Ta Siedlungsabfall (2)
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3 Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen

Bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 7 AbfG) oder bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 7a AbfG) sind die anlagenbezogenen Regelungen dieser Technischen Anleitung zu beachten.

Die in der Regel erforderlichen Angaben bei Anträgen auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage oder einer wesentlichen Änderung sind dem Anhang a der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, 469) sinngemäß zu entnehmen.

4 Zuordnung zu Entsorgungsverfahren

4.1 Zuordnungskriterien für die Verwertung

4.1.1 Allgemeines

Abfälle sind der Verwertung zuzuordnen, wenn

  1. dies technisch möglich ist,
  2. die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind,
  3. für die gewonnenen Produkte ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann und
  4. sich die Verwertung insgesamt vorteilhafter auf die Umwelt auswirkt als andere Entsorgungsverfahren.

4.1.2 Technische Möglichkeit

Technisch möglich ist die Verwertung, wenn ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verfügung steht. Das Merkmal der technischen Möglichkeit bedeutet im Rahmen des Verwertungsgebots, daß grundsätzlich die Ausschöpfung aller tatsächlich in Betracht kommenden Verwertungstechniken verlangt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, kann es erforderlich sein, unterschiedliche Rückstände nicht zu vermischen. Die Verwertung von Rückständen ist auch als technisch möglich anzusehen, wenn nur Verfahren zur Verfügung stehen, die eine vorherige Aufarbeitung der Rückstände erfordern. In derartigen Fällen umfaßt die Verwertungspflicht die Durchführung von Aufarbeitungsmaßnahmen.

4.1.3 Zumutbarkeit

Bei der Feststellung der Zumutbarkeit ist unter anderem zu berücksichtigen, ob

4.1.4 Vorhandensein und Schaffung eines Marktes

Ein Markt ist für die gewonnenen Produkte dann vorhanden, wenn der Absatz derzeit und für einen angemessenen Zeitraum sichergestellt erscheint. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob durch die gemeinsame Verwertung der Abfälle mehrerer entsorgungspflichtiger Körperschaften ein Markt geschaffen werden kann.

4.1.5 Umweltauswirkungen

Obwohl die stoffliche Verwertung von Abfällen Vorrang hat, kann es im Einzelfällen notwendig sein, die Umweltauswirkungen der Verwertung zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Verwertung zu insgesamt höheren Belastungen der Umwelt führt als eine geordnete Entsorgung.

4.2 Zuordnungskriterien für die Ablagerung

4.2.1 Allgemeines

Abfälle dürfen nur dann der Deponie zugeordnet werden, wenn sie nicht verwertet werden können und die Zuordnungskriterien des Anhangs B eingehalten werden.

Bei nicht ausreichender Festigkeit ist eine Verfestigung zur Einhaltung der entsprechenden Zuordnungswerte zulässig.

Abfälle, bei denen aufgrund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen Deponie zuzuordnen. Asbesthaltige Abfälle sind gesondert abzulagern. Die Anforderungen des Merkblattes der LAGa (" Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen") in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

4.2.2 Deponieklasse I

Abfälle können der Deponieklasse I zugeordnet werden, wenn sie die entsprechenden Zuordnungswerte des Anhangs B einhalten.

4.2.3 Deponieklasse II

Abfälle können der Deponieklasse II zugeordnet werden, wenn sie die entsprechenden Zuordnungswerte des Anhangs B einhalten.

4.2.4 Monodeponie

Für die Monodeponie gelten die Anforderungen der Nummer 4.2.1 bis 4.2.3.

Eine Ablagerung auf Monodeponien soll insbesondere dann erfolgen, wenn aufgrund der Schadstoffgehalte im Abfall oder der Bindungsform der Schadstoffe in den Abfällen eine Mobilisierung der Schadstoffe und nachteilige Reaktionen mit anderen Abfällen ausgeschlossen werden sollen. Die zuständige Behörde kann dabei im Einzelfall eine Zuordnung von Abfällen zur Monodeponie auch dann zulassen, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs B mit Ausnahme von Nummer 1 und Nummer 2 nicht eingehalten werden.

Eine Ablagerung von nachweislich nicht verwertbarem Bodenaushub kann auch dann zugelassen werden, wenn die Zuordnungswerte der Nummer 2 des Anhangs B nicht eingehalten werden.

Bei der Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblatts der LAGa "Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen" zu beachten.

5 Allgemeine Anforderungen an die stoffliche Verwertung und Schadstoffentfrachtung

5.1 Grundsätze

Siedlungsabfälle und die zur gemeinsamen Entsorgung vorgesehenen produktionsspezifischen Abfälle sind an der Anfallstelle, in verwertbare Bestandteile und nicht verwertbaren restlichen Abfall getrennt, bereitzustellen; schadstoffbelastete Produkte sind davon getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Entsorgung zuzuführen.

Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden verwertbaren Stoffe mit geeigneten Systemen erfassen und sicherstellen, daß diese Stoffe einer Verwertung zugeführt werden. Dazu soll sie ausreichende Sortier- und Kompostierkapazitäten vorhalten.

Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll weiterhin die Einrichtung von Erfassungssystemen außerhalb der kommunalen Abfallwirtschaft und ihre Nutzung durch den Bürger unterstützen.

5.2 Getrennthaltung und Getrenntsammlung

5.2.1 Hausmüll

5.2.1.1 Wertstoffe

Für Wertstoffe ins Hausmüll. deren getrennte Erfassung nicht über Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 AbfG geregelt ist, sollen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eigene Erfassungssysteme und Sortiersysteme einrichten, es sei denn, es bestehen flächendeckende private Erfassungssysteme. Dabei sind durch Kooperation zwischen entsorgungspflichtiger Körperschaft und den Betreibern privatwirtschaftlicher Entsorgungssysteme konkurrierende Erfassungssysteme auszuschließen.

5.2.1.2 Bioabfälle

Erfassungssysteme für Bioabfälle sind so zu gestalten und zu betreiben, daß

Die biologische Behandlung der getrennt erfaßten Bioabfälle ist sicherzustellen.

5.2.1.3 Sperrmüll

Erfassung, Transport und Behandlung von Sperrmüll haben so zu erfolgen, daß die Möglichkeiten der Wiederverwendung und Verwertung genutzt werden können, z.B. durch getrennte Bereitstellung von verwertbaren Sperrmüllfraktionen.

5.2.1.4 Schadstoffbelastete Produkte

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen für die in privaten Haushaltungen als Abfall anfallenden schadstoffbelasteten Produkte sowie die Sonderabfallmindermengen (< 500 kg a je Erzeuger) aus Handel, Handwerk und Gewerbe geeignete Erfassungs- und Sammelsysteme einrichten und die erfaßten Produkte einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuleiten.

Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach § 14 Abs. 1 AbfG bleiben hiervon unberührt.

5.2.1.5 Altmedikamente

Soweit Altmedikamente zusammen mit Hausmüll entsorgt werden, ist sicherzustellen, daß hierbei kein mißbräuchlicher Zugriff auf diese Abfälle erfolgen kann.

5.2.2 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Für die in Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Kleingewerbe, Dienstleistungsbetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallenden Werkstoffe. die keiner Regelung nach § 14 Abs. 2 AbfG unterliegen, insbesondere stofflich verwertbare oder kompostierbare Bestandteile, sind geeignete Erfassungssysteme einzurichten. Alle Möglichkeiten der innerbetrieblichen Verwertung sind zu nutzen.

5.2.3 Garten- und Parkabfälle

Abfälle aus öffentlichen Grünanlagen und von Friedhöfen sollen nach Getrennthaltung möglichst innerbetrieblich verwertet werden (Mulchen oder Kompostierung). Nicht innerbetrieblich verwertbare Abfälle sind getrennt zu erfassen und soweit wie möglich einer außerbetrieblichen Verwertung zuzuführen.

Pflanzliche Abfälle aus Gärten und Parks, die an stark befahrene Straßen oder relevante Industriestandorte angrenzen, sind nur dann der Kompostierung zuzuführen, wenn der unvermischt erzeugte Kompost den Qualitätsanforderungen nach Nummer 5.4.1.2 genügt.

5.2.4 Marktabfälle

Die nicht über § 14 Abs. 2 AbfG geregelten sowie kompostierbare Stoffe sollen mit geeigneten Systemen getrennt erfaßt und einer stofflichen Verwertung bzw. Kompostierung zugeführt werden.

5.2.5 Straßenkehricht

Das Granulat aus dem Winterdienst soll nach Möglichkeit vom übrigen Straßenkehricht getrennt und einer Verwertung zugeführt werden.

5.2.6 Bauabfälle

Soweit nicht durch Verordnungen nach § 14 AbfG geregelt, sollen die verwertbaren Anteile von Straßenaufbruch, Bauschutt und Baustellenabfälle sowie Bodenaushub an der Anfallstelle getrennt erfaßt und einer Verwertung zugeführt werden. Schadstoffbelastete Bauabfälle sind davon getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Entsorgung zuzuführen.

Straßenaufbruch soll nach entsprechender Aufbereitung erneut im Straßenbau eingesetzt werden.

Bauschutt soll einer Bauschuttaufbereitung zugeführt und aufgearbeitet werden, z.B. für den Einsatz im Straßen- und Wegebau oder als Zuschlagstoff Bodenaushub soll verwertet werden, z.B. im Landschaftsbau, zur Rekultivierung, zur Trassierung von Verkehrswegen oder in der Land- und Forstwirtschaft. Zur Erleichterung der Verwertung kann eine Aufbereitung des Bodenaushubs durch Trennung in verschiedene Fraktionen (z.B. Feinfraktionen, Sand. Kies) erforderlich sein.

Die Verwertung von Bodenaushub kann durch Schaffung von Bodenbörsen unterstützt werden.

5.2.7 Klärschlämme

Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen ist die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) zu beachten.

Soweit die zuständige Behörde eine Verwendung von Klärschlamm in Bereichen zuläßt, die nicht der Klärschlammverordnung unterliegen (z.B. zur Rekultivierung oder Landschaftsgestaltung), sollten zur Wahrung insbesondere der Aspekte des Boden- und Grundwasserschutzes die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die Klärschlämme eingehalten werden. Nach den Verwendungen sollen im Anwendungsbereich der Maßnahme die Bodenwerte der Klärschlammverordnung nicht überschritten werden.

5.2.8 Fäkalien und Fäkalschlämme

Fäkalien und Fäkalschlämme sollen in zentralen, ausreichend ausgerüsteten Abwasserbehandlungsanlagen mit ausreichender Kapazität entsorgt werden. Wenn eine Entsorgung über Abwasserbehandlungsanlagen nicht möglich ist, sind Fäkalien und Fäkalschlämme nach einer biologischen Behandlung zu verwerten oder in sonstiger Weise zu entsorgen.

Eine Verwertung auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen ist gemäß der Klärschlammverordnung nur für Fäkalschlämme zulässig.

5.2.9 Rückstände aus Abwasseranlagen

Eine Aufbereitung und Verwertung der Rückstände (Sandfang- und Fettfangrückstände, Rechengut, Rückstände aus Siel-, Kanalisations- und Gullyreinigung) ist anzustreben. Soweit dies nicht möglich ist, sind diese Abfälle der weiteren Entsorgung zuzuführen.

5.3 Anlagen zur Aufbereitung und Sortierung

5.3.1 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Soweit die Getrennthaltung an den Anfallstellen nicht zu verwert- oder vermarktbaren Produkten führt, sollen die entsorgungspflichtigen Körperschaften entsprechende geeignete Sortieranlagen einrichten. Diese sind vorzugsweise mit automatisierten Sortierverfahren auszurüsten.

Auf die Anforderungen nach Nummer 7 wird hingewiesen.

5.3.2 Bauabfälle

Für die Aufbereitung von Bauabfällen sind vorzugsweise automatisierte Anlagen einzurichten.

Baustellenabfälle sind einer Sortierung zuzuführen, soweit eine getrennte Erfassung der verwertbaren Anteile nicht möglich ist. Die Sortierung von Baustellenabfällen kann gemeinsam mit Gewerbeabfällen durchgeführt werden.

Auf die Anforderungen nach Nummer 7 wird hingewiesen.

5.4 Aufbereitungsanlagen für biologisch abbaubare organische Abfälle

5.4.1 Kompostierung

Die Kompostierung biologisch abbaubarer organischer Abfälle (Bioabfall, Pflanzenabfälle, Klärschlamm, sonstige biologisch abbaubare organische Abfälle) hat die Aufgabe, diese Abfälle in verwertbaren Kompost umzuwandeln.

5.4.1.1 Anforderungen an die Abfallanlieferung und Vorbehandlung

Es ist sicherzustellen, daß durch vorgeschaltete organisatorische und technische Maßnahmen für die Kompostierung ungeeignete Abfälle bzw. Abfallfraktionen ausgesondert bzw. minimiert werden, da durch technische Maßnahmen in der Anlage zur Kompostherstellung die Qualitätseigenschaften von Komposten (z.B. Schwermetallgehalt) kaum beeinflußt werden können. Die Auswahl der Ausgangsstoffe für die Kompostierung soll sich möglichst an den Anforderungen für den späteren Anwendungsbereich des Kompostes orientieren.

5.4.1.2 Anforderungen an die erzeugten Komposte

Die erzeugten Komposte haben die Anforderungen des LAGA-Merkblattes M 10 (in der jeweils geltenden Fassung) zu erfüllen.

Auch bei der Anwendungsmenge (mehrmalige Anwendung, einmalige Meliorationsgabe) sind die Anforderungen des LAGA-Merkblattes einzuhalten.

Im übrigen sind bei der Aufbringung die Bestimmungen des Düngemittelrechts zu berücksichtigen.

5.4.1.3 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Kompostherstellung

5.4.1.3.1 Anlagebedingte Anforderungen

Das System der Kompostierung ist mit Vorbehandlung-, Rotte- und Kompostaufbereitungseinrichtungen auszustatten. Die Anlagenkapazität sollte so bemessen werden, daß die jahreszeitlich bedingt in unterschiedlicher Menge anfallenden Abfälle sicher verarbeitet werden können.

Für die erzeugten Kompostmengen ist ausreichende Lagerkapazität sicherzustellen, um jahreszeitlich bedingte Absatzschwankungen auszugleichen.

Auf die Anforderungen nach Nummer 7 wird hingewiesen.

5.4.1.3.2 Anforderungen an Rückstände und Abwasser

Bei der Kompostierung von Abfällen können über gasförmige Emissionen hinaus anfallen:

Die Rückstände sind vorrangig zu verwerten. Sie sind jeweils getrennt zu erfassen und zu halten, es sei denn, sie werden anschließend gemeinsam verwertet, behandelt oder abgelagert.

Absetzrückstände aus der Sickerwasserfassung sind der Kompostierung zuzuführen.

Abwasser muß sicher aufgefangen werden und ist soweit möglich zum Befeuchten des Kompostierungsmaterials einzusetzen.

Auf Nummer 7.1.4 und 7.1.5 wird hingewiesen.

5.4.1.3.3 Anforderungen an den Rottevorgang

Die Vorrotte soll zur Verbesserung des Kompostierungsprozesses in geschlossenen, kontrollierbaren und steuerbaren Systemen stattfinden.

Auf eine geschlossene Betriebsweise kann bei kleineren Anlagen verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft sowie der Qualität des erzeugten Produktes nicht zu erwarten ist.

Das bei den Anlagen zur Kompostherstellung systembedingt anfallende geruchsbeladene Abgas ist aufzufangen und so zu behandeln, daß eine Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung der Nachbarschaft vermieden wird.

Der Betrieb in geschlossenen Hallen ist unter anderem aus Hygienegründen so zu führen, daß eine Beeinträchtigung des Betriebspersonals durch Pilzsporen oder durch Geruch und schädliche Gase unterbunden wird.

5.4.1.4 Anforderungen an die gesicherte Verwertung der erzeugten Komposte

Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verwertung der erzeugten Komposte sollen für die Zulassung einer Anlage folgende Nachweise vorgelegt werden:

5.4.1.5 Ausnahmen

Bei Pflanzenkompostieranlagen (Grünschnitt) kann von den Anforderungen der Nummer 5.4.1 abgewichen werden.

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