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Regelwerk

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Merkblatt - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Fassung vom 20. Februar 2001
(aktualisiert aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001; 27.10.2009 S. 1993aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

1 Einleitung

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Am häufigsten wurden Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith) verwendet. Da Asbest außerordentlich hitzebeständig und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde er zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:

Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern.

Eingeatmete Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Für gesundheitliche Auswirkungen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufnahme der Asbestfasern aus der Luft durch Einatmen entscheidend.

Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung gilt das Verbot für das Inverkehrbringen nicht für die Abfallentsorgung. Unter dem Begriff Abfallentsorgung ist im Regelungszusammenhang der Chemikalien-Verbotsverordnung nur eine Abfallbeseitigung zu verstehen. Dies folgt aus den ausdrücklich in einzelnen Abschnitten geregelten Ausnahmen im Anhang zu § 1 Chemikalien-Verbotsverordnung, in denen eine Verwertung ausdrücklich zugelassen wird. Diese wären ansonsten entbehrlich. Da der Abschnitt 2 "Asbest" nur eine derartige Ausnahme enthält, unterliegen asbesthaltige Abfälle somit grundsätzlich einem Verwertungsverbot.

Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die der Umgang in der Gefahrstoffverordnung geregelt ist (vgl. TRGS 519) und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an.

2 Anwendungsbereich

Das Merkblatt gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei Ausbau, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung und soll zu einem möglichst bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik bei der Entsorgung führen. Es gilt auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie z.B. bei der Zerlegung asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel der Verwertung einzelner Gerätebestandteile.

Das Merkblatt soll insbesondere den Vollzugsbehörden ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 10) als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen, z.B. bei der

Die Beachtung des Merkblattes wird ausdrücklich in den Nummern 4.2.1 und 4.2.4 der Ta Siedlungsabfall sowie in der TRGS 519 verlangt.

Die vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich am Gefährdungspotential der verschiedenen asbesthaltigen Abfälle. Die Anforderungen des Merkblattes zielen darauf ab, eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Abfallaufnahme, der Beförderung und der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu minimieren und den Anfall an asbestkontaminierten Abfällen durch getrennte Erfassung asbesthaltiger Bauteile soweit wie möglich zu vermindern.

3 Begriffsbestimmungen

Asbesthaltige Abfälle sind zur Entsorgung anstehende Materialien, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest enthalten oder denen Asbestfasern anhaften (asbestkontaminierte Abfälle).

Fest gebundene asbesthaltige Abfälle haben bei Zementbindung in der Regel eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m3. Beispielhafte Aufzählungen enthalten die Anhänge 1.1 und 1.2.

Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m3. Eine beispielhafte Aufzählung enthält Anhang 1.3.

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Monodeponie für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle ist eine Deponie oder ein Deponiebereich für die zeitlich unbegrenzte Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen.

Oberflächenbehandlung ist die Bindung von an der Oberfläche liegenden Asbestfasern durch Auftragen von Faserbindemitteln oder anderen geeigneten Mitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern bei der Entsorgung.

Sachkundiges Personal verfügt über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen. Der Nachweis der Sachkunde wird in der Regel erbracht durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519 oder an einem speziellen behördlich anerkannten deponiebezogenen Lehrgang.

Verfestigung ist die weitestgehend homogene Vermischung und Bindung von z.B. Spritzasbest und Asbeststäuben mit geeigneten Bindemitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern während der Beseitigung.

4 Entsorgungskonzepte

4.1 Zuordnung zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen

Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle und den jeweils zutreffenden Abfallschlüsseln (siehe Anhang 1) zuzuordnen. Durch Behandlungsverfahren wie

wird eine Freisetzung wesentlicher Mengen lungengängiger Fasern bei der Entsorgung vermieden und eine Zuordnung von einzelnen schwach gebundenen asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln, die lediglich überwachungsbedürftig sind, ermöglicht. Dies gilt nur, wenn der Abfall nicht wegen weiterer schädlicher Verunreinigungen (unabhängig von seinem Asbestgehalt) einem anderen Abfallschlüssel zuzuordnen und als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu entsorgen ist.

Fest gebundene oder behandelte überwiegend anorganische asbesthaltige Abfälle können auf Monodeponien abgelagert werden.

Fest gebundene oder behandelte asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen Anteilen sind spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung in geeigneten, zugelassenen Anlagen thermisch zu behandeln.

Abfälle, die lediglich mit Asbestfasern kontaminiert sind (Unterkonstruktionen, Mobiliar, Folienverkleidungen, Schutzanzüge) sind abzusaugen und wegen möglicher verbliebener Restkontaminationen grundsätzlich als gemischter Siedlungsabfall direkt der thermischen Behandlung zuzuführen. (Soweit eine hinreichend Reinigung gewährleistet werden kann, können Gebrauchsgüter weiterverwendet werden, vgl. Nr. 5.1, Abs. 2)

Asbesthaltige Geräte und Bauteile sind in der Regel geeigneten Zerlegungsanlagen zuzuführen.

Hinweise für die Zuordnung einzelner asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen enthält Anhang 1.

4.2 Entsorgungskonzeption

Für asbesthaltige Abfälle gelten die Pflichten zur Nachweisführung nach der Nachweisverordnung ( NachwV).

Für asbesthaltige Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG sind, ist der Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung mit Hilfe des vereinfachten Entsorgungsnachweises (§§ 25, 26 NachwV) zu führen.

Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist im Grundverfahren der NachwV ein Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu führen (§§ 3-9 NachwV), im privilegierten Verfahren ist eine Anzeige über die vorgesehene Entsorgung zu erstatten (§§ 10-14 NachwV).

In den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der nach § 19 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) konzeptpflichtigen Abfallerzeuger ist auch die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere darzustellen:

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird empfohlen, die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle über ihre Entsorgungsgebiete hinaus z.B. in Zweckverbänden zu regeln, da in der Regel größere Einzugsgebiete für den wirtschaftlichen Betrieb z.B. von Behandlungsanlagen und Monodeponien erforderlich sind, oder Dritte zu beauftragen.

Die Möglichkeit der Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe ist in den Abfallwirtschaftskonzepten darzustellen und sollte in den Satzungen geregelt werden. Als Kleinmengen können dabei angesehen werden:

Möglichkeiten zur Organisation der nach Abfallschlüsseln getrennten Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle sind z.B.:

Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Die Abfälle müssen in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt und transportiert werden.

5 Vermeidung und Entsorgung

Primäres Ziel abfallwirtschaftlicher Maßnahmen ist die Vermeidung von Abfällen. Asbesthaltige Abfälle lassen sich jedoch nicht vermeiden, da sie in erheblichen Mengen aus dem Gebrauch kommen und der Entsorgung zugeführt werden. Verbleibendes Ziel ist die ordnungsgemäße Entsorgung nach dem Stand der Technik.

Dementsprechend sind asbesthaltige Abfälle gesondert zu erfassen und getrennt zu halten, um zu verhindern, dass durch Vermischung mit anderen Materialien die Menge an asbesthaltigen Abfällen vergrößert wird oder Asbestgehalte unerkannt bleiben.

Die Nummern 5.1 bis 5.3 behandeln die Getrennthaltung bzw. die nachträgliche Trennung von asbesthaltigen und asbestfreien Abfallbestandteilen zum Zwecke der Verwertung asbestfreier Abfälle sowie zur Vorbereitung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.

Nach der Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen asbesthaltige Abfälle grundsätzlich nur zur Beseitigung in Verkehr gebracht werden (siehe Nr. 1 Abs. 4). Dem Einsatz von asbesthaltigen Abfällen als Abfall zur Verwertung stehen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung entgegen.

Zu den unzulässigen Entsorgungswegen zählen insbesondere der Einsatz asbesthaltiger Abfälle (hier vor allem Asbestzementabfälle) als Verfüllmaterial zur Rekultivierung von Tagebaurestlöchern und anderen Abgrabungen. Diese Entsorgungswege sowie die Verwendung als Baumaterial auf Deponien werden oft fälschlich als Verwertung deklariert. Auch beim Verbringen von demontierten Asbestzementplatten und anderen asbesthaltigen Abfällen ins Ausland (z.B. als sogenannte Aufbauhilfe in Nicht-EU-Staaten) handelt es sich um ein verbotenes Inverkehrbringen im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Wenn durch eines der unter 6.1 genannten Verfahren eine vollständige Zerstörung der Asbestfasern erfolgt, ist der Abfall nach Behandlung nicht mehr als asbesthaltiger Abfall zu charakterisieren und eine Verwertung der asbestfaserfreien Behandlungsrückstände möglich.

5.1 Abbruch und Sanierung von Bauwerken

Um die Aufbereitung der verwertbaren Bestandteile von Bauabfällen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der asbesthaltigen Bestandteile zu ermöglichen, soll nach folgendem Arbeitsablauf vorgegangen werden:

Mit Asbestfasern kontaminierte Bauteile wie Stahlträger, Lüftungskanäle usw. und Gebrauchsgegenstände wie Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände brauchen nicht als asbesthaltige Abfälle entsorgt werden, wenn sie unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 hinreichend gereinigt und dann weiterverwendet werden.

5.2 Bau- und Gewerbeabfallverwertung, mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Asbesthaltige Abfälle dürfen Bau- und Gewerbeabfallsortier- und -aufbereitungsanlagen sowie mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen grundsätzlich nicht zugeführt werden. Die Asbestfreiheit des angelieferten Materials ist durch den Anlieferer schriftlich zu erklären. Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber eine Sichtkontrolle beim Anliefern und beim Entladen durchzuführen. Werden bei der Kontrolle asbesthaltige Teile vorgefunden, so ist zu entscheiden, ob das angelieferte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden muss oder ob die asbesthaltigen Teile separiert werden können.

5.3 Entsorgung von Geräten und Bauteilen

Asbesthaltige Materialien können z.B. in folgenden Geräten und Bauteilen enthalten sein:

Nach Ende ihrer Gebrauchsdauer sind asbesthaltige Geräte und Bauteile als asbesthaltiger Abfall zu entsorgen. Größere asbesthaltige Geräte und Bauteile sollen grundsätzlich als Ganzes ausgebaut und in geeigneten, immissionsschutzrechtlich genehmigten Zerlegungsanlagen von Asbest befreit und für die Verwertung vorbereitet werden. Die Anlagen bedürfen hierzu auch einer Ausnahmegenehmigung von den Umgangsverboten der Gefahrstoffverordnung. Die Zerlegung am Aufstellungsort sollte nur in Ausnahmefällen (Gewicht, Abmessungen o. ä.) erfolgen. Dabei sind die nach TRGS 519 erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten. Anfallendes Asbest ist zu beseitigen.

Sofern eine Freisetzung von Asbestfasern nicht auszuschließen ist, sind die Geräte oder Bauteile für die Beförderung staubdicht zu verpacken. Bei Elektro-Speicherheizgeräten, die in der Regel unzerlegt ausgebaut werden, kann eine Freisetzung von Asbestfasern z.B. durch Abkleben von Lüftungsöffnungen verhindert werden.

Eine Ablagerung asbesthaltiger Geräte und Bauteile auf Deponien soll nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Asbesthaltige Kleingeräte sollen von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern z.B. im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlung angenommen und - sofern eine Behandlung in einer Zerlegungsanlage nicht möglich ist - entsprechend Nr. 9 entsorgt werden.

In den Zerlegungsanlagen sollen die asbesthaltigen von den nicht asbesthaltigen Materialien getrennt und die verwertbaren Materialien in einzelne Fraktionen zerlegt und soweit von Asbestfasern befreit werden, dass eine Verwertung ermöglicht wird. Bei Kernsteinen von Elektro-Speicherheizgeräten bietet sich z.B. die Herstellung neuer Speichersteine oder die Verwendung als Feuerfestmaterial an. Ein Einsatz von Kernsteinen in Bauschuttaufbereitungsanlagen ist u. a. wegen möglicher Chromatgehalte der Steine unzulässig.

Die in den Zerlegungsanlagen ausgebauten asbesthaltigen Materialien sowie asbesthaltige Filter und - Filterstäube aus Abluftreinigungsanlagen sollen entweder mit dem Ziel der Faserzerstörung behandelt oder verfestigt bzw. nach Nr. 6.3 behandelt und verpackt und nach Nr. 9 abgelagert werden.

Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Dichtungen und dergleichen sollen unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 ausgebaut, nach Anhang 1.3 behandelt und in geeigneten Säcken gesammelt und entsorgt werden, soweit die Flansche an den Rohrenden nicht herausgeschnitten werden.

6 Behandlung

Ziel von Behandlungsverfahren ist die Verhinderung von Gefährdungen auf dem gesamten Entsorgungsweg. Bei den Behandlungsverfahren ist zu unterscheiden nach Verfahren zur Faserzerstörung sowie Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung der Freisetzung von Asbestfasern bis zur endgültigen Entsorgung. Verfahren zur Faserzerstörung ist grundsätzlich der Vorzug zu geben, sofern entsprechende Verfahren verfügbar und wirtschaftlich zumutbar sind.

6.1 Verfahren zur Zerstörung von Asbestfasern

Verfahren zur Faserzerstörung sollen das Gefährdungspotential der Asbestfasern beseitigen und die Verwertung der asbestfreien Behandlungsrückstände ermöglichen.

Derzeit befinden sich chemische, thermische und mechanische Verfahren zur Faserzerstörung in unterschiedlichen Stadien der Entwicklung und Erprobung. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen gelten die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Chemische Verfahren

Zur chemischen Behandlung von asbesthaltigen Abfällen wird überwiegend Flusssäure eingesetzt, wobei nach Neutralisation Kalziumfluorid, Metalloxide und Hydroxide sowie silikatische Verbindungen als Rückstände anfallen. Als Verwertung der asbestfreien Behandlungsrückstände wird der Einsatz als Zuschlagstoff bei Zementbausteinen, als Flussmittel bei Schmelzprozessen oder als Sekundärrohstoff für die Flusssäureherstellung angestrebt.

Thermische Verfahren

  1. Verglasung
    Asbesthaltige Abfälle werden bei Temperaturen von etwa 1400 °C geschmolzen. Als Produkt entsteht ein asbestfreies Glasgranulat.
  2. Wärmebehandlung
    Die asbesthaltigen Abfälle werden z.B. in speziellen Drehrohröfen bei Temperaturen von >800 °C und entsprechender Verweilzeit behandelt. Die Asbestmineralien werden dadurch in andere Mineralien wie zum Beispiel Forsterit und Olivin umgewandelt.

Mechanische Verfahren

Die asbesthaltigen Abfälle werden mittels spezieller Mahlverfahren zerkleinert. Das Mahlgut weist im Anschluss an die Behandlung keine Faserstruktur mehr auf.

6.2 Verfahren zur Verfestigung

Spritzasbest und Asbeststäube, die abgelagert werden sollen, sind mittels geeigneter anorganischer Bindemittel vorzugsweise am Anfallort zu verfestigen. Ziel der Verfestigung ist es, die Freisetzung von Asbestfasern während der Beförderung und beim Be- und Entladen sowie bei der Ablagerung zu verhindern.

Die Festkörper sollen eine Druckfestigkeit> 10 N/mm2 zum Zeitpunkt des Abtransports erreichen.

6.3 Oberflächenbehandlung und Verpackung

Je nach Beschaffenheit der asbesthaltigen Abfälle (ausgenommen Spritzasbest und Asbeststäube) sind unterschiedliche Methoden der Oberflächenbehandlung oder der Verpackung erforderlich. Beispiele zum sachgerechten Einsatz der Oberflächenbehandlung und der Verpackung sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

Die zur Oberflächenbehandlung verwendeten Mittel (z.B. Faserbindemittel, Putzverfestiger) sollen vorrangig folgende Eigenschaften haben:

Es sollen insbesondere folgende Verpackungen verwendet werden:

6.4 Thermische Behandlung von gereinigten Abfällen aus der Asbestsanierung

Gereinigte Abfälle aus der Asbestsanierung mit überwiegend organischen Anteilen, wie z.B. Teppichböden, Textilien, Gardinen, Folien usw., dürfen nicht sortiert oder anderweitig mechanisch behandelt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung durch thermische Behandlung zu inertisieren und in eine ablagerungsfähige oder verwertbare Form zu bringen. Dies kann z.B. in Abfallverbrennungsanlagen unter Einhaltung des von der 35. Umweltministerkonferenz (UMK) geforderten Emissionswertes für Asbest als Feinstaub von 0,01 mg/m3 geschehen. Die Anlieferung der Abfälle hat so zu erfolgen, dass eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Übernahme an der thermischen Behandlungsanlage ausgeschlossen ist, insbesondere durch Oberflächenbehandlung und Verpackung nach Nr. 6.3.

7 Sammlung und Beförderung

7.1 Abfallrechtliche Bestimmungen

Abfälle zur Beseitigung sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung dürfen nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle (BestbüAbfV) gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden (Ausnahme nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG: Entsorgungsfachbetriebe).

Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und zu befördern. Nicht geeignet sind Behältnisse, die nur durch Schüttvorgänge zu entleeren sind (z.B. Absetzmulden). Hinweise zur Wahl geeigneter Verpackungen und Behältnisse werden in Nr. 6.3 und Anhang 1 gegeben. Behältnisse sowie sonstige Versandstücke (z.B. palettierte Asbestzementprodukte), die asbesthaltige Abfälle enthalten, sind nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 519 zu kennzeichnen. Das Be- und Entladen asbesthaltiger Abfälle (in oder aus Container, auf die oder von der Ladefläche von Transportfahrzeugen) ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden. Deshalb sind Absetzmulden nur in Verbindung mit Big-Bags mit tragfähigen Lastaufnahmemitteln geeignet, die ein Entladen mit Hebezeugen ermöglichen. Die Anlieferbedingungen der Entsorgungsanlage sind zu beachten.

Asbesthaltige Abfälle sind so zu sichern, dass während der Beförderung und beim Be- und Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Es sind mindestens bedeckte Fahrzeuge (mit Plane abgedeckte Ladepritsche) zu verwenden. Die Beförderung darf nur von fachkundigen und zuverlässigen Transportunternehmen durchgeführt werden.

Bei Beförderungen durch gewerbliche Transportunternehmen (ausgenommen Entsorgungsfachbetriebe) sind die Transportfahrzeuge nach dem Abfallrecht durch Warntafeln mit dem schwarzen "A" zu kennzeichnen.

7.2 Gefahrgutrechtliche Bestimmungen

Sollen asbesthaltige Abfälle befördert werden, bei denen gefährliche Mengen lungengängiger Fasern freigesetzt werden können, sind zusätzlich die Regelungen des Gefahrgutrechts, hier insbesondere die in § 5 Abs. 1 GefStoffV genannten Grundpflichten sowie die Regelungen des § 5 GefStoffV zu Verpackungen, zu beachten. Dies trifft in der Regel nur für nicht verfestigten Spritzasbest und asbesthaltige Stäube zu. Je nach Asbestart handelt es sich dann um einen Stoff der Klasse 9, Ziffer 1b oder 1c der Anlage a zum ADR. Auf die besonderen Anforderungen an die Verpackung, den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und die Fahrzeugkennzeichnung und -ausstattung wird hingewiesen.

Nicht in den Anwendungsbereich des ADR fallen Beförderungen

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