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LAGa 20 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen
- Technische Regeln -
Stand: 11/2003
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
red. Anm.: zu der Übersicht Abbildungen und Tabellen zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen
Teil II Stand: 05.11.2004
Siehe Fn *
Archiv 1997 2000
Erläuternder Anhang zum Allgemeinen Teil Fassungen 1997 - 11/2003
I Allgemeiner Teil
1 Aufbau des LAGA-Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln"
Dieses Regelwerk besteht aus drei Teilen:
Der Teil I (Allgemeiner Teil) beschreibt die übergreifenden Grundsätze und die allgemein gültigen Rahmenbedingungen für die schadlose Verwertung, die unabhängig vom jeweiligen Abfall zu beachten sind.
Der Teil II (Abfallspezifische Anforderungen - Technische Regeln) enthält konkrete Festlegungen für die Untersuchung und Bewertung der jeweiligen Abfälle sowie ergänzende Vorgaben für den Einbau, insbesondere Zuordnungswerte und Einbaubedingungen.
Im Teil III (Probenahme und Analytik) werden die allgemein gültigen und anerkannten Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik sowie spezifische Vorgaben für die in den jeweiligen Technischen Regeln behandelten Abfallarten festgelegt.
Abbildung I-1-1: Aufbau des LAGA-Regelwerkes (LAGA-Mitteilung 20)
Teil I : Allgemeiner Teil | Teil II : Technische Regeln | Teil III: Probenahme und Analytik | ||||
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Allgemeine Grundsätze
Ergänzende Regelungen
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2 Geltungsbereich
Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von
Das Regelwerk soll auch für die Bewertung von Abfällen angewendet werden, die bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast auf- oder eingebracht werden und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder des Sanierungsplanes stammen.
Einschlägige Regelungen für bestimmte Anwendungsbereiche, z.B. bauphysikalische Anforderungen des Straßen- und Wegebaus oder hygienische Anforderungen an Kinderspielplätze und Sportanlagen, sowie Vorgaben anderer Rechtsbereiche (z.B. Naturschutz, Arbeitsschutz) bleiben von den in diesem Regelwerk beschriebenen Anforderungen unberührt.
Dieses Regelwerk gilt nicht für
Die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen werden insbesondere durch das Bodenschutz-, Wasser-, Berg- und Immissionsschutzrecht vorgegeben bzw. bei Bedarf durch die jeweils zuständigen Länderarbeitsgemeinschaften erarbeitet.
3 Begriffe
Die in diesem Regelwerk verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
Abfallbehandlung:
Behandeln von Abfällen mit dem Ziel, ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu verändern. Hierzu gehören
(Stand: 16.06.2021)
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