Ta Siedlungsabfall (3)
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5.4.2 Vergärung (anaerobe Behandlung)

Durch die anaerobe Behandlung biologisch abbaubarer organischer Abfälle ist ein möglichst schneller und weitgehender Abbau von Kohlenstoffverbindungen und deren Umwandlung in nutzbares Gas anzustreben.

Der anfallende Schlamm soll vorrangig verwertet werden.

5.4.2.1 Anforderungen an die Abfallanlieferung und Vorbehandlung

Die angelieferten Abfälle müssen so beschaffen sein, daß

Weiterhin ist sicherzustellen, daß durch vorgeschaltete organisatorische und technische Maßnahmen für den technischen Betrieb der Anaerobbehandlung ungeeignete Abfälle bzw. Abfallanteile ausgesondert bzw. minimiert werden (Fremdstoffe, Schadstoffe und schadstoffbelastete Produkte).

5.4.2.2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer anaeroben Behandlungsanlage

5.4.2.2.1 Anlagebedingte Anforderungen

Anaerobe Abfallbehandlungsanlagen sind mit Abfallbehandlungs- und Vergärungs- sowie Gasbehandlungseinrichtungen auszustatten. Außerdem ist eine Behandlung der schlammförmigen Rückstände vorzusehen.

Bei der anaeroben Abfallbehandlung muß der Betrieb strikt anaerob (ohne Luftsauerstoff) gefahren werden.

Bei der Kompostierung der anfallenden Schlimme sind die für den Rottevorgang geforderten Kriterien der Nummer 5.4.1 einzuhalten.

Auf die Anforderungen nach Nummer 7 wird hingewiesen.

5.4.2.2.2 Anforderungen an das erzeugte Gas

Das erzeugte Gas muß bei der internen energetischen Nutzung in Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen die Anforderungen der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15 Juli 1988 (BGBl. I S. 1059)1) oder der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)2) erfüllen; andere Vorschriften bleiben ebenfalls unberührt.

5.4.2.2.3 Anforderungen an die Explosionssicherheit

Zur Gewährleistung der Explosionssicherheit ist Nummer 5.1 des Anhangs G entsprechend zu beachten. Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

5.4.2.2.4 Anforderungen an das Abwasser

Bei der anaeroben Behandlung von Abfällen kann anfallen:

Auf Nummer 7.1.4 und 7.1.5 wird hingewiesen.

5.4.2.2.5 Anforderungen an Rückstände

Bei der anaeroben Abfallbehandlung können folgende Rückstände anfallen:

Die Rückstände sind vorrangig zu verwerten. Sie sind jeweils getrennt zu erfassen und zu halten, es sei denn, sie werden anschließend gemeinsam verwertet, behandelt oder abgelagert. Absetzrückstände aus der Sickerwasserfassung sind dem Prozeß wieder zuzuführen.

5.5 Verwertungsbericht
Die Betreiber von Abfallverwertungsanlagen sind zu verpflichten, jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

6 Anforderungen an die Organisation und das Personal von Abfallentsorgungsanlagen sowie an die Information und Dokumentation

Von den nachfolgenden Anforderungen sind unbedeutende Anlagen ausgenommen. Als unbedeutende Anlagen sind Abfallentsorgungsanlagen anzusehen, die

  1. für weniger als zehn unterschiedliche Abfallarten (Abfallschlüssel) zugelassen sind und jährlich weniger als 5000 dieser Abfälle lagern oder behandeln und weniger als sechs Mitarbeiter beschäftigen oder
  2. in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Produktionsanlage stehen.

6.1 Aufbauorganisation

Abfallentsorgungsanlagen sollen mindestens über eine von den übrigen Organisationseinheiten auch personell getrennte Organisationseinheit "Kontrolle" verfügen.

Die Organisationseinheit "Kontrolle" ist verantwortlich insbesondere für die Annahmekontrolle nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 sowie sämtliche in den Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 geforderten Kontrollen.

Die Aufbauorganisation der Abfallentsorgungsanlage ist in einem Organisationsplan darzustellen, der die Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheiten enthält. Die verantwortlichen Personen und ihre Vertreter sind namentlich anzugeben. Der Organisationsplan ist Teil des Betriebshandbuches nach Nummer 6.4.2. Er ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

6.2 Ablauforganisation

6.2.1 Allgemeines

Bei der Entsorgung von Abfällen sind die unter den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 beschriebenen betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Von den Anforderungen nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 kann abgewichen werden, wenn die Abfallentsorgungsanlage in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit anderen nach dem Abfallgesetz zugelassenen oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161), genehmigten Anlagen steht, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Aufgaben gewährleisten.

6.2.2 Annahmekontrolle und Sicherstellung

Bei Anlieferung des Abfalls in einer Abfallentsorgungsanlage ist eine Annahmekontrolle durchzuführen. Die Annahmekontrolle soll umfassen:

  1. Mengenermittlung in Gewichtseinheiten; sofern dies zweckmäßig ist, auch in Volumeneinheiten,
  2. Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel.
  3. Durchführung von Sichtkontrollen; bei Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist nach Nummer 6.2.3 zu verfahren.

Ist die Anfallentsorgungsanlage nicht zur Entsorgung des Abfalls zugelassen, hat die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach Information durch den Anlagenbetreiber über weitere Maßnahmen zu entscheiden. Der Abfall hat zur Sicherstellung in einem hierfür zugelassenen Bereich der Abfallentsorgungsanlage bis zur Entscheidung der Behörde zu verbleiben. Die Daten nach Buchstaben a bis c und die Menge, die Art und der Entsorgungsweg der zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch (Nummer 6.4.3.1) aufzunehmen.

6.2.3 Kontrollanalyse bei Deponien

Neben der Sichtkontrolle kann auch eine Kontrollanalyse durchgeführt werden.

Zur Sichtkontrolle sind die angelieferten Abfälle in geeigneter Weise zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch das Deponiepersonal auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu erfolgen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.

Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte, daß die Anforderungen für die Ablagerung nicht eingehalten werden oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen, so ist eine Kontrollanalyse durchzuführen, deren Parameterumfang auf die Art des Abfalls und der Auffälligkeit abgestimmt ist. Dabei sind Rückstellproben zu nehmen. Die Aufbewahrungsdauer der Rückstellproben richtet sich insbesondere nach der Häufigkeit der behördlichen Überwachung, soll aber mindestens einen Monat betragen.

Unbeschadet des Absatzes 2 sind stichprobenhaft Kontrollanalysen durchzuführen (einschließlich Proberückstellung).

Die Ergebnisse der Kontrollanalysen sind im Betriebstagebuch (Nummer 6.4.3.1) zu vermerken.

Kontrollanalyse und Proberückstellung können insbesondere dann entfallen, wenn der Anlieferer eine Abfallbeschreibung vorlegt, aus der zweifelsfrei hervorgeht, daß die Zuordnungswerte für die Ablagerung eingehalten werden.

6.3 Personal

6.3.1 Allgemeines

Der Betreiber der Abfallentsorgungsanlage muß jederzeit über ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal verfügen. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen.

6.3.2 Leitungspersonal

Das Leitungspersonal muß über Zuverlässigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verfügen.

6.3.3 Sonstiges Personal

Das sonstige Personal muß über Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen.

Das Leitungspersonal ist für die Einweisung und regelmäßige Information des sonstigen Personals verantwortlich.

6.4 Information und Dokumentation

6.4.1 Betriebsordnung

Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat vor Inbetriebnahme der Anlage eine Betriebsordnung zu erstellen. Sie ist fortzuschreiben.

Die Betriebsordnung hat die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung zu enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Betriebsordnung regelt den Ablauf und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage und gilt auch für deren Benutzer.

Daher ist sie mindestens im Eingangsbereich an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. In der Betriebsordnung sind auch evtl. Regelungen für den Umgang mit bestimmten Abfallarten aufzunehmen.

6.4.2 Betriebshandbuch

Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat vor Inbetriebnahme der Anlage ein Betriebshandbuch zu erstellen. Es ist fortzuschreiben.

Im Betriebshandbuch sind für den Normalbetrieb, die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und die Betriebssicherheit der Anlage erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit Alarm- und Maßnahmeplänen abzustimmen.

Im Betriebshandbuch sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals nach Nummer 6.3, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie die Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach den Nummern 6.4.3 und 6.4.4 festzulegen.

6.4.3 Betriebstagebuch

6.4.3.1 Inhalt des Betriebstagebuches

Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs ein Betriebstagebuch zu führen.

Das Betriebstagebuch ist vor Inbetriebnahme der Anlage einzurichten.

Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:

  1. Daten über die angenommenen Abfälle nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a bis c,
  2. Annahmeerklärungen, Entsorgungsbestätigungen und Nachweisbücher gemäß der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbtRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648),
  3. Daten über die abgegebenen Stoffe (Wertstoffe, restliche Abfälle) und deren Verbleib,
  4. Ergebnisse von stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen (Eigen- und Fremdkontrollen),
  5. besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
  6. Betriebszeiten und Stillstandszeiten der Anlage,
  7. Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
  8. Ergebnisse von anlagenbezogenen Kontrolluntersuchungen und -messungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).

Die von der zuständigen Behörde darüber hinausgehend geforderten Nachweise sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

6.4.3.2 Führung des Betriebstagebuches

Das Betriebstagebuch ist vom Leiter der Kontrollorganisationseinheit regelmäßig zu überprüfen. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

6.4.3.3 Aufbewahrungsfristen

Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der jeweils letzten Eintragung, bei Deponien mindestens bis zur Entlassung aus der Nachsorge aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bei Deponien sind die Jahresübersichten nach Nummer 6.4.4.2 und die Bestandspläne nach Nummer 10.6.3 mindestens bis zum Ende der Nachsorgephase nach Nummer 10.7.2 aufzubewahren.

6.4.4 Informationspflichten gegenüber der Behörde

6.4.4.1 Meldung von besonderen Vorkommnissen

Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, insbesondere einen Stillstand der Anlage bewirken, sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Meldepflichten nach anderen Rechtsvorschriften von Bund und Ländern bleiben unberührt.

6.4.4.2 Jahresübersicht

Über die Daten der Nummer 6.4.3.1 Buchstaben a, c, e und f ist vom Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage jeweils eine Jahresübersicht zu erstellen. Darüber hinaus hat der Betreiber bei Deponien die Daten der Buchstaben d und h sowie bei sonstigen Entsorgungsanlagen der Buchstabe e, f und h auszuwerten und zu beurteilen.

Die Jahresübersicht ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.

6.5 Ausnahmen

Von den Anforderungen der Nummer 6 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn diese aufgrund besonderer Umstände nicht angemessen erscheinen.

7 Übergreifende Anforderungen an Zwischenlager, Behandlungsanlagen und Deponien

7.1 Allgemeines

7.1.1 Anlagenbereiche

Zwischenlager nach Nummer 8. Behandlungsanlagen nach Nummer 9, oberirdische Deponien nach Nummer 10. Anlagen zur Aufbereitung und Sortierung nach Nummer 5.3 und Aufbereitungsanlagen für biologisch abbaubare organische Abfälle nach Nummer 5.4 haben mindestens aus Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich zu bestehen.

Bei Behandlungsanlagen ist darüber hinaus ein Behandlungsbereich, bei Deponien ein Ablagerungsbereich jeweils getrennt von den übrigen Bereichen einzurichten.

In den Anlagenbereichen ist mindestens folgendes vorzuhalten:

  1. Stoffe und Einrichtungen zur Bekämpfung von Bränden und Auffangvorrichtungen für Löschmittel,
  2. Geräte zur Reinigung sowie Spülvorrichtungen für Leitungen, Behältnisse und Behälter,
  3. ausreichende Mengen an Sorptionsmitteln zur Aufnahme verschütteter oder ausgelaufener Abfälle.

Diese Stoffe und Einrichtungen können auch an zentraler Stelle vorgehalten werden, wenn die Orte oder Bereiche unmittelbar aneinandergrenzen.

7.1.2 Wasserversorgung

DIN 1988 ist einzuhalten.

7.1.3 Rohrleitungen

Außerhalb abgedichteter Ablagerungsbereiche von Deponien sind Rohrleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Abfälle befördert werden, gemäß der wasser- und baurechtlichen Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.

7.1.4 Abdichtung

Alle Anlagenbereiche, in denen verunreinigte Wässer anfallen können, sind entsprechend der wasser- und baurechtlichen Bestimmungen so abzudichten, daß der Untergrund oder angrenzende Flächen nicht verunreinigt werden können.

7.1.5 Abwassererfassung und -entsorgung

Soweit Abwasser nicht vermieden werden kann, sind für die Einleitung in ein Gewässer die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Für die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation sind ergänzend die landeswassergesetzlichen Regelungen zu beachten.

7.2 Abfallanlieferung

Für die Anlieferung von Abfällen sind anlagenspezifische Anlieferungsbedingungen festzulegen.

7.3 Anlagenbereiche

7.3.1 Eingangsbereich

Der Eingangsbereich hat mindestens zu bestehen aus:

  1. Stauraum für Anlieferungsfahrzeuge.
  2. Waage mit Eingangsbüro,
  3. Probenahmestelle mit separater Abwassererfassung (Inselentwässerung),
  4. Lagermöglichkeit für Rückstellproben,

es sei denn, es wird nachgewiesen. daß diese Einrichtungen in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang vorhanden sind oder auf sie bei unbedeutenden Anlagen (z.B. Anlagen zur Kompostherstellung, Zwischenlager mit überwiegenden Kleinmengenannahmen aus privaten Haushalten) verzichtet werden kann.

7.3.2 Lagerbereich

Abfälle sind getrennt von Betriebsmitteln zu lagern.

Die getrennte Lagerung ist zumindest durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, es sei denn, Art und Beschaffenheit der Abfälle erfordern zusätzliche technische Maßnahmen.

8 Besondere Anforderungen an Zwischenlager

Es ist zu gewährleisten, daß die gelagerten Abfälle ihre Eigenschaften nicht so nachteilig verändern, daß sie für die Verwertung oder anderweitige Entsorgung unbrauchbar werden. Die Annahme von Abfällen in einem Zwischenlager ist nur dann zulässig, wenn die weitere Entsorgung innerhalb einer vorgegebenen Frist sichergestellt ist.

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