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  Anhang 05b 12
(zu § 1)

ChemVerbotsV Abschnitt 1: DDT
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

1,1,1-Trichlor-2,2bis-(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT)

Spalte 2: Verbote

DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen.

ChemVerbotsV Abschnitt 2: Asbest 04a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 6)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Aktinolith 77536-66-4
  2. Amosit 12172-73-5
  3. Anthophyllit 77536-67-5
  4. Chrysotil 12001-29-5
  5. Krokydolith 12001-28-4
  6. Tremolit 77536-68-6

Spalte 2: Verbote

Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind.

(2) (weggefallen)

(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:

  1. bis 7. (weggefallen)
  2. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember 1999 und
  2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung von chrysotilhaltigen Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2010,

soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann.

ChemVerbotsV Abschnitt 3: Formaldehyd 04
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Formaldehyd 50-00-0

Spalte 2: Verbote

(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) aufgehoben

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.

ChemVerbotsV Abschnitt 4: Dioxine und Furane
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1.  
    1. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
    2. 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzo-p-dioxin
    3. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran
    4. 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran
  2.  
    1. 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
    2. 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin
    3. 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
    4. 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran
    5. 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran
    6. 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran
    7. 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
    8. 2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
  3.  
    1. 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzo-pdioxin
    2. 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzo-pdioxin
    3. 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran
    4. 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran
    5. 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzofuran
  4.  
    1. 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin
    2. 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-pdioxin
    3. 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran
    4. 2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran
  5.  
    1. 1,2,3,4,7,8-Hexabromdibenzo-pdioxin
    2. 1,2,3,7,8,9-Hexabromdibenzo-pdioxin
    3. 1,2,3,6,7,8-Hexabromdibenzo-pdioxin
    4. 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzofuran

Spalte 2: Verbote

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
  1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg,
  2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg,
  3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 100 µg/kg,
  4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg oder
  5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet.

Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
  2. nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,
  3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Anlagen in den Verkehr gebracht werden und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),
  4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden,
  5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
  6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

ChemVerbotsV Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 3)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung als gefährlich einzustufen sind

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1 in Dekorationsgegenständen und Spielen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
  2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die
    1. nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) mit dem R-Satz R65 zu kennzeichnen sind,
    2. als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
    3. Farbstoffe (außer aus steuerlichen Gründen) oder Duftstoffe enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur Verwendung in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen oder Zubereitungen bestimmt sind.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen.

ChemVerbotsV Abschnitt 6: Benzol
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 5)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Benzol 71-43-2

Spalte 2: Verbote

Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

  1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
  2. Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen bestimmt sind,
  3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treibstoffe bestimmt sind,
  4. Stoffe und Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, und
  5. Lehr- und Ausbildungszwecke.

ChemVerbotsV Abschnitt 7: Aromatische Amine
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 13-16)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8
  2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1
  3. Benzidin und seine Salze 92-87-5
  4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3

Spalte 2: Verbote

Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

-

ChemVerbotsV Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 17)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat 598-63-0
  2. Bleihydroxidkarbonat 1319-46-6
  3. Bleisulfate 7446-14-2 und 15739-80-7

Spalte 2: Verbote

Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.

ChemVerbotsV Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 18)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Quecksilberverbindungen

Spalte 2: Verbote

Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
  1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zubereitung zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffskörpern oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die völlig oder teilweise im Wasser untergetaucht werden),
  2. zum Schutz von Holz,
  3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und
  4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

Spalte 3: Ausnahmen

-

ChemVerbotsV Abschnitt 10: Arsenverbindungen 03a 07a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 19)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Arsenverbindungen

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind
    1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung,
    2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
      • Bootskörpern,
      • Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
      • vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art oder
    3. zum Schutz von Holz und
  2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %) die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:

  1. Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
  2. Brücken und Brückenbauarbeiten,
  3. Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z.B. für Molen,
  4. Lärmschutz,
  5. Lawinenschutz,
  6. Leitplanken,
  7. entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune,
  8. Erdstützwände,
  9. Strom- und Telekommunikationsmasten,
  10. Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten

  1. zur Verwendung in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung;
  2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts;
  3. zur Verwendung in Meeresgewässern;
  4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz nach Absatz 2;
  5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

(4) aufgehoben


ChemVerbotsV Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 20)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Zinnorganische Verbindungen

Spalte 2: Verbote

Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
  1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und
  2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

Spalte 3: Ausnahmen

-

ChemVerbotsV Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 21)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran (DBB) 75113-37-0

Spalte 2: Verbote

Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

-

ChemVerbotsV Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan 04
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 24-26)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3
  2. aufgehoben
  3. aufgehoben
  4. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21)
  5. Monomethyldi- bromdiphenylmethan (DBBT) 99688-47-8

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1,
  3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, sowie
  4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 2 oder das Gegenteil bewiesen ist,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
  1. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zwecke einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung,
  2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT- Abfallverordnung,
  3. das Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung und
  4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten.

(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,

sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

ChemVerbotsV Abschnitt 14: Vinylchlorid
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 2)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Vinylchlorid (Chlorethen) 75-01-4

Spalte 2: Verbote

Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

-

ChemVerbotsV Abschnitt 15: Pentachlorphenol 04
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 22)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Pentachlorphenol 87-86-5
  2. Pentachlorphenol, 131-52-2

Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der Stoffe nach Spalte 1 und
  3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Oktober 1990.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

(3) aufgehoben


ChemVerbotsV Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 32-38)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) 56-23-5
  2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5
  3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan 630-20-6
  4. Pentachlorethan 76-01-7
  5. Trichlormethan (Chloroform) 67-66-3
  6. 1,1,2-Trichlorethan 79-00-5
  7. 1,1-Dichlorethylen 75-35-4
  8. 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0,1% oder darüber oder
  3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0,1% oder darüber dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen.

ChemVerbotsV Abschnitt 17: Teeröle
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 31)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Teeröle, insbesondere
  1. Kreosot 8001-58-9
  2. Kreosotöl 61789-28-4
  3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle 84650-04-4
  4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion -90640-84-9
  5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0
  6. Anthracenöl 90640-80-5
  7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
  8. Kreosot, Holz 8021-39-4
  9. Niedrigtemperatur Kohleteeralkalin, Extraktrückstände 122384-78-5

Spalte 2: Verbote

  1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, und
  2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und mit Holzschutzmitteln nach Nummer 1 behandelt worden sind,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. 3 % wasserlöslicher Phenole

    aufweisen und

  2. die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z.B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in den Nummern 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

(4) aufgehoben


ChemVerbotsV Abschnitt 18: Cadmium
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 23)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Cadmium 7440-43-9
  2. Cadmiumverbindungen

Spalte 2: Verbote

(1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus
  1. Polyvinylchlorid (PVC),
  2. Polyurethan (PUR),
  3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ("master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
  4. Celluloseacetat (CA),
  5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
  6. Epoxydharzen,
  7. Melaminformaldehydharz (MF),
  8. Harnstoffformaldehyd (UF),
  9. ungesättigten Polyestern (UP),
  10. Polyethylenterephthalat (PET),
  11. Polybutylenterephthalat (PBT),
  12. Polystyrol glasklar/Standard,
  13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
  14. vernetztem Polyethylen (VPE),
  15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder
  16. Polypropylen (PP)

hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Kunststoffs übersteigt.

(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers übersteigt:

  1. Verpackungsmaterial,
  2. Bürobedarf und Schulbedarf,
  3. Beschläge,
  4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
  5. Boden- und Wandverkleidungen,
  6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
  7. Kunstleder,
  8. Schallplatten,
  9. Rohre und Anschlussteile,
  10. Pendeltüren,
  11. Innen- und Außenverkleidungen sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
  12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und
  13. Kabelisolierungen.

(4) Folgende Erzeugnisse und ihre Bestandteile, deren metallische Oberfläche mit dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. Haushaltsgeräte,
  2. Möbel,
  3. sanitäre Anlagen,
  4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,
  5. in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
  6. Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
  7. Schienenfahrzeuge,
  8. Schiffe,
  9. Geräte und Maschinen zur Herstellung von
    1. Erzeugnissen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
    2. Erzeugnissen im Sinne der Nummern 5 bis 8,
    3. Textilien und Bekleidung,
    4. Papier und Pappe,
    5. Lebensmitteln sowie
  10. Geräte und Maschinen für
    1. die Landwirtschaft,
    2. das Gefrieren und Tiefgefrieren,
    3. Druckereien und Buchbindereien.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
    1. in der Luft- und Raumfahrt,
    2. im Bergbau,
    3. in der off-shore-Technik sowie
    4. im Kernenergiebereich

    ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,

  2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
    1. Straßenverkehrsmitteln,
    2. landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
    3. Schienenfahrzeugen und
    4. Schiffen sowie
  3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.

ChemVerbotsV Abschnitt 19: (weggefallen)

ChemVerbotsV Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe 06
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 28-30) Liste
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.

Spalte 2: Verbote

1. Stoffe nach Spalte 1 sowie

2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, die die Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt sind, erreichen oder überschreiten, dürfen nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
  1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036),
  2. für Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
  3. für Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z.B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden,
  4. (weggefallen)
  5. für Zubereitungen, die als Künstlerfarben abgegeben werden.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1 genannten Listen.


ChemVerbotsV Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe 04a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 40)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind.

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 sowie
  2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten,

dürfen in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke, zum Beispiel zur Erzeugung von

nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

ChemVerbotsV Abschnitt 22: Hexachlorethan 04
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 41)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Hexachlorethan 67-72-1

Spalte 2: Verbote

Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

-

ChemVerbotsV Abschnitt 23: Biopersistente Fasern 04a 07
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen

Spalte 2: Verbote

Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
  1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht,
  2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
  3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist mindestens 40,
  4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
    1. eine Klassifikationstemperatur von 1000 Grad Celsius bis zu 1200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
    2. eine Klassifikationstemperatur von über 1200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.

ChemVerbotsV Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 42)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Alkane, C10-C13,
Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)

Spalte 2: Verbote

Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
  1. zur Verwendung in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
  2. zum Behandeln von Leder.

Spalte 3: Ausnahmen 

-

ChemVerbotsV Abschnitt 25: Flammschutzmittel 03a 04b
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 44, 45)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O
Octabromdiphenylether C12H2Br8O

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 und
  3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behandelte Teile eines Erzeugnisses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden.


ChemVerbotsV Abschnitt 26: Azofarbstoffe 03a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 43)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Blauer Farbstoff; Gemisch aus

Bestandteil 1: 118685-33-9 C39H23ClCrN7O12S·2Na
Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-)

und Bestandteil 2: C46H30CrN10O20 S2·3Na
Trinatrium bis(6-(4- anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 und
  2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1

dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

-

ChemVerbotsV Abschnitt 27: Alkylphenole 04  06
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 46)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

  1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19
  2. Nonylphenolethoxylate C15H23O(C2H4O)nH

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 und
  2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
    1. zur industriellen und gewerblichen Reinigung,
    2. zur Haushaltsreinigung,
    3. zur Textil- und Lederverarbeitung,
    4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
    5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,
    6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
    7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
    8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und
    9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden

Spalte 3: Ausnahmen 

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für

a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie

b) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasser behandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid.

(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen.

ChemVerbotsV Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement 04
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 47)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Zement

Spalte 2: Verbote

Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt.

Spalte 3: Ausnahmen 

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

ChemVerbotsV Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)  06
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 50)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8

2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2

3. Benzo(a)anthracen (BaA) 56-55-3

4. Chrysen (CHR) 218-01-9

5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA) 205-99-2

6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA) 205-82-3

7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA) 207-08-9

8. Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA) 53-70-3

Spalte 2: Verbote

  1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
  2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.

Spalte 3: Ausnahmen 

Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

ChemVerbotsV Abschnitt 30: Toluol 06
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 48)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Toluol 108-88-3

Spalte 2: Verbote

Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

-

ChemVerbotsV Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol 06
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 49)
Analyse

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1

Spalte 2: Verbote

1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
  1. als Synthese-Zwischenprodukt,
  2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
  3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).

ChemVerbotsV Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) 07a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 53)

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide Amide und andere Derivate einschließlich Polymere]

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,005 % oder mehr enthalten,
  2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder
  3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Gehalt von 1 µg/m2 oder mehr des beschichteten Materials enthalten,

dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen 

Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:

  1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
  2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
  3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), auf ein Mindestmaß reduziert wird,
  4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt

und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen.

ENDE

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