umwelt-online: VVollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - LAGa 27 Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (2)

zurück

7. Teil 2 Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung

263

Abschnitt 4 enthält die rechtlichen Vorgaben, welche zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens unabdingbar erforderlich sind. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Anforderungen an die Erstellung und Übermittlung der elektronischen Dokumente (Entscheidungen, Erklärungen und sonstige Nachrichten), die Kommunikation (Datenschnittstellen), die Nutzung der elektronischen Form (qualifizierte Signatur) sowie die notwendige bundesweite Koordinierung durch die Länder bestimmt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens verbleiben für alle Beteiligten Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Abwicklung der Verfahren (z.B. Nutzung betriebsinterner Software der Nachweispflichtigen).

264

Abschnitt 4 enthält nur wenige verfahrensrechtliche und inhaltliche Vorgaben für die Nachweisführung. Grundsätzlich gelten auch für die elektronische Abwicklung die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben der Abschnitte 1 bis 3 von Teil 2 der Nachweisverordnung.

265

Die korrespondierenden Regelungen zur elektronischen Führung der Register enthält Teil 3 ( § 24 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 Satz 4 und § 25 Abs. 2 und 3).

266

Die Nachweispflichtigen können die erforderliche Software selbst erstellen oder erstellen lassen, von entsprechenden Anbietern erwerben oder das Länder-eANV nutzen (vgl. zum Länder-eANV Randnr. 332).

267

Die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens muss nicht allein durch die Nachweispflichtigen selbst erfolgen, Sie können insoweit auch Dritte (Provider) beauftragen, welche die elektronische Abwicklung der Nachweisverfahren, insbesondere auch über die ZKS-Abfall (vgl. Randnrn. 328 und 329), übernehmen. Der Dritte wirkt in diesem Rahmen als "Erfüllungsgehilfe" des Nachweispflichtigen an der elektronischen Abwicklung mit, keinesfalls aber als bevollmächtigter Vertreter. Die Ausführungen unter Randnrn. 126 bis 129 bleiben daher insoweit unberührt.

268

Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 treten am 1. April 2010 in Kraft mit Ausnahme der Pflichten zur qualifizierten elektronischen Signatur, welche teilweise erst am 1. Februar 2011 in Kraft treten (vgl. hierzu Randnr. 438).

269

In der Übergangszeit bis zum 31.03.2010 kann die elektronische Nachweisführung bereits auf freiwilliger Basis mit behördlicher Zustimmung entsprechend den Vorgaben nach § 30 Abs. 5 und § 31 Abs. 1 bis 5 praktiziert werden (vgl. Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung, Fassung vom 19.12.2007).

7.1 § 17 Grundsatz

270

§ 17 normiert die grundlegenden Pflichten und Anforderungen an die elektronische Nachweisführung.

7.1.1 § 17 Abs. 1

271

Die Pflichten zur elektronischen Nachweisführung folgen akzessorisch den (obligatorischen) Pflichten zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

7.1.1.1 Adressaten

272

Zur elektronischen Nachweisführung grundsätzlich verpflichtet werden zunächst diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) sowie die für den Vollzug der Nachweisverordnung entsprechend zuständigen Behörden.

273

Soweit solche Pflichten zur Nachweisführung nicht bestehen, bestehen daher auch keine Pflichten zur elektronischen Kommunikation nach den §§ 17 ff. Ebenso finden die §§ 17 ff insoweit keine Anwendung, als die Nachweisführung mittels Formblättern oder sonstiger Papierbelege zugelassen ist. Damit ergeben sich zunächst folgende Ausnahmen nach der Nachweisverordnung:

274

Hinsichtlich der gesetzlichen Ausnahmen von der Nachweispflicht wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vollzugshilfe unter Randnr. 37 verwiesen (freiwillige Wahrnehmung der Produktverantwortung, § 25 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG; Eigenentsorgung, § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG; verordnete Produktverantwortung, § 43

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion