bei solchen Änderungen von Entsorgungsnachweisen hat der jeweils betroffene Abfallwirtschaftsbeteiligte (Randnr. 3) vor einer auf der Basis dieser Änderung erfolgenden weiteren Entsorgung ein Korrekturblatt bzw. ein Ergänzungslayer zu der von ihm erstellten Erklärung eines Entsorgungsnachweises zu erstellen, signieren und den übrigen Beteiligten und der Behörde zu übermitteln.

168

Wurden die Nachweiserklärungen im Rahmen des privilegierten Verfahrens gemäß § 7, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, erbracht, so gilt die Matrix mit Ausnahme der Angaben zur Spalte 8 (Unterschriften/Signaturen BEH (BB)). Die Vorgaben der Matrix gelten entsprechend für Sammelentsorgungsnachweise. Weiterhin findet die Matrix ihre entsprechende Anwendung bei den gemäß § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, als fiktiv oder stillschweigend erteilten Bestätigungen zu Nachweiserklärungen.

4.4 § 6 Handhabung nach Entscheidung

4.4.1 § 6 Abs. 1 und 2

169

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 hat der Abfallerzeuger die Pflicht, der für ihn zuständigen Erzeugerbehörde eine Kopie des Entsorgungsnachweises zuzuleiten. Dies hat spätestens vor Beginn der Entsorgung zu erfolgen. Im elektronischen Verfahren entfällt diese Pflicht bezogen auf den Einzelentsorgungsnachweis nach § 19 Abs. 3 Satz 1.

170

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 hat der Abfallerzeuger für den Fall der Bestätigungsfiktion nach § 5 Abs. 5 spätestens vor Beginn der Entsorgung eine Kopie der Nachweiserklärungen einschließlich der Eingangsbestätigung, aus der sich der Eintritt der Bestätigungsfiktion ergibt, der Erzeugerbehörde zuzuleiten.

171

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, was unter Zuleitung beziehungsweise Übersendung der fraglichen Ablichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 zu verstehen ist: Davon kann nur dann die Rede sein, wenn die Erzeugerbehörde "vor Beginn der später stattfindenden Entsorgung eine Ablichtung (...) erhält" (BR-Drs. 439/06, S. 6). Mithin müssen die betreffenden Ablichtungen nicht nur abgesandt sein, sondern der zuständigen Behörde auch tatsächlich vorliegen.

172

Der Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung vor Übersendung einer Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung an die für ihn zuständige Behörde auf dem Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) den Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung für den Antragseingang genannten Datum zu vermerken. Im elektronischen Verfahren hat der Erzeuger den Vermerk zum Fristablauf auch zu signieren (§ 17 Abs. 1 Satz 1).

173

Dem Abfallerzeuger kommt weder die Pflicht zu, diesen Eintrag auf dem Formblatt DEN auch dem Entsorger zuzuleiten, noch hat der Entsorger die Pflicht, den gleichen Eintrag wie der Erzeuger vorzunehmen. Als Folge würde der Entsorger lediglich über einen lückenhaften, weil nicht vollständig ausgefüllten Entsorgungsnachweis verfügen. Da der Entsorger ebenfalls Adressat der Eingangsbestätigung durch die Entsorgerbehörde ist (§ 4 Satz 1), verfügt er grundsätzlich über die gleichen Informationen wie der Erzeuger, so dass es angebracht ist, dass er die Eintragungen im Formblatt DEN eigenständig vornimmt oder sich vom Erzeuger eine Kopie von dessen Eintragungen im Formblatt DEN zukommen lässt.

4.4.2 § 6 Abs. 3 und 4

174

Ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Befördern zertifizierter Einsammler oder Beförderer, der insofern keiner Transportgenehmigung bedarf, hat während des Abfalltransportes das die Transportgenehmigung ersetzende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat in Kopie mitzuführen. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Transportgenehmigungspflicht grundsätzlich greift. Weiterhin sind der bestätigte Entsorgungsnachweis bzw. im privilegierten Verfahren die Nachweiserklärungen in Kopie sowie die entsprechenden Begleitscheine und ggf. Übernahmescheine mitzuführen. Im elektronischen Verfahren entfällt die in § 6 Abs. 3 vorgesehene Pflicht; stattdessen gelten § 18 Abs. 2 und ggf. § 12 Abs. 4 Satz 2.

175

Die Pflicht zur Mitführung der Unterlagen entfällt beim schienengebundenen Transport von Abfällen in Gänze. Allerdings ist bei einem Wechsel auf ein anderes Transportmedium zu gewährleisten, dass die gemäß § 6 Abs. 3 mitzuführenden Unterlagen diesem neuen Beförderer mitgegeben werden.

4.4.3 § 6 Abs. 5

176

Die Ablehnung der Behördenbestätigung durch die Entsorgerbehörde erfolgt schriftlich unter Nutzung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) im Feld 1.1. Weiterhin ist die Ablehnung in Feld 1.5 zu begründen und das Original an den Abfallerzeuger sowie Kopien an den Abfallentsorger und der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Ablehnung hat spätestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. Die Ablehnung der Behördenbestätigung stellt wie die Behördenbestätigung selbst einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger können gegen die Ablehnung Widerspruch bzw. Klage erheben.

4.5 § 7 Freistellung und Privilegierung

4.5.1 Grundsätze

177

§ 7 gibt den Rahmen für die Führung des Nachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung ohne Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die Pflichten des Abfallerzeugers zur Erbringung insbesondere der Verantwortlichen Erklärung (VE) und des Abfallentsorgers zur Abgabe der Annahmeerklärung (AE) sowie die Pflichten dieser Beteiligten zur Zuleitung ihrer Erklärungen an die für sie zuständigen Behörden, so wie auch im Grundverfahren vorgesehen, bleiben bestehen.

178

Im Vergleich zur Bestätigung des einzelnen Entsorgungsnachweises im Grundverfahren vermittelt die in § 7 geregelte Freistellung des Abfallentsorgers eine Art "Rahmenbestätigung", mit welcher die grundsätzliche Eignung der betriebenen Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten und -mengen bescheinigt wird.

179

Der Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung kann nicht nur bei der (Einzel-) Entsorgung, sondern auf Grund der Verweisung in § 9 Abs. 3 Satz 2 auch bei der Sammelentsorgung von Abfällen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe a und b NachwV im privilegierten Verfahren geführt werden.

180

Die "Verbleibskontrolle" mittels Begleitscheinverfahren nach Abschnitt 2 von Teil 2 der Nachweisverordnung bleibt unberührt.

4.5.2 Freistellung und Privilegierung nach § 7 Abs. 1 und 2

181

Im privilegierten Verfahren entfällt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht zur Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorganges nach § 5.

182

Voraussetzung für das privilegierte Verfahren ist die Freistellung oder Privilegierung des Abfallentsorgers. Das privilegierte Verfahren gilt daher für solche Entsorger, die im Hinblick auf die von ihnen betriebene Entsorgungsanlage und dort vorgenommenen Entsorgungsmaßnahmen - diese sind identisch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung - für konkret bezeichnete Abfallarten

183

Soll die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gestützt werden, ist die Eintragung in das EMAS-Register der zuständigen Behörde mitzuteilen.

184

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des privilegierten Verfahrens ist, dass bei jeder dieser Möglichkeiten im Fall der Lagerung von Abfällen (Entsorgungsverfahren R 13 oder D 15 im Sinne von Anhängen IIB bzw. IIA KrW-/AbfG) die weitere Entsorgung durch einen gültigen Entsorgungsnachweis abgesichert ist (vgl. Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in § 7 Abs. 1 Satz 2). Bei einer Freistellung auf Antrag gehört dieser Nachweis zu den Antragsunterlagen. Stellt die Entsorgerbehörde fest, dass für einen in einem Zwischenlager endenden und im privilegierten Verfahren erbrachten Entsorgungsnachweis kein Entsorgungsnachweis für die weitere Entsorgung vorliegt, liegt bereits für den Abfalltransport in das Zwischenlager mangels Erfüllung der Privilegierungsvoraussetzungen und mangels Behördenbestätigung kein gültiger Entsorgungsnachweis vor.

185

Bei privilegierten Entsorgungsfachbetrieben und EMAS-Standorten haben die zuständigen Behörden sicher zu stellen, dass diese Unterlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Privilegierung übersandt werden.

4.5.2.1 Entsorgungsfachbetriebe

186

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt die Freistellung bei Entsorgungsfachbetrieben nur, soweit im Überwachungszertifikat der Standort und die Entsorgungsanlage einschließlich der zertifizierten Tätigkeiten und der zulässigerweise zu entsorgenden Abfallarten benannt sind.

187

Die Privilegierung greift nur dann ein, wenn die aus den Nachweiserklärungen hervorgehende Abfallart im Überwachungszertifikat aufgeführt ist und wenn etwaige im Zertifikat aufgeführte Herkunftsbereiche der Abfälle und Beseitigungs- und Verwertungsverfahren mit den entsprechenden Angaben in den Nachweiserklärungen übereinstimmen.

188

Die Behörden können diese Regelungen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nur vollziehen, wenn ihnen der Inhalt des Überwachungszertifikats bekannt ist. Der Verordnungsgeber hat nur deshalb darauf verzichtet, die Vorlage von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten im privilegierten Verfahren zu fordern, weil davon auszugehen ist, dass die Behörden bereits im Besitz der fraglichen Zertifikate sind oder über ASYS Zugriff darauf haben (vergleiche Abschnitte III.2.6 beziehungsweise III.3.6 der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe", LAGA-Mitteilung Nr. 36, Endfassung vom 19.05.2005). Soweit das Überwachungszertifikat der Entsorgerbehörde nicht bekannt ist, kann dessen Vorlage mangels Regelung in der Nachweisverordnung gemäß § 21 KrW-/AbfG angeordnet werden.

4.5.2.2 EMAS-Betriebe

189

Die Freistellung für EMAS-Betriebe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt nur unter den in § 7 Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen, dass in der für gültig erklärten Umwelterklärung entsprechende Angaben zur betreffenden Entsorgungsanlage und den dort jeweils zu entsorgenden Abfallarten (Abfallschlüssel) enthalten sind. Neben der Mitteilung einer Eintragung des Standortes in das EMAS-Register nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz gibt es keine nachweisrechtliche Verpflichtung zur Vorlage der Umwelterklärung. Im Gegensatz zu Entsorgungsfachbetriebszertifikaten ist davon auszugehen, dass die zuständige Abfallbehörde in der Regel nicht über solche Umwelterklärungen verfügt oder unmittelbaren Zugriff darauf hat. Daher kann deren Beibringung gemäß § 21 KrW-/AbfG behördlich angeordnet werden, wenn die fragliche Erklärung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde noch nicht vorliegt.

4.5.3 § 7 Abs. 3 behördliche Freistellung von Entsorgungsanlagen

190

Betreiber von Entsorgungsanlagen, die

können gemäß § 7 Abs. 3 einen Antrag auf Freistellung stellen.

191

Die Voraussetzungen für die generelle Eignung einer Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten entsprechen im wesentlichen den in § 5 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwertung bzw. der Beseitigung von Abfällen, jedoch konkret bezogen auf den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung.

192

Die Prüfung der Behörde ist auf die Freistellungsvoraussetzungen begrenzt. Dazu gehört neben den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die weitere Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte oder Tatsachen für frühere oder künftige (mögliche) Verstöße gegen Entsorgerpflichten bei der Abfallentsorgung oder im Rahmen der Überwachung bekannt sind. Anhaltspunkte für sich alleine müssen noch nicht die Annahme eines objektiven oder subjektiven Pflichtenverstoßes begründen. Bei der Entscheidung über die Freistellung steht der Behörde kein Ermessen zu.

193

Mit der Freistellung des Betreibers einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage wird die generelle Eignung dieser Anlage für eine bestimmte Entsorgung sowie die Zuverlässigkeit des Betreibers neben der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder als EMAS-Standort bestätigt. Die Freistellung stellt daher eine Rahmenbestätigung (statt Einzelbestätigung) dar.

194

Die Freistellung des Abfallentsorgers für das privilegierte Verfahren erfolgt - ggf. mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen - durch die für die Entsorgungsanlage nach Landesrecht zuständige Behörde. Eine solche Freistellung erfordert regelmäßig einen Antrag, der vom Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter nach Anlage 1 Nr. 3 zur NachwV zu stellen ist. Diese Formblätter umfassen das Deckblatt Antrag (DAN), die Annahmeerklärung (AE) sowie die Behördenbestätigung (BB). Zur Vergabe der notwendigen Kennnummern zum Freistellungsantrag wird auf Randnr. 425 Bezug genommen..

195

Der Antrag umfasst regelmäßig folgende weiteren Unterlagen, um die Freistellungsvoraussetzungen prüfen zu können:

  1. Auflistung und Beschreibung der Abfälle gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m Nr. 2.9 des Formblattes Deckblatt Antrag (DAN), differenziert jeweils nach

    Die Angaben sind nach Maßgabe der zuständigen Behörde auf einem Beiblatt zum Deckblatt Antrag zu machen (vgl. auch Ausfüllhinweise zum Formblatt DAN in Anhang a I 6.2 der Vollzugshilfe).

  2. Sofern veranlasst Angaben zur Bewertung der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit bzw. Gemeinwohlverträglichkeit der Entsorgungsmaßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nämlich:
  3. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug.

196

Um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu überprüfen, ist regelmäßig die Vorlage eines Führungszeugnisses der für den Betrieb verantwortlichen Person(en) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu verlangen. Darüber hinaus werden keine weiteren Anforderungen an die Freistellung gestellt.

197

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 sind vorliegende Genehmigungen zu beachten, soweit sie bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) enthalten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 wird bei der Entscheidung über die Freistellung nicht geprüft, ob die in der Anlage durchgeführte Entsorgungsmaßnahme eine Verwertung oder Beseitigung darstellt oder andere sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und anderen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.

198

Die Freistellung kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 2 mit Nebenbestimmungen (Bedingung, Auflage, Befristung) versehen werden; für den Zeitraum, für den die Freistellung erteilt werden kann, gelten keine Fristen, insbesondere nicht die Frist nach § 5 Abs. 4 Satz 1.

4.5.4 § 7 Abs. 4 Vorlage und Mitführung von Nachweiserklärungen

199

Da im privilegierten Verfahren nur die Bestätigung nach § 5 entfällt, sind die Nachweiserklärungen in vollem Umfang nach den Vorgaben in Anlage 1 Nr. 2 NachwV zu erbringen. Der Erzeuger füllt dazu die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der Annahmeerklärung an den Entsorger. Bei der Entsorgung gemischter Altöle und Althölzer gelten die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Entsorger erstellt die Annahmeerklärung (AE) und übersendet die vervollständigten Nachweiserklärungen an den Erzeuger.

200

Der Erzeuger hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen, dass entweder die Freistellung des Entsorgers vorliegt oder die Privilegierung als Entsorgungsfachbetrieb oder EMAS-Standort gegeben ist und diese Privilegierung den Anforderungen an den konkreten Entsorgungsvorgang genügt.

201

Nach Eingang der vollständigen Nachweiserklärungen beim Erzeuger kann unter Beachtung der landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten die Entsorgung erst durchgeführt werden, wenn die Nachweiserklärungen (Formblätter DEN, VE mit Da und AE) spätestens vor Entsorgungsbeginn jeweils vom Erzeuger an die zuständige Erzeugerbehörde sowie vom Entsorger an die zuständige Entsorgerbehörde versendet worden sind. Entscheidend ist der Eingang der Nachweiserklärungen bei den Behörden vor Beginn der Entsorgung. Im elektronischen Verfahren entfallen die Übersendungspflichten für den Erzeuger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 (vgl. Randnr. 319).

202

Über die Pflicht des Abfallerzeugers zur Vorlage einer Kopie der Nachweiserklärungen wird sichergestellt, dass die für ihn zuständige Behörde von der Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens in Kenntnis gesetzt wird. Für die Bestimmung der zuständigen Erzeugerbehörde kommt es auf die Entstehung des Abfalls an, nicht auf den Firmensitz des Erzeugers, wenn dieser z.B. mehrere Standorte/Anfallstellen hat. Zuständig für die Entgegennahme der Nachweiserklärungen ist die für die Anfallstelle zuständige Behörde.

203

Ist die Laufzeit der Annahmeerklärung abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 3 auf einen kürzeren Zeitraum befristet, gelten die Nachweiserklärungen nur für diesen Zeitraum.

204

§ 7 Abs. 4 Satz 4 räumt der Entsorgerbehörde die Möglichkeit ein, auf Grund einer Prüfung des ihr übermittelten nicht bestätigungspflichtigen Entsorgungsnachweises nachträglich seine Geltungsdauer einzuschränken oder Auflagen zur Entsorgung festzusetzen. Solche Verwaltungsakte kann - und sollte ggf. - die Entsorgerbehörde sowohl an den Entsorger als auch an den Erzeuger richten, da der Entsorgungsnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gestattende Wirkung sowohl gegenüber dem Erzeuger als auch gegenüber dem Entsorger hat.

205

§ 7 Abs. 4 Satz 5 verweist wegen der Unterlagen, die im Anschluss an einen im privilegierten Verfahren erbrachten Entsorgungsnachweis bei der anschließenden Abfallbeförderung mitzuführen und ggf. vorzulegen sind, auf § 6 Abs. 3 und Abs. 4 (vgl. hierzu Randnr. 174).

4.5.5 § 7 Abs. 5 Mitteilungspflichten des privilegierten Abfallentsorgers

206

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 hat der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen für das privilegierte Verfahren nicht mehr gegeben sind. Praktische Relevanz kommt hierbei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 insbesondere dem Ablauf der Überwachungszertifikate beziehungsweise der Aufhebung der Eintragung des Standortes im EMAS-Register zu.

207

Ebenfalls unverzüglich hat der Abfallentsorger im Falle einer Anordnung oder eines Widerrufs nach § 8 den Abfallerzeuger zu informieren. Demgegenüber ist eine zusätzliche Benachrichtigung der Entsorgerbehörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 lediglich dann erforderlich, wenn

4.6 § 8 Anordnung, Widerruf

208

§ 8 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, in Fällen, in denen die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 erfüllt sind, die Einholung einer behördlichen Bestätigung anzuordnen, wenn Anhaltspunkte bestehen oder Tatsachen bekannt sind, die dafür sprechen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der mit der privilegierten Nachweisführung verbundenen besonderen Eigenverantwortung nicht gerecht werden.

209

Soweit die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 vorliegen, können die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnung treffen, dass ein Abfallerzeuger beziehungsweise ein Abfallentsorger - obgleich an sich gemäß § 7 die Regelungen des privilegierten Verfahrens greifen - in bestimmten Einzelfällen doch eine Behördenbestätigung einzuholen hat.

210

Solche Einzelfälle umfassen Verstöße bei der Durchführung der Abfallentsorgung, Verstöße gegen Nachweis- und Registerpflichten. Allerdings wird hier im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Verstöße oder die Gründe des Wohls der Allgemeinheit so schwer wiegen, dass sie die Auferlegung der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen.

211

Für den Nachweis der Tatsachen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legt § 8 Abs. 1 Satz 2 fest, dass es dem Abfallerzeuger bzw. dem Abfallentsorger obliegt, der Behörde bekannte Tatsachen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 zu widerlegen. Gelingt dies nicht, sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung erfüllt.

212

Soweit im Fall von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Tatsachen Rückschlüsse auf einen Pflichtenverstoß des Abfallentsorgers zulassen, kann die zuständige Behörde

213

Hinsichtlich der den Pflichtenverstoß des Entsorgers betreffenden und der Behörde bekannten Tatsachen ist erneut eine Beweislastumkehr angeordnet. Auch diese Tatsachen sind vom Entsorger zu widerlegen.

4.7 § 9 Sammelentsorgungsnachweis

214

Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Nachweisverfahrens bei der Einsammlung von Abfällen. Der erforderliche Nachweis wird in diesen Fällen durch den Einsammler der Abfälle geführt, der an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger tritt. Als wesentliches Steuerungselement für die Sammelentsorgung ist eine generelle Mengenbegrenzung von jährlich 20 t für die Abfallmenge festgelegt, die bei einem einzelnen Abfallerzeuger je Standort und Abfallschlüssel anfallen darf. Dies stellt sicher, dass der Einzelnachweis zur Transparenz der Nachweisführung als Regelnachweis erhalten bleibt.

215

Eine Beschränkung auf bestimmte Abfallarten besteht für die Sammelentsorgung nicht. Nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 9 ist die Sammelentsorgung nur auf solche Fälle der Einsammlung anwendbar, in denen ein Einsammler die Abfälle in Form von "Holsystemen" beim Abfallerzeuger einsammelt. Sie gelten daher nicht für "Bringsysteme".

4.7.1 § 9 Abs. 1 Voraussetzungen bei der Sammelentsorgung, Mengenbeschränkung

216

Die Sammelnachweisführung durch den Einsammler ist neben der Mengenbegrenzung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Abfälle von ihrer Beschaffenheit her vergleichbar sind, denselben Abfallschlüssel und den gleichen Entsorgungsweg haben.

4.7.1.1 Standortbezogene Mengenbeschränkung

217

Die Mengenbeschränkung nach Nr. 4 ist nicht ausschließlich erzeuger-, sondern auch standortbezogen gefasst: Sie ist auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort pro Kalenderjahr "anfallende" Abfallmenge je Abfallart bezogen. Mit der Formulierung "anfallende" wird auch klargestellt, dass es für die Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweises nicht auf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger "eingesammelte" Abfallmenge ankommt. Ansonsten wäre es möglich, dass ein Abfallerzeuger, der mehr als 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr hat, seine Abfälle über mehrere Einsammler entsorgen lässt.

Die Pflicht zur Einhaltung der in Nr. 4 genannten Mengenbeschränkung trifft primär den Abfallerzeuger.

218

Der Begriff des Standorts kann in Anlehnung an die entsprechende Legaldefinition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) interpretiert werden. Als Standort gilt danach "das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und Materialien".

219

Auf den hier interessierenden Kontext übertragen bedeutet dies, dass Standort jede räumlich abgegrenzte Fläche meint, auf der Abfälle anfallen und die abfallwirtschaftlich aus einer Hand verantwortlich gemanagt wird. Ist ein Unternehmen an einem Ort mit mehreren organisatorischen Einheiten präsent, die im Rahmen der Abfallentsorgung eigenverantwortlich agieren, so sind diese jeweils als Standort im Sinne der NachwV zu qualifizieren. Darüber hinaus kann ein Standort in bestimmten Fällen auch aus mehreren, durchaus auch wechselnden, Abfall-Anfallstellen bestehen, die im Rahmen der Abfallentsorgung nicht eigenverantwortlich agieren. Als Standort für die verschiedenen Abfall-Anfallstellen ist das Unternehmen oder der Unternehmensteil anzusehen, der die Abfallentsorgung für diese Abfall-Anfallstellen eigenverantwortlich organisiert.

220

Für jeden Standort bedarf es grundsätzlich einer eigenen Erzeugernummer und es sind im Rahmen der Sammelentsorgung separate Übernahmescheine zu führen.

4.7.1.2 Sammlung ohne Mengenbeschränkung

221

Für die in Anlage 2 Buchstabe a NachwV genannten Abfallarten entfällt die erzeugerseitige Mengenbegrenzung. Bei der Abfallart 16 07 08 gilt dies jedoch nur für den mit Klammerzusatz festgelegten eingeschränkten Herkunftsbereich 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt).

4.7.2 § 9 Abs. 2 Gemischtes Einsammeln von Altölen und Althölzern

222

Bei der Sammelentsorgung von Altölen und Althölzern besteht - wie bei Einzelentsorgungsnachweisen - die Möglichkeit, einen Sammelentsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel dieser Abfälle zu führen. Die in diesen Fällen zu beachtenden Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext. Auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (Randnrn. 113 und 114) wird Bezug genommen.

223

Wird bei der Sammelentsorgung von Altölen und Althölzern ein Sammelentsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel geführt, gilt die Mengenbeschränkung von 20 Tonnen für die Abfälle aller als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel zusammen, die zu einer Sammelkategorie von Altölen im Sinne der Altölverordnung bzw. zu einer Altholzkategorie im Sinne der Altholzverordnung gehören.

4.7.3 § 9 Abs. 3 Satz 1 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises

224

Die Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises ist entsprechend den Bestimmungen nach § 3 Abs.1 bis 3 und den §§ 4 bis 6 zum Einzelentsorgungsnachweis geregelt mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger hiernach treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Insbesondere übernimmt der Einsammler somit die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in der Verantwortlichen Erklärung und darüber hinaus hat er die Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu gewährleisten.

225

Diese Verantwortlichkeit des Einsammlers im Rahmen des Sammelentsorgungsnachweisverfahrens dient einmal dem Schutz der Abfallerzeuger, die nur noch den Übernahmeschein zu führen haben (§ 12). Weiterhin ist die Verantwortliche Erklärung des Einsammlers Grundlage für die Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie die Bestätigung der zuständigen Behörde.

226

Hinsichtlich erforderlicher Angaben im Formblatt Deklarationsanalyse beim Sammelentsorgungsnachweis wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 (Deklarationsanalyse bei den Einzelnachweiserklärungen, vgl. Randnrn. 117 bis 122) verwiesen.

227

Die für die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises zuständige Behörde soll bei der Bestätigung einen Hinweis aufnehmen, dass landesrechtliche Regelungen wie z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.

228

§ 9 Abs. 3 Satz 1 verweist im übrigen wegen der sonstigen Unterlagen, die der Einsammler in seiner Eigenschaft als Beförderer (und jeder weitere Beförderer) bei der Abfallbeförderung mitzuführen und ggf. vorzulegen hat, auf § 6 Abs. 3 und 4 (vgl. hierzu Randnrn. 174 und 205).

4.7.4 § 9 Abs. 3 Satz 2 Sammelentsorgung im privilegierten Verfahren

229

§ 9 Abs. 3 Satz 2 regelt, dass der Sammelentsorgungsnachweis bei den in Anlage 2 Buchstabe a und b NachwV genannten Abfällen nach Maßgabe von § 7 auch im privilegierten Verfahrens erbracht werden kann. In diesen Fällen hat der Einsammler die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten zu erfüllen.

230

Bei dem in Anlage 2 Buchstabe a NachwV aufgeführten Abfallschlüssel 16 07 08 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises im privilegierten Verfahren nur für den mit Klammerzusatz festgelegten eingeschränkten Herkunftsbereich 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) zulässig.

4.7.5 § 9 Abs. 4 Landesgrenzen überschreitende Sammelentsorgung

231

Im Fall der Landesgrenzen überschreitenden Sammelentsorgung ist der Einsammler gemäß § 9 Abs. 4 verpflichtet, spätestens vor Beginn der Entsorgung den Sammelentsorgungsnachweis beziehungsweise - bei Wegfall der Bestätigungspflicht - die Nachweiserklärungen zusätzlich auch den zuständigen Behörden (Knotenstellen, vgl. Anhang D der Vollzugshilfe) derjenigen Länder zur Kenntnis zu bringen, in denen er seiner Sammeltätigkeit nachzugehen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden (Knotenstellen) der Länder, in denen nicht eingesammelt werden soll, sind nicht zu verständigen. 1)

4.7.6 § 9 Abs. 5 Erforderlichkeit eines Sammelentsorgungsnachweises bei Einsammlung von Kleinmengen

232

Die Regelung über die Führung des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler nach § 9 Abs. 1 ist als Kann-Bestimmung und als Alternative zur ansonsten bestehenden Pflicht des Abfallerzeugers zur Führung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ausgestaltet. Aus § 9 Abs. 5 ergibt sich, dass der Einsammler immer dann einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen hat, wenn der Erzeuger keinen Einzelentsorgungsnachweis hat, und zwar auch dann, wenn der Erzeuger nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten und damit auch von der in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten Pflicht zur Führung eines Entsorgungsnachweises ausgenommen ist.

4.7.7 § 9 Abs. 6 Nicht-Übertragbarkeit des Sammelentsorgungsnachweises

233

§ 9 Abs. 6 zufolge kann der Sammelentsorgungsnachweis nicht übertragen werden. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Einsammlung Personenidentität bestehen muss zwischen dem Einsammler und dem Beförderer. Mithin kann ein Einsammler, der im Besitz eines Sammelentsorgungsnachweises ist, auch keinen Dritten, der selbst über keinen Sammelentsorgungsnachweis verfügt, mit der Einsammlung beauftragen. Insbesondere ist erst nach Abschluss des Einsammlungsvorganges für die Phase der anschließenden Beförderung ein Befördererwechsel zulässig.

5. Teil 2 Abschnitt 2 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

5.1 § 10 Begleitschein

234

Der Begleitschein besteht aus sechs farblich verschiedenen Ausfertigungen und ist für die am Nachweisverfahren beteiligten Erzeuger, Beförderer, Entsorger sowie die zuständigen Behörden bestimmt und dient dem Nachweis der durchgeführten Entsorgung von nachweispflichtigen Abfällen (Verbleibskontrolle).

235

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Übergabe von Abfällen an einen Abfallentsorger von den Beteiligten für jede Abfallart ein gesonderter Satz an Begleitscheinen zu verwenden.

236

Nach § 10 Abs.2 Satz 3 ist bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die Übergabe der Abfälle vom übernehmenden Abfallbeförderer im Papierverfahren mittels Übernahmescheine oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Der Übernahmescheinsatz besteht aus zwei Ausfertigungen, wobei je eine Ausfertigung davon als Beleg beim übergebenden Beförderer bzw. übernehmenden Beförderer verbleibt. Mit anderen geeigneten Belegen geeigneter Weise ist analog zu verfahren. Die Übernahmescheine oder andere geeignete Belege sind im Register abzulegen.

237

Die Ausfertigungen 2 bis 6 des Begleitscheines sind beim Befördererwechsel dem neuen Beförderer zu übergeben. Der Befördererwechsel ist auf dem Begleitschein zu vermerken. Die für den Beförderer vorgesehene Ausfertigung 4 des Begleitscheines ist für das Register des letzten Beförderers bestimmt.

238

Ab dem 01.04.2010 sind Begleitscheine auch in den Fällen, in denen der Nachweis formell noch in Papierform gültig ist, elektronisch zu führen.

239

Bei einem Befördererwechsel sollte hierbei im elektronischen Verfahren der übergebende Beförderer (ggf. auch ein Einsammler mit Sammelentsorgungsnachweis) den elektronischen Begleitschein (Befördererlayer) so wie er im Falle der Übergabe der Abfälle an den Entsorger zu übermitteln wäre, an den übernehmenden Beförderer übermitteln. Der übernehmende Beförderer sollte dann den ihm zugegangenen Begleitschein entsprechend den hierzu im Formblatt "Begleitschein" im Sinne von Anhang I der NachwV vorgesehenen weiteren Angaben für "weitere an der Beförderung beteiligte Firmen" ausfüllen, signieren und an den übergebenden Beförderer übermitteln. Der übernehmende Beförderer übermittelt bei Übergabe der Abfälle an den Entsorger den Begleitschein an den Entsorger, der ihn nach Eintragung und Signierung weiterer Angaben nur an den übernehmenden bzw. letzten Beförderer übermittelt.

5.2 § 11 Ausfüllung und Handhabung der Begleitscheine

240

Nach § 11 Abs.1 Satz 1 sind die Begleitscheine spätestens bei Übergabe, Übernahme oder Annahme der Abfälle auszufüllen und zu unterschreiben bzw. zu signieren.

241

§ 11 Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheines den prägenden Abfallschlüssel einzutragen hat und im Feld frei für Vermerke all die Abfallschlüssel zu vermerken sind, die tatsächlich entsorgt worden.

242

§ 11 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden sind. Diese Klarstellung ist erforderlich, um eine möglichst fälschungssichere Verbleibskontrolle der Begleitscheinführung zu gewährleisten.

243

Die in § 11 Abs. 1 Sätze 4 ff vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Ausfertigungen zu verwenden und zu heften sind, entspricht der gängigen Praxis und soll die Lesbarkeit der Angaben auf allen sechs Ausfertigungen sicherstellen.

244

Nach § 11 Abs. 3 sind die für die Behörden bestimmten Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) des Begleitscheins sowie die weiteren Ausfertigungen des Begleitscheins spätestens 10 Kalendertage nach Annahme des Abfalls durch den Abfallentsorger an die zuständige Entsorgerbehörde und an den Erzeuger, Beförderer bzw. Einsammler weiterzuleiten. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere die Vollständigkeit der Ausfüllung der Begleitscheine sowie deren Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, deren Nachweisnummer im Begleitschein angegeben ist.

245

Wegen der Ausfüllung der Begleitscheine im Einzelnen wird auf die Ausfüllhinweise in Anhang A, Abschnitt II 1, dieser Vollzugshilfe Bezug genommen.

5.3 §§ 12 und 13 Übernahmeschein und Sammelbegleitschein bei der Sammelentsorgung

5.3.1 Übernahmeschein

246

Bei der Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis (SN) wird der Nachweis der durchgeführten Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Übernahmescheine und Begleitscheine geführt. Die Übergabe des Abfalls vom Abfallerzeuger an den Einsammler wird mit Hilfe der Übernahmescheine dokumentiert. Im Übernahmeschein ist durch den Einsammler die Nummer des Sammelentsorgungsnachweises einzutragen. § 12 Abs. 3 Satz 2 legt fest, dass bei der Entsorgung von Altölen und Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel der Abfallerzeuger und der Einsammler im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheines den prägenden Abfallschlüssel einzutragen haben. Im Feld "Frei für Vermerke" sind dann alle Abfallschlüssel zu vermerken, die übernommen wurden.

247

Wegen der Ausfüllung der Übernahmescheine im Einzelnen wird auf die Ausfüllhinweise in Anhang A, Abschnitt II 2.1, dieser Vollzugshilfe Bezug genommen.

248

Bei papierner Führung des Übernahmescheins durch den Erzeuger und entsprechend dann auch durch den im übrigen zur elektronischen Führung des Begleitscheins verpflichteten Einsammler im elektronischen Verfahren sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen vom Einsammler nach § 12 Abs. 4 Satz 2 während der Beförderung weiterhin mitzuführen. Der Abfallerzeuger und der Einsammler haben die Übernahmescheine in ihr Register einzustellen. Bei elektronischer Führung des Begleitscheins und papierner Führung der Übernahmescheine hat der Einsammler nachträglich die Übernahmescheine in sein elektronisches Register einzustellen (§ 25 Abs. 3).

5.3.2 Begleitschein als Sammelbegleitschein

249

Die Übergabe der Abfälle vom Einsammler an den Entsorger wird mittels Begleitschein dokumentiert. Der Begleitschein ist vom Einsammler bereits zu Beginn der Einsammlung auszufüllen (§ 13 Abs. 1).

250

Der Begleitschein bei der Sammelentsorgung erhält im Erzeugerfeld eine fiktive Erzeugernummer, beginnend mit dem Landeskenner, gefolgt von "S" und Nullen.

251

Nach § 13 Abs. 2 ist für jedes Bundesland, in dem eingesammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen.

252

Während der Einsammlung, spätestens vor Übergabe der Abfälle sind dann im Feld "Frei für Vermerke" des Begleitscheines die Nummern der Übernahmescheine einzutragen. Dadurch wird der Zusammenhang zwischen Begleitschein und den zur Sammelcharge gehörenden Übernahmescheinen hergestellt.

253

Der Einsammler hat den Begleitschein und die Übernahmescheine während der Beförderung mitzuführen und nach Übergabe der Abfälle seine Ausfertigungen in sein Register einzustellen. Wegen der Besonderheiten im elektronischen Verfahren wird auf § 18 Abs. 2 und die Erläuterungen hierzu (Randnrn. 297 bis 305) Bezug genommen. Der Entsorger und die zuständigen Behörden erhalten nur die für sie bestimmten Ausfertigungen des Begleitscheins, nicht die Übernahmescheine. Die zuständigen Behörden können aber zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG die im Begleitschein vermerkten Übernahmescheine vom Erzeuger bzw. Einsammler anfordern.

5.3.3 weitere Verwendung von Übernahmescheinen

254

Neben der Verbleibskontrolle bei Sammelentsorgung findet der Übernahmeschein in den folgenden Fällen entsprechende Anwendung:

6. Teil 2 Abschnitt 3 Sonderfälle

6.1 § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

255

Dritten, Verbänden oder Selbstverwaltungskörperschaften, denen gem. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger-/ Besitzerpflichten übertragen wurden, kann gemäß § 14 Satz 1 die (umfassende und ausschließliche) Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweis von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ermöglicht werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Erleichterungen in der Nachweisführung zu gewähren. Die Nachweisführung kann, insbesondere ohne dass die für Sammelentsorgungsnachweise erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. insbesondere Mengenschwellenwert des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV), zugelassen werden einschließlich der hierfür geltenden besonderen Vorschriften zur Begleitscheinführung. Die übrigen Bestimmungen zum Sammelentsorgungsnachweisverfahren sind zu beachten, insbesondere bedarf es einer Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises, sofern nicht das privilegierte Verfahren genutzt werden kann (s. hierzu § 9 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 2a und 2b und §§ 7, 8).

256

Nicht zulässig ist die Übertragung von Erzeuger- oder Besitzerpflichten auf beauftragte Dritte nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 KrW-/AbfG. Insoweit unzulässig ist daher auch, die Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen auf beauftragte Dritte zu übertragen.

6.2 § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

257

Die Verwertung außerhalb einer Anlage (vgl. zum Begriff der "Anlage" z.B. auch § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) entbindet nicht von den Pflichten der §§ 2 bis 13. Die Pflichten des Betreibers einer Entsorgungsanlage treffen in diesem Fall den Verwerter.

6.3 § 16 Kleinmengen

258

§ 16 regelt den Nachweis über die Entsorgung von Kleinmengen eines Kleinmengenerzeugers im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1, soweit die Nachweisführung nicht bereits durch die Regelungen zum Sammelentsorgungsnachweis erfasst wird (s. hierzu § 9 Absatz 5 i. V. m. § 2 Absatz 2). Bei Einsammlung von Kleinmengen bei einem Kleinmengenerzeuger durch einen Beförderer als Einsammler, der dann nach § 9 Abs. 5 einen Sammelentsorgungsnachweis haben muss, ergibt sich die Pflicht zur Durchführung des Übernahmescheinverfahrens für den Kleinmengenerzeuger und den Einsammler bereits aus § 9 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1.

259

Der Verbleib von Kleinmengen eines Kleinmengenerzeugers i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 ist nach § 16 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 vom Kleinmengenerzeuger auch dann durch Übernahmescheine nachzuweisen (vgl. Ausfüllhinweise in Anhang A, Abschnitt II 2.2), wenn der Abfallerzeuger selbst - ohne Einschaltung eines Beförderers - die Kleinmengen dem Entsorger übergibt.

260

Abfallerzeuger, die unter § 1 Absatz 3 NachwV, § 43 Absatz 4 KrW-/AbfG fallen (private Haushaltungen), sind nicht zum Nachweis des Abfallverbleibs mittels Übernahmescheinen verpflichtet. § 16 richtet sich ausschließlich an Kleinmengenerzeuger, die nachweispflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV , § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG sind.

261

Aus § 16 ergibt sich, dass der Entsorger von der ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 obliegenden Pflicht zur vorherigen Einholung eines Entsorgungsnachweises freigestellt sein soll, wenn er unmittelbar von einem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 von Nachweispflichten freigestellten Kleinmengenerzeuger nachweispflichtige Abfälle im Bringsystem übernimmt.

262

Auch der Entsorger, der Kleinmengen von einem Kleinmengenerzeuger im Bringsystem übernimmt, ist zur Führung des Übernahmescheins und zu seiner Einstellung in sein Register nach § 16 verpflichtet.

weiter .

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